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Ausgabe Nr.18 / 2004 - M/S VisuCom GmbH

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Seite 1658 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Mai <strong>2004</strong> Nr. 18<br />

450<br />

Satzung für das Wilhelm Merton-Zentrum für europäische<br />

Integration und internationale Wirtschaftsordnung (Merton-Zentrum)<br />

der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß<br />

Präsidiumsbeschluss vom 21. Mai 2002<br />

Nach § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung<br />

vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 518), hat das Präsidium der Johann<br />

Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 21. Mai<br />

2002 nachstehende Satzung für das Wilhelm Merton-Zentrum erlassen.<br />

Sie wird hiermit bekannt gemacht.<br />

Wiesbaden, 15. April <strong>2004</strong><br />

449<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wissenschaft und Kunst<br />

III 3.3 — 423/151 — 286<br />

StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1658<br />

Präambel<br />

Die europäische Einigung und die Globalisierung der Wirtschaft<br />

schreiten fort. Diese Prozesse bedürfen der wissenschaftlichen Begleitung<br />

vieler Disziplinen. Die Johann Wolfgang Goethe-Universität<br />

macht es sich zur Aufgabe, auf der Grundlage interdisziplinärer<br />

Zusammenarbeit einen Universitätsschwerpunkt in Lehre<br />

und Forschung auf die europäische Integration und internationale<br />

Wirtschaftsordnung zu etablieren. Diesem Ziel dient das Wilhelm<br />

Merton-Zentrum für europäische Integration und internationale<br />

Wirtschaftsordnung, im Folgenden „Merton-Zentrum“.<br />

§ 1<br />

Rechtsstellung<br />

Das Merton-Zentrum ist eine zunächst die Fachbereiche 01, 02 und<br />

03 der Johann Wolfgang Goethe-Universität umfassende Einrichtung<br />

im Sinne des § 54 Abs. 3 HHG. Weitere Fachbereiche können<br />

sich anschließen.<br />

§ 2<br />

Aufgabe<br />

(1) Aufgabe des Merton-Zentrums ist die Förderung, Ausweitung<br />

und Unterstützung von Forschung und Lehre zur europäischen Integration<br />

und der internationalen Wirtschaftsordnung. Es vertieft<br />

vor allem die einschlägige inneruniversitäre Zusammenarbeit und<br />

HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />

Gewährleistungsbescheid für die im Dienst der Freien Waldorfschule<br />

Darmstadt stehenden Lehrer oder Erzieher<br />

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB<br />

VI) stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium<br />

und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport fest:<br />

Den Lehrern oder Erziehern der Freien Waldorfschule Darmstadt<br />

ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die übliche Versorgung bei verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit und im Alter nach beamtenähnlichen<br />

Grundsätzen gewährleistet. Die Gewährleistung ist durch das Waldorf-Versorgungswerk,<br />

Versorgungsordnung der Freien Waldorfschule<br />

Darmstadt vom 11. November 2003 — mit Wirkung vom<br />

1. Dezember 2003 in Kraft getreten —, in Verbindung mit den auf<br />

dieser Grundlage abgeschlossenen Versicherungsverträgen mit der<br />

Hannoverschen Unterstützungskasse e. V. gesichert.<br />

Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die die Sicherung<br />

der Gewährleistung in Frage stellen, sind mir unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Wiesbaden, 2. April <strong>2004</strong><br />

Hessisches Kultusministerium<br />

I B 1.1 — 816.100.000 — 22<br />

StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1658<br />

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST<br />

unterstützt Wissenschaftler der Universität bei der Entwicklung<br />

und Durchführung entsprechender wissenschaftlicher Projekte.<br />

(2) Das Merton-Zentrum betreibt in erster Linie interdisziplinäre<br />

Vorhaben. Ergänzend können Vorhaben eines bestimmten Fachs<br />

im Rahmen des Merton-Zentrums durchgeführt werden.<br />

§ 3<br />

Mitglieder<br />

Institutionelle Mitglieder des Merton-Zentrums sind die Fachbereiche<br />

01, 02 und 03 der Johann Wolfgang Goethe-Universität.<br />

Persönliche Mitglieder sind einzelne Professoren und Professorinnen,<br />

Dozenten und Dozentinnen der Johann Wolfgang Goethe-<br />

Universität, die zur Mitarbeit im Merton-Zentrum bereit sind. Die<br />

Bereitschaft wird dem Merton-Zentrum durch eine schriftliche<br />

Erklärung mitgeteilt. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des<br />

Direktoriums begründet. Weitere Mitglieder des Merton-Zentrums<br />

sind die den beteiligten Professuren zugeordneten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter, soweit sie sich dazu bereit erklären.<br />

§ 4<br />

Aufgabe und Zusammensetzung des Direktoriums<br />

(1) Die Leitung des Merton-Zentrums liegt in der Hand des Direktoriums.<br />

(2) Dem Direktorium gehören bis zu fünf Professorinnen oder Professoren,<br />

Dozentinnen oder Dozenten, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen<br />

oder Mitarbeiter, eine administrativ-technische<br />

Mitarbeiterin oder ein administrativ-technischer Mitarbeiter und<br />

eine Studentin oder ein Student an. Es wählt aus seiner Mitte eine<br />

geschäftsführende Direktorin oder einen geschäftsführenden Direktor<br />

und ihre/seine Stellvertreterin oder seinen/ihren Stellvertreter.<br />

§ 5<br />

Wahl der Mitglieder des Direktoriums<br />

Die Fachbereichsräte der teilnehmenden Fachbereiche wählen je<br />

ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren<br />

des Direktoriums; die Benennung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.<br />

Die Mitglieder des Merton-Zentrums, die der Gruppe der<br />

Professoren angehören, wählen zwei weitere Mitglieder des Direktoriums.<br />

Die Mitglieder des Merton-Zentrums, die der Gruppe der<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören,

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