Ausgabe Nr.18 / 2004 - M/S VisuCom GmbH
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Nr. 18 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Mai <strong>2004</strong> Seite 1659<br />
wählen zwei Mitglieder des Direktoriums. Die Mitglieder des Merton-Zentrums,<br />
die der Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter angehören, wählen ein Mitglied des<br />
Direktoriums. Aus dem Kreis der studentischen Mitglieder des<br />
Merton-Zentrums wählen die studentischen Vertreter in den Fachbereichsräten<br />
der teilnehmenden Fachbereiche das studentische<br />
Mitglied des Direktoriums.<br />
§ 6<br />
Beschlussfassung<br />
Das Direktorium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig,<br />
wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten<br />
Mitglieder anwesend ist.<br />
§ 7<br />
Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums<br />
Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums beträgt drei Jahre.<br />
Die Amtszeit der Vertreter der wissenschaftlichen und administrativ-technischen<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei<br />
Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Scheidet ein Mitglied<br />
vor dem Ende der Amtszeit aus, findet eine Nachwahl für den<br />
Rest der Amtszeit statt.<br />
§ 8<br />
Die Führung der Geschäfte<br />
(1) Das Direktorium entscheidet über grundsätzliche Fragen.<br />
(2) Die laufenden Geschäfte führt der geschäftsführende Direktor.<br />
Das Direktorium kann eine Entscheidung an sich ziehen.<br />
(3) Der geschäftsführende Direktor vertritt das Merton-Zentrum<br />
nach außen. Er bereitet die Beschlüsse des Direktoriums vor und<br />
sorgt für ihre Ausführung. Die Sitzungen des Direktoriums werden<br />
von ihm einberufen und erfolgen unter seiner Leitung.<br />
451<br />
(4) Der geschäftsführende Direktor hat in allen Angelegenheiten<br />
von grundsätzlicher Bedeutung einen Beschluss des Direktoriums<br />
herbeizuführen. In unaufschiebbaren Fällen hat er selbst das Erforderliche<br />
zu veranlassen. Er berichtet hierüber dem Direktorium<br />
spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung.<br />
(5) Der geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium<br />
regelmäßig über alle bedeutenden Angelegenheiten des Merton-<br />
Zentrums.<br />
§ 9<br />
Beirat<br />
(1) Der Beirat berät das Direktorium, er unterstützt die Zusammenarbeit<br />
mit anderen Einrichtungen und fördert die internationale<br />
Zusammenarbeit.<br />
(2) Der Beirat besteht aus sechs Vertretern aus den Bereichen Politik,<br />
Wirtschaft und Wissenschaft.<br />
(3) Der Beirat wird vom Präsidenten der Goethe-Universität nach<br />
Absprache mit dem Direktorium berufen. Die Amtszeit beträgt<br />
höchstens fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.<br />
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er kann<br />
sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
§ 10<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die vorstehenden Regelungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung<br />
im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.<br />
Frankfurt am Main, 24. März <strong>2004</strong><br />
Johann Wolfgang Goethe-Universität<br />
Frankfurt am Main<br />
Der Präsident<br />
Professor Dr. Rudolf Steinberg<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />
Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 139 zur<br />
Stadtstraße in der Gemarkung der Stadt Spangenberg,<br />
Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel<br />
Die Kreisstraße 139 in der Gemarkung der Stadt Spangenberg<br />
zwischen NK 4824 004 und NK 4824 001<br />
von km 0,000 (Ende K 139)<br />
bis km 0,983 (L 3227) = 0,983 km<br />
hat die Bedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung<br />
zum 1. Januar <strong>2004</strong> in die Gruppe der Stadtstraßen abgestuft,<br />
§ 3 (1) Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom<br />
9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437 ff.) in der Fassung vom 8. Juni 2003<br />
(GVBl. I S. 166 ff.).<br />
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,<br />
für die die Stadt gemäß § 41 (4) HStrG nicht bereits Träger der<br />
Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt<br />
Spangenberg über (§ 43 HStrG).<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines<br />
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der<br />
Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und<br />
Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,<br />
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung<br />
enthalten.<br />
Wiesbaden, 19. April <strong>2004</strong><br />
Hessisches Landesamt<br />
für Straßen- und Verkehrswesen<br />
39 c K 139 — 32<br />
StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1659<br />
452<br />
Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 45 zur Gemeindestraße<br />
in der Gemarkung der Gemeinde Kaufungen,<br />
Landkreis Kassel, Regierungsbezirk Kassel<br />
Die Kreisstraße 45 in der Gemarkung der Gemeinde Kaufungen<br />
zwischen NK 4723 010 und NK 4723 011<br />
von km 0,003 (K 6)<br />
bis km 0,304 (Anfang Bahnübergang KVG) = 0,301 km<br />
von km 0,310 (Ende Bahnübergang KVG)<br />
bis km 0,901 (Ende K 45) = 0,591 km<br />
gesamt = 0,892 km<br />
hat die Bedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung<br />
zum 1. Januar <strong>2004</strong> in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft,<br />
§ 3 (1) Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes<br />
(HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl S. 437 ff.) in der Fassung vom<br />
8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166 ff.).<br />
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,<br />
für die die Gemeinde gemäß § 41 (4) HStrG nicht bereits Träger der<br />
Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde<br />
Kaufungen über (§ 43 HStrG).<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines<br />
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der<br />
Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und<br />
Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,<br />
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung<br />
enthalten.<br />
Wiesbaden, 19. April <strong>2004</strong><br />
Hessisches Landesamt<br />
für Straßen- und Verkehrswesen<br />
39 c K 45 — 32<br />
StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1659