PDF-Datei öffnen - Pro Asyl
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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 41<br />
§ 41<br />
Widerruf<br />
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren<br />
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt<br />
wird (§ 39 Absatz 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Absatz 1 oder 2<br />
erfüllt ist.<br />
DA<br />
Die in der Zustimmung liegende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ist kein<br />
eigenständiger Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Mitwirkungsakt<br />
gegenüber der für die Entscheidung über den Aufenthaltstitel zuständigen Ausländerbehörde.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit jedoch<br />
die ausschließliche Dispositionsbefugnis über die Erteilung und den Fortbestand<br />
der Zustimmung. Soweit sie eine erteilte Zustimmung aufhebt und dies gegenüber<br />
der Ausländerbehörde erklärt, ist diese verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis<br />
hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung gegenüber dem Ausländer aufzuheben.<br />
Dies gilt insbesondere in den Fällen des Widerrufs der Zustimmung (§ 41<br />
AufenthG).<br />
(1) Der Widerruf einer Zustimmung ist nur möglich, wenn die folgenden Gründe<br />
vorliegen:<br />
1. ungünstigere Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer<br />
(§ 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz)<br />
2. unerlaubte Anwerbung und Vermittlung bei Vermittlungsabsprachen<br />
(§ 40 Abs. 1 Nr.1 )<br />
3. Beschäftigung als Leiharbeitnehmer (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 )<br />
oder<br />
4. Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel (§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III)<br />
5. weitere Tatbestände siehe DA 1.40.211 (§ 40 Abs. 2)<br />
Der Widerruf erfolgt unabhängig von der Geltungsdauer der Zustimmung.<br />
Der den Widerruf begründende Tatbestand muss erwiesen sein. Allein der Verdacht,<br />
dass entsprechende Gründe vorliegen, reicht nicht aus.<br />
Bei fehlerhaften oder zu Unrecht erteilten Zustimmungen ist die Ausländerbehörde<br />
zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, über eine Rücknahme oder Änderung des<br />
Aufenthaltstitels zu entscheiden.<br />
(1) Es wird auf die DA zu § 39 verwiesen.<br />
(2) Ggf. sollte Einhaltung der Lohnbedingungen nach Aufnahme der Beschäftigung,<br />
zumindest stichprobenweise, überprüft werden.<br />
Seite 35 von 40<br />
1.41<br />
1.41.110<br />
Voraussetzungen<br />
für den Widerruf<br />
1.41.111<br />
Ungünstigere Arbeits-<br />
bedingungen