Grüner Ordner - Waldwirtschaft - aber natürlich
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3 Ziel und Grundsätze der ökologischen Waldbewirtschaftung<br />
Grundsatz 4<br />
Die Belange des Naturschutzes werden in die naturnahe und standortgerechte Bewirt-<br />
schaftung des Landeswaldes in besonderem Maße integriert. Die Lebensräume der einhei-<br />
mischen Tier- und Pflanzenarten im Wald sind zu sichern, zu entwickeln und wo möglich<br />
wieder herzustellen.<br />
Der Grundsatz wird u. a. durch folgende waldbauliche<br />
Entscheidungen und Maßnahmen<br />
umgesetzt:<br />
1. Die Ansprüche gefährdeter oder vom Aussterben<br />
bedrohter Tier- und Pflanzenarten<br />
werden bei der Bewirtschaftung des Landeswaldes<br />
besonders beachtet.<br />
2. Sehr alte und tote Bäume, deren wirtschaftliche<br />
Nutzung nur mit geringen positiven<br />
Deckungsbeiträgen möglich ist, werden<br />
grundsätzlich erhalten. Brut-, Höhlenbäume<br />
und Bäume mit Sonderstrukturen sind besonders<br />
zu beachten und grundsätzlich zu<br />
schonen. In allen Nadelholzbeständen ab 80<br />
Jahren und allen Laubholzbeständen ab<br />
100 Jahren sind fünf Bäume je Hektar zu<br />
identifizieren, die langfristig in ihre <strong>natürlich</strong>e<br />
Zerfallsphase überführt werden (Methusalem-Projekt).<br />
Landesforstverwaltung Brandenburg<br />
Waldbau-Richtlinie 2004<br />
3. Ökologischer Waldschutz mit integrierten<br />
Methoden orientiert sich in erster Linie an<br />
der Stabilisierung der Bestände. Gemischte,<br />
horizontal und vertikal strukturierte<br />
standortgerechte Bestände stabilisieren<br />
die Wälder gegenüber biotischen und abiotischen<br />
Schadfaktoren. Flächige Bekämpfungsmaßnahmen<br />
unter Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmitteln finden nur als letztes<br />
Mittel, bei existenzieller Gefährdung des<br />
Bestandes und ausschließlich auf Grundlage<br />
fachkundiger Begutachtung statt. Biologisch-technische<br />
Verfahren sind zu bevorzugen.<br />
4. Düngung zur Steigerung des Holzertrages<br />
ist zu unterlassen. Bodenschutzkalkungen<br />
sind nur nach Vorlage eines boden- und<br />
waldernährungskundlichen Gutachtens<br />
durchzuführen.<br />
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