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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 17<br />

Weiterbildungsaufenthalt (Praktika):<br />

Stellen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, um darauf aufbauend<br />

weiterzubilden. Als abgeschlossene Berufsausbildung sind zu verstehen:<br />

• Die mindestens zweijährige, in der Regel dreijährige betriebliche oder schulische<br />

Berufsausbildung<br />

• Die gehobene schulische Berufsausbildung (z. B. nach dem Abitur)<br />

• Die Fachhochschul- oder Hochschulausbildung<br />

Als vergleichbare Qualifikation kann in Einzelfällen eine mindestens dreijährige<br />

aktuelle Berufserfahrung in dem Beruf, auf dem aufbauend in Deutschland weitergebildet<br />

werden soll, anerkannt werden.<br />

Da auch die Ausbildung zur Ordensfrau/zum Ordensmann als berufliche Erstausbildung<br />

anzusehen ist, ist eine betriebliche Weiterbildung in nicht ordenseigenen<br />

Einrichtungen (z. B. Krankenhaus, Altenpflegeheim) möglich.<br />

Die berufliche Aus-/Weiterbildung ist zustimmungsfrei für die Fälle, die in<br />

§ 2 BeschV geregelt sind.<br />

Siehe DA zu § 2 BeschV.<br />

Alle übrigen Weiterbildungen sind zustimmungspflichtig.<br />

Weiterbildungen in diesem Sinne können sein:<br />

1. Qualifizierungen<br />

2. Traineeprogramme international tätiger Unternehmen<br />

3. Einarbeitungen zur Vorbereitung einer Einstellung im ausländischen Unternehmen<br />

4. Einweisungen zur Optimierung von Geschäftsbeziehungen<br />

Die o.a. betrieblichen Weiterbildungspraktika sind zustimmungspflichtig. Dies gilt<br />

insbesondere für Ausländer, die aufbauend auf ihre berufliche Ausbildung ihre beruflichen<br />

Kenntnisse erweitern möchten.<br />

Um sicherzustellen, dass eine Weiterbildung tatsächlich vorliegt, soll die Zustimmung<br />

nach Maßgabe folgender Kriterien erfolgen:<br />

• Der Weiterbildungsplan muss zeitlich und sachlich gegliedert sein und für jeden<br />

Weiterbildungsabschnitt erkennen lassen, wer für die Betreuung des Weiterzubildenden<br />

verantwortlich ist. Zudem muss erkennbar sein, dass das angestrebte<br />

Weiterbildungsziel erreicht wird. Dazu gehört in der Regel auch die<br />

Vermittlung theoretischer Inhalte in angemessenem Umfang.<br />

• Es muss unter sprachlichen und fachlichen Gesichtspunkten gewährleistet<br />

sein, dass eine angemessene Unterweisung erfolgt. Dazu gehört auch ein entsprechendes<br />

Verhältnis zwischen Weiterzubildenden und Weiterbildern.<br />

• Hinsichtlich der Entlohnung ist auch unter Berücksichtigung des § 39 Absatz 2<br />

Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG darauf zu achten, dass der vergleichbare<br />

Lohn wie für deutsche Arbeitnehmer gezahlt wird. Davon ist auszugehen, wenn<br />

der Lohn für deutsche Hilfsarbeiter der entsprechenden Branche angeboten<br />

wird. Damit ist auch ein Ausgleich für die Vermittlung theoretischer Ausbildungsanteile<br />

geschaffen.<br />

Seite 15 von 40<br />

1.17.116<br />

Berufliche<br />

Weiterbildung<br />

1.17.117<br />

Zustimmungsfreiheit<br />

1.17.118<br />

Zustimmungspflicht<br />

1.17.119<br />

Zustimmungsvoraussetzungen

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