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Aufenthaltsgesetz – AufenthG § 41<br />

§ 41<br />

Widerruf<br />

Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren<br />

Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt<br />

wird (§ 39 Absatz 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Absatz 1 oder 2<br />

erfüllt ist.<br />

DA<br />

Die in der Zustimmung liegende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ist kein<br />

eigenständiger Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Mitwirkungsakt<br />

gegenüber der für die Entscheidung über den Aufenthaltstitel zuständigen Ausländerbehörde.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit jedoch<br />

die ausschließliche Dispositionsbefugnis über die Erteilung und den Fortbestand<br />

der Zustimmung. Soweit sie eine erteilte Zustimmung aufhebt und dies gegenüber<br />

der Ausländerbehörde erklärt, ist diese verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis<br />

hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung gegenüber dem Ausländer aufzuheben.<br />

Dies gilt insbesondere in den Fällen des Widerrufs der Zustimmung (§ 41<br />

AufenthG).<br />

(1) Der Widerruf einer Zustimmung ist nur möglich, wenn die folgenden Gründe<br />

vorliegen:<br />

1. ungünstigere Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer<br />

(§ 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz)<br />

2. unerlaubte Anwerbung und Vermittlung bei Vermittlungsabsprachen<br />

(§ 40 Abs. 1 Nr.1 )<br />

3. Beschäftigung als Leiharbeitnehmer (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 )<br />

oder<br />

4. Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel (§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III)<br />

5. weitere Tatbestände siehe DA 1.40.211 (§ 40 Abs. 2)<br />

Der Widerruf erfolgt unabhängig von der Geltungsdauer der Zustimmung.<br />

Der den Widerruf begründende Tatbestand muss erwiesen sein. Allein der Verdacht,<br />

dass entsprechende Gründe vorliegen, reicht nicht aus.<br />

Bei fehlerhaften oder zu Unrecht erteilten Zustimmungen ist die Ausländerbehörde<br />

zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, über eine Rücknahme oder Änderung des<br />

Aufenthaltstitels zu entscheiden.<br />

(1) Es wird auf die DA zu § 39 verwiesen.<br />

(2) Ggf. sollte Einhaltung der Lohnbedingungen nach Aufnahme der Beschäftigung,<br />

zumindest stichprobenweise, überprüft werden.<br />

Seite 35 von 40<br />

1.41<br />

1.41.110<br />

Voraussetzungen<br />

für den Widerruf<br />

1.41.111<br />

Ungünstigere Arbeits-<br />

bedingungen

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