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Deutsches Bundesverfassungsgericht gestattet Ausnahme für Einraumlokale und Discos<br />

Rauchverbot-Feuerprobe nicht bestanden<br />

Die in deutschen Lokalen geltenden<br />

Regelungen für Raucher müssen geändert<br />

werden. Das Bundesverfassungsgericht in<br />

Karlsruhe hat am 30. Juli die in Baden-<br />

Württemberg und Berlin für Einraumbetriebe<br />

geltenden Rauchverbote für verfassungswidrig<br />

erklärt. Vorerst darf in Lokalen mit weniger<br />

als 75 Quadratmetern Fläche, keiner Speisenverabreichung<br />

und einem Zutrittsverbot für<br />

Jugendliche wieder gequalmt werden. Bis Ende<br />

2009 müssen die Länder eine Neuregelung<br />

erlassen und sich entweder für eine „Soft“-<br />

Lösung oder ein absolutes Rauchverbot in Lokalen<br />

entscheiden, das den Karlsruher Richtern zufolge<br />

zulässig wäre. „Denn der Schutz der Bevölkerung<br />

vor Gesundheitsgefahren – wozu der Gesetzgeber<br />

auch das Passivrauchen zählen darf – ist<br />

ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“,<br />

sagte Präsident Hans-Jürgen Papier bei der<br />

Urteilsverkündung. Wenn aber – wie in Baden-<br />

Württemberg und Berlin – größere Gaststätten<br />

abgetrennte Raucherzimmer ausweisen dürfen,<br />

dann müssen auch Ausnahmeregelungen für<br />

kleine „Eckkneipen“ geschaffen werden. Denn<br />

durch die gegenwärtigen Regeln werde die<br />

„getränkegeprägte“ Kleingastronomie wirtschaftlich<br />

besonders stark belastet. Dies verletze die<br />

Zurück an den Start schicken die deutschen<br />

Verfassungsrichter die in unserem Nachbarland<br />

gültigen Rauchverbot-Regelungen<br />

Berufsfreiheit der Beschwerdeführer, entschied<br />

der Erste Senat. Das Rauchverbot in der Gastronomie<br />

ist in Deutschland Ländersache. Formal<br />

gilt das Urteil daher nur für Baden-Württemberg<br />

und Berlin. Allerdings sehen die meisten anderen<br />

Landesgesetze ebenfalls lediglich für größere<br />

Lokale mit mehreren Räumen eine Raucherlaubnis<br />

vor, sodaß dem Urteil Signalwirkung zukommt und<br />

nun auch die meisten anderen Bundesländer ihre<br />

Ländergesetze überarbeiten müssen.<br />

Übrigens, auch in Diskotheken darf wieder gequalmt<br />

werden. Auch hier war ein Betreiber aus<br />

Im Blickpunkt<br />

Baden-Württemberg mit seiner Klage vor dem<br />

deutschen Verfassungsgericht erfolgreich. Das<br />

Anzünden einer Zigarette ist demnach wieder<br />

erlaubt, wenn abgetrennte Raucherräume<br />

eingerichtet werden, dort keine Tanzflächen<br />

sind und nur Gäste ab 18 Jahren eingelassen<br />

werden. Die Urteile wurden mit 6 zu 2 Richterstimmen<br />

gefällt.<br />

In Österreich tritt ab 1. Jänner 2009 ebenfalls<br />

ein schärferes Tabakgesetz in Kraft – eine<br />

österreichweite Lösung mit Augenmaß, die<br />

Schwierigkeiten wie im Nachbarland von<br />

vornherein ausschließt. Davon ist zumindest<br />

die Gastronomiesparte der Wirtschaftskammer<br />

überzeugt. „Ich denke, daß die Regelung, die jetzt<br />

gemacht worden ist, eine praktikable ist“, meint<br />

Obmann Helmut Hinterleitner. In Österreich<br />

müssen nach dem 31. Dezember Lokale über<br />

80 Quadratmeter ein Raucherzimmer einrichten,<br />

wenn sie den Griff zum Glimmstängel erlauben<br />

wollen. Gaststätten unter 50 Quadratmeter Größe<br />

dürfen frei entscheiden, ob sie den Gästen das<br />

Rauchen verbieten möchten. Bei Betrieben<br />

zwischen 50 und 80 Quadratmetern Größe urteilen<br />

ab Jänner die Behörde über eine räumliche<br />

Trennung, beziehungsweise die ausgeschilderte<br />

Wahlfreiheit als Raucher- oder Nichtraucherlokal.

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