Seite 1-46 (pdf, 8,2 - Trafikantenzeitung
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Deutsches Bundesverfassungsgericht gestattet Ausnahme für Einraumlokale und Discos<br />
Rauchverbot-Feuerprobe nicht bestanden<br />
Die in deutschen Lokalen geltenden<br />
Regelungen für Raucher müssen geändert<br />
werden. Das Bundesverfassungsgericht in<br />
Karlsruhe hat am 30. Juli die in Baden-<br />
Württemberg und Berlin für Einraumbetriebe<br />
geltenden Rauchverbote für verfassungswidrig<br />
erklärt. Vorerst darf in Lokalen mit weniger<br />
als 75 Quadratmetern Fläche, keiner Speisenverabreichung<br />
und einem Zutrittsverbot für<br />
Jugendliche wieder gequalmt werden. Bis Ende<br />
2009 müssen die Länder eine Neuregelung<br />
erlassen und sich entweder für eine „Soft“-<br />
Lösung oder ein absolutes Rauchverbot in Lokalen<br />
entscheiden, das den Karlsruher Richtern zufolge<br />
zulässig wäre. „Denn der Schutz der Bevölkerung<br />
vor Gesundheitsgefahren – wozu der Gesetzgeber<br />
auch das Passivrauchen zählen darf – ist<br />
ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“,<br />
sagte Präsident Hans-Jürgen Papier bei der<br />
Urteilsverkündung. Wenn aber – wie in Baden-<br />
Württemberg und Berlin – größere Gaststätten<br />
abgetrennte Raucherzimmer ausweisen dürfen,<br />
dann müssen auch Ausnahmeregelungen für<br />
kleine „Eckkneipen“ geschaffen werden. Denn<br />
durch die gegenwärtigen Regeln werde die<br />
„getränkegeprägte“ Kleingastronomie wirtschaftlich<br />
besonders stark belastet. Dies verletze die<br />
Zurück an den Start schicken die deutschen<br />
Verfassungsrichter die in unserem Nachbarland<br />
gültigen Rauchverbot-Regelungen<br />
Berufsfreiheit der Beschwerdeführer, entschied<br />
der Erste Senat. Das Rauchverbot in der Gastronomie<br />
ist in Deutschland Ländersache. Formal<br />
gilt das Urteil daher nur für Baden-Württemberg<br />
und Berlin. Allerdings sehen die meisten anderen<br />
Landesgesetze ebenfalls lediglich für größere<br />
Lokale mit mehreren Räumen eine Raucherlaubnis<br />
vor, sodaß dem Urteil Signalwirkung zukommt und<br />
nun auch die meisten anderen Bundesländer ihre<br />
Ländergesetze überarbeiten müssen.<br />
Übrigens, auch in Diskotheken darf wieder gequalmt<br />
werden. Auch hier war ein Betreiber aus<br />
Im Blickpunkt<br />
Baden-Württemberg mit seiner Klage vor dem<br />
deutschen Verfassungsgericht erfolgreich. Das<br />
Anzünden einer Zigarette ist demnach wieder<br />
erlaubt, wenn abgetrennte Raucherräume<br />
eingerichtet werden, dort keine Tanzflächen<br />
sind und nur Gäste ab 18 Jahren eingelassen<br />
werden. Die Urteile wurden mit 6 zu 2 Richterstimmen<br />
gefällt.<br />
In Österreich tritt ab 1. Jänner 2009 ebenfalls<br />
ein schärferes Tabakgesetz in Kraft – eine<br />
österreichweite Lösung mit Augenmaß, die<br />
Schwierigkeiten wie im Nachbarland von<br />
vornherein ausschließt. Davon ist zumindest<br />
die Gastronomiesparte der Wirtschaftskammer<br />
überzeugt. „Ich denke, daß die Regelung, die jetzt<br />
gemacht worden ist, eine praktikable ist“, meint<br />
Obmann Helmut Hinterleitner. In Österreich<br />
müssen nach dem 31. Dezember Lokale über<br />
80 Quadratmeter ein Raucherzimmer einrichten,<br />
wenn sie den Griff zum Glimmstängel erlauben<br />
wollen. Gaststätten unter 50 Quadratmeter Größe<br />
dürfen frei entscheiden, ob sie den Gästen das<br />
Rauchen verbieten möchten. Bei Betrieben<br />
zwischen 50 und 80 Quadratmetern Größe urteilen<br />
ab Jänner die Behörde über eine räumliche<br />
Trennung, beziehungsweise die ausgeschilderte<br />
Wahlfreiheit als Raucher- oder Nichtraucherlokal.