15.01.2013 Aufrufe

PDF-Datei öffnen - Pro Asyl

PDF-Datei öffnen - Pro Asyl

PDF-Datei öffnen - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 39<br />

eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter<br />

den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe<br />

dieses Vertrages von den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft<br />

abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang<br />

gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen<br />

aus Drittstaaten zu gewähren.<br />

Zu Absatz 1<br />

DA<br />

§ 39 AufenthG beinhaltet die wesentlichen Regelungen über die Zustimmung der<br />

Bundesagentur für Arbeit zur Ausländerbeschäftigung. Weiter gehende Vorschriften<br />

zum Verfahren enthalten die §§ 12 ff. BeschVerfV.<br />

Das Zustimmungserfordernis ergibt sich aus den §§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 2<br />

Satz 1 AufenthG. Keiner Zustimmung bedarf die Aufnahme einer Beschäftigung<br />

- deren Aufnahme bereits aufgrund des Aufenthaltsgesetzes gestattet ist (vgl.<br />

DA zu § 4 Abs. 2 AufenthG)<br />

- wenn eine Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG vorsieht, dass die Zustimmung<br />

der Bundesagentur nicht erforderlich ist (s. §§ 2 – 16 BeschV, §§ 2 bis 4<br />

BeschVerfV).<br />

Die Erteilung der Zustimmung setzt grundsätzlich die Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung<br />

durch die Bundesagentur für Arbeit voraus, § 39 Abs. 2.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern<br />

nach globaler (Nr. 1a) und Einzelfallprüfung (Nr. 1b) nachteilige Auswirkungen<br />

auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben. Zudem dürfen die Arbeitsbedingungen<br />

nicht ungünstiger sein, als dies bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern der<br />

Fall ist (Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz).<br />

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a<br />

Die Vorschrift soll nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt verhindern, die<br />

sich aus dem zusätzlichen Kräfteangebot ausländischer Arbeitnehmer ergeben<br />

können.<br />

Liegen die unter Buschstabe a angeführten nachteiligen Auswirkungen auf den<br />

Arbeitsmarkt vor, kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung<br />

auch ohne nachfolgende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls versagen.<br />

Seite 23 von 40<br />

1.39.110<br />

Grundsätze<br />

1.39.210<br />

Lage und Entwicklung<br />

des Arbeitsmarktes<br />

1.39.211<br />

Globale Arbeitsmarktprüfung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!