PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 39<br />
eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter<br />
den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe<br />
dieses Vertrages von den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft<br />
abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang<br />
gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen<br />
aus Drittstaaten zu gewähren.<br />
Zu Absatz 1<br />
DA<br />
§ 39 AufenthG beinhaltet die wesentlichen Regelungen über die Zustimmung der<br />
Bundesagentur für Arbeit zur Ausländerbeschäftigung. Weiter gehende Vorschriften<br />
zum Verfahren enthalten die §§ 12 ff. BeschVerfV.<br />
Das Zustimmungserfordernis ergibt sich aus den §§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 2<br />
Satz 1 AufenthG. Keiner Zustimmung bedarf die Aufnahme einer Beschäftigung<br />
- deren Aufnahme bereits aufgrund des Aufenthaltsgesetzes gestattet ist (vgl.<br />
DA zu § 4 Abs. 2 AufenthG)<br />
- wenn eine Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG vorsieht, dass die Zustimmung<br />
der Bundesagentur nicht erforderlich ist (s. §§ 2 – 16 BeschV, §§ 2 bis 4<br />
BeschVerfV).<br />
Die Erteilung der Zustimmung setzt grundsätzlich die Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung<br />
durch die Bundesagentur für Arbeit voraus, § 39 Abs. 2.<br />
Zu Absatz 2<br />
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern<br />
nach globaler (Nr. 1a) und Einzelfallprüfung (Nr. 1b) nachteilige Auswirkungen<br />
auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben. Zudem dürfen die Arbeitsbedingungen<br />
nicht ungünstiger sein, als dies bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern der<br />
Fall ist (Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz).<br />
Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a<br />
Die Vorschrift soll nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt verhindern, die<br />
sich aus dem zusätzlichen Kräfteangebot ausländischer Arbeitnehmer ergeben<br />
können.<br />
Liegen die unter Buschstabe a angeführten nachteiligen Auswirkungen auf den<br />
Arbeitsmarkt vor, kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung<br />
auch ohne nachfolgende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls versagen.<br />
Seite 23 von 40<br />
1.39.110<br />
Grundsätze<br />
1.39.210<br />
Lage und Entwicklung<br />
des Arbeitsmarktes<br />
1.39.211<br />
Globale Arbeitsmarktprüfung