Ausgabe Nr.18 / 2004 - M/S VisuCom GmbH
Ausgabe Nr.18 / 2004 - M/S VisuCom GmbH
Ausgabe Nr.18 / 2004 - M/S VisuCom GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 1658 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Mai <strong>2004</strong> Nr. 18<br />
450<br />
Satzung für das Wilhelm Merton-Zentrum für europäische<br />
Integration und internationale Wirtschaftsordnung (Merton-Zentrum)<br />
der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß<br />
Präsidiumsbeschluss vom 21. Mai 2002<br />
Nach § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung<br />
vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat das Präsidium der Johann<br />
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 21. Mai<br />
2002 nachstehende Satzung für das Wilhelm Merton-Zentrum erlassen.<br />
Sie wird hiermit bekannt gemacht.<br />
Wiesbaden, 15. April <strong>2004</strong><br />
449<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wissenschaft und Kunst<br />
III 3.3 — 423/151 — 286<br />
StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1658<br />
Präambel<br />
Die europäische Einigung und die Globalisierung der Wirtschaft<br />
schreiten fort. Diese Prozesse bedürfen der wissenschaftlichen Begleitung<br />
vieler Disziplinen. Die Johann Wolfgang Goethe-Universität<br />
macht es sich zur Aufgabe, auf der Grundlage interdisziplinärer<br />
Zusammenarbeit einen Universitätsschwerpunkt in Lehre<br />
und Forschung auf die europäische Integration und internationale<br />
Wirtschaftsordnung zu etablieren. Diesem Ziel dient das Wilhelm<br />
Merton-Zentrum für europäische Integration und internationale<br />
Wirtschaftsordnung, im Folgenden „Merton-Zentrum“.<br />
§ 1<br />
Rechtsstellung<br />
Das Merton-Zentrum ist eine zunächst die Fachbereiche 01, 02 und<br />
03 der Johann Wolfgang Goethe-Universität umfassende Einrichtung<br />
im Sinne des § 54 Abs. 3 HHG. Weitere Fachbereiche können<br />
sich anschließen.<br />
§ 2<br />
Aufgabe<br />
(1) Aufgabe des Merton-Zentrums ist die Förderung, Ausweitung<br />
und Unterstützung von Forschung und Lehre zur europäischen Integration<br />
und der internationalen Wirtschaftsordnung. Es vertieft<br />
vor allem die einschlägige inneruniversitäre Zusammenarbeit und<br />
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />
Gewährleistungsbescheid für die im Dienst der Freien Waldorfschule<br />
Darmstadt stehenden Lehrer oder Erzieher<br />
Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB<br />
VI) stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium<br />
und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport fest:<br />
Den Lehrern oder Erziehern der Freien Waldorfschule Darmstadt<br />
ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die übliche Versorgung bei verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit und im Alter nach beamtenähnlichen<br />
Grundsätzen gewährleistet. Die Gewährleistung ist durch das Waldorf-Versorgungswerk,<br />
Versorgungsordnung der Freien Waldorfschule<br />
Darmstadt vom 11. November 2003 — mit Wirkung vom<br />
1. Dezember 2003 in Kraft getreten —, in Verbindung mit den auf<br />
dieser Grundlage abgeschlossenen Versicherungsverträgen mit der<br />
Hannoverschen Unterstützungskasse e. V. gesichert.<br />
Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die die Sicherung<br />
der Gewährleistung in Frage stellen, sind mir unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
Wiesbaden, 2. April <strong>2004</strong><br />
Hessisches Kultusministerium<br />
I B 1.1 — 816.100.000 — 22<br />
StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1658<br />
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST<br />
unterstützt Wissenschaftler der Universität bei der Entwicklung<br />
und Durchführung entsprechender wissenschaftlicher Projekte.<br />
(2) Das Merton-Zentrum betreibt in erster Linie interdisziplinäre<br />
Vorhaben. Ergänzend können Vorhaben eines bestimmten Fachs<br />
im Rahmen des Merton-Zentrums durchgeführt werden.<br />
§ 3<br />
Mitglieder<br />
Institutionelle Mitglieder des Merton-Zentrums sind die Fachbereiche<br />
01, 02 und 03 der Johann Wolfgang Goethe-Universität.<br />
Persönliche Mitglieder sind einzelne Professoren und Professorinnen,<br />
Dozenten und Dozentinnen der Johann Wolfgang Goethe-<br />
Universität, die zur Mitarbeit im Merton-Zentrum bereit sind. Die<br />
Bereitschaft wird dem Merton-Zentrum durch eine schriftliche<br />
Erklärung mitgeteilt. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des<br />
Direktoriums begründet. Weitere Mitglieder des Merton-Zentrums<br />
sind die den beteiligten Professuren zugeordneten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter, soweit sie sich dazu bereit erklären.<br />
§ 4<br />
Aufgabe und Zusammensetzung des Direktoriums<br />
(1) Die Leitung des Merton-Zentrums liegt in der Hand des Direktoriums.<br />
(2) Dem Direktorium gehören bis zu fünf Professorinnen oder Professoren,<br />
Dozentinnen oder Dozenten, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen<br />
oder Mitarbeiter, eine administrativ-technische<br />
Mitarbeiterin oder ein administrativ-technischer Mitarbeiter und<br />
eine Studentin oder ein Student an. Es wählt aus seiner Mitte eine<br />
geschäftsführende Direktorin oder einen geschäftsführenden Direktor<br />
und ihre/seine Stellvertreterin oder seinen/ihren Stellvertreter.<br />
§ 5<br />
Wahl der Mitglieder des Direktoriums<br />
Die Fachbereichsräte der teilnehmenden Fachbereiche wählen je<br />
ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren<br />
des Direktoriums; die Benennung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.<br />
Die Mitglieder des Merton-Zentrums, die der Gruppe der<br />
Professoren angehören, wählen zwei weitere Mitglieder des Direktoriums.<br />
Die Mitglieder des Merton-Zentrums, die der Gruppe der<br />
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören,