PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 17<br />
Weiterbildungsaufenthalt (Praktika):<br />
Stellen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, um darauf aufbauend<br />
weiterzubilden. Als abgeschlossene Berufsausbildung sind zu verstehen:<br />
• Die mindestens zweijährige, in der Regel dreijährige betriebliche oder schulische<br />
Berufsausbildung<br />
• Die gehobene schulische Berufsausbildung (z. B. nach dem Abitur)<br />
• Die Fachhochschul- oder Hochschulausbildung<br />
Als vergleichbare Qualifikation kann in Einzelfällen eine mindestens dreijährige<br />
aktuelle Berufserfahrung in dem Beruf, auf dem aufbauend in Deutschland weitergebildet<br />
werden soll, anerkannt werden.<br />
Da auch die Ausbildung zur Ordensfrau/zum Ordensmann als berufliche Erstausbildung<br />
anzusehen ist, ist eine betriebliche Weiterbildung in nicht ordenseigenen<br />
Einrichtungen (z. B. Krankenhaus, Altenpflegeheim) möglich.<br />
Die berufliche Aus-/Weiterbildung ist zustimmungsfrei für die Fälle, die in<br />
§ 2 BeschV geregelt sind.<br />
Siehe DA zu § 2 BeschV.<br />
Alle übrigen Weiterbildungen sind zustimmungspflichtig.<br />
Weiterbildungen in diesem Sinne können sein:<br />
1. Qualifizierungen<br />
2. Traineeprogramme international tätiger Unternehmen<br />
3. Einarbeitungen zur Vorbereitung einer Einstellung im ausländischen Unternehmen<br />
4. Einweisungen zur Optimierung von Geschäftsbeziehungen<br />
Die o.a. betrieblichen Weiterbildungspraktika sind zustimmungspflichtig. Dies gilt<br />
insbesondere für Ausländer, die aufbauend auf ihre berufliche Ausbildung ihre beruflichen<br />
Kenntnisse erweitern möchten.<br />
Um sicherzustellen, dass eine Weiterbildung tatsächlich vorliegt, soll die Zustimmung<br />
nach Maßgabe folgender Kriterien erfolgen:<br />
• Der Weiterbildungsplan muss zeitlich und sachlich gegliedert sein und für jeden<br />
Weiterbildungsabschnitt erkennen lassen, wer für die Betreuung des Weiterzubildenden<br />
verantwortlich ist. Zudem muss erkennbar sein, dass das angestrebte<br />
Weiterbildungsziel erreicht wird. Dazu gehört in der Regel auch die<br />
Vermittlung theoretischer Inhalte in angemessenem Umfang.<br />
• Es muss unter sprachlichen und fachlichen Gesichtspunkten gewährleistet<br />
sein, dass eine angemessene Unterweisung erfolgt. Dazu gehört auch ein entsprechendes<br />
Verhältnis zwischen Weiterzubildenden und Weiterbildern.<br />
• Hinsichtlich der Entlohnung ist auch unter Berücksichtigung des § 39 Absatz 2<br />
Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG darauf zu achten, dass der vergleichbare<br />
Lohn wie für deutsche Arbeitnehmer gezahlt wird. Davon ist auszugehen, wenn<br />
der Lohn für deutsche Hilfsarbeiter der entsprechenden Branche angeboten<br />
wird. Damit ist auch ein Ausgleich für die Vermittlung theoretischer Ausbildungsanteile<br />
geschaffen.<br />
Seite 15 von 40<br />
1.17.116<br />
Berufliche<br />
Weiterbildung<br />
1.17.117<br />
Zustimmungsfreiheit<br />
1.17.118<br />
Zustimmungspflicht<br />
1.17.119<br />
Zustimmungsvoraussetzungen