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Ausgabe Nr.18 / 2004 - M/S VisuCom GmbH

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Nr. 18 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Mai <strong>2004</strong> Seite 1659<br />

wählen zwei Mitglieder des Direktoriums. Die Mitglieder des Merton-Zentrums,<br />

die der Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter angehören, wählen ein Mitglied des<br />

Direktoriums. Aus dem Kreis der studentischen Mitglieder des<br />

Merton-Zentrums wählen die studentischen Vertreter in den Fachbereichsräten<br />

der teilnehmenden Fachbereiche das studentische<br />

Mitglied des Direktoriums.<br />

§ 6<br />

Beschlussfassung<br />

Das Direktorium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig,<br />

wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

§ 7<br />

Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums<br />

Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums beträgt drei Jahre.<br />

Die Amtszeit der Vertreter der wissenschaftlichen und administrativ-technischen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei<br />

Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Scheidet ein Mitglied<br />

vor dem Ende der Amtszeit aus, findet eine Nachwahl für den<br />

Rest der Amtszeit statt.<br />

§ 8<br />

Die Führung der Geschäfte<br />

(1) Das Direktorium entscheidet über grundsätzliche Fragen.<br />

(2) Die laufenden Geschäfte führt der geschäftsführende Direktor.<br />

Das Direktorium kann eine Entscheidung an sich ziehen.<br />

(3) Der geschäftsführende Direktor vertritt das Merton-Zentrum<br />

nach außen. Er bereitet die Beschlüsse des Direktoriums vor und<br />

sorgt für ihre Ausführung. Die Sitzungen des Direktoriums werden<br />

von ihm einberufen und erfolgen unter seiner Leitung.<br />

451<br />

(4) Der geschäftsführende Direktor hat in allen Angelegenheiten<br />

von grundsätzlicher Bedeutung einen Beschluss des Direktoriums<br />

herbeizuführen. In unaufschiebbaren Fällen hat er selbst das Erforderliche<br />

zu veranlassen. Er berichtet hierüber dem Direktorium<br />

spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung.<br />

(5) Der geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium<br />

regelmäßig über alle bedeutenden Angelegenheiten des Merton-<br />

Zentrums.<br />

§ 9<br />

Beirat<br />

(1) Der Beirat berät das Direktorium, er unterstützt die Zusammenarbeit<br />

mit anderen Einrichtungen und fördert die internationale<br />

Zusammenarbeit.<br />

(2) Der Beirat besteht aus sechs Vertretern aus den Bereichen Politik,<br />

Wirtschaft und Wissenschaft.<br />

(3) Der Beirat wird vom Präsidenten der Goethe-Universität nach<br />

Absprache mit dem Direktorium berufen. Die Amtszeit beträgt<br />

höchstens fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.<br />

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er kann<br />

sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

§ 10<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die vorstehenden Regelungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung<br />

im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.<br />

Frankfurt am Main, 24. März <strong>2004</strong><br />

Johann Wolfgang Goethe-Universität<br />

Frankfurt am Main<br />

Der Präsident<br />

Professor Dr. Rudolf Steinberg<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />

Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 139 zur<br />

Stadtstraße in der Gemarkung der Stadt Spangenberg,<br />

Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel<br />

Die Kreisstraße 139 in der Gemarkung der Stadt Spangenberg<br />

zwischen NK 4824 004 und NK 4824 001<br />

von km 0,000 (Ende K 139)<br />

bis km 0,983 (L 3227) = 0,983 km<br />

hat die Bedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung<br />

zum 1. Januar <strong>2004</strong> in die Gruppe der Stadtstraßen abgestuft,<br />

§ 3 (1) Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom<br />

9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437 ff.) in der Fassung vom 8. Juni 2003<br />

(GVBl. I S. 166 ff.).<br />

Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,<br />

für die die Stadt gemäß § 41 (4) HStrG nicht bereits Träger der<br />

Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt<br />

Spangenberg über (§ 43 HStrG).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines<br />

Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der<br />

Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und<br />

Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,<br />

den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />

Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung<br />

enthalten.<br />

Wiesbaden, 19. April <strong>2004</strong><br />

Hessisches Landesamt<br />

für Straßen- und Verkehrswesen<br />

39 c K 139 — 32<br />

StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1659<br />

452<br />

Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 45 zur Gemeindestraße<br />

in der Gemarkung der Gemeinde Kaufungen,<br />

Landkreis Kassel, Regierungsbezirk Kassel<br />

Die Kreisstraße 45 in der Gemarkung der Gemeinde Kaufungen<br />

zwischen NK 4723 010 und NK 4723 011<br />

von km 0,003 (K 6)<br />

bis km 0,304 (Anfang Bahnübergang KVG) = 0,301 km<br />

von km 0,310 (Ende Bahnübergang KVG)<br />

bis km 0,901 (Ende K 45) = 0,591 km<br />

gesamt = 0,892 km<br />

hat die Bedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung<br />

zum 1. Januar <strong>2004</strong> in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft,<br />

§ 3 (1) Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes<br />

(HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl S. 437 ff.) in der Fassung vom<br />

8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166 ff.).<br />

Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,<br />

für die die Gemeinde gemäß § 41 (4) HStrG nicht bereits Träger der<br />

Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde<br />

Kaufungen über (§ 43 HStrG).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines<br />

Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der<br />

Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und<br />

Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,<br />

den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />

Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung<br />

enthalten.<br />

Wiesbaden, 19. April <strong>2004</strong><br />

Hessisches Landesamt<br />

für Straßen- und Verkehrswesen<br />

39 c K 45 — 32<br />

StAnz. 18/<strong>2004</strong> S. 1659

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