Grüner Ordner - Waldwirtschaft - aber natürlich
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3 Ziel und Grundsätze der ökologischen Waldbewirtschaftung<br />
Grundsatz 2<br />
Die Bewahrung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Waldböden als Grundla-<br />
ge stabiler und produktiver Wälder hat Priorität. Degradationen sind zu vermeiden.<br />
Der Grundsatz wird u. a. durch folgende waldbauliche<br />
Entscheidungen und Maßnahmen umgesetzt:<br />
1. Auf Kahlschläge wird grundsätzlich verzichtet.<br />
Ausnahmen sind an folgende Bedingungen<br />
geknüpft, die jeweils zu dokumentieren sind:<br />
• Der Aufbau in eine standortgerechte<br />
Bestockung aus dem Altbestand ist auf<br />
einem anderen Wege nicht möglich.<br />
• Zwingende Gründe des Waldschutzes<br />
oder der Verkehrssicherungspflicht erfordern<br />
flächige Nutzungen.<br />
Kleinflächige Nutzungen unter 0,5 ha, die<br />
der Entwicklung einer <strong>natürlich</strong>en Verjüngung<br />
oder dem Aufbau mehrstufiger Bestände<br />
dienen, gelten nicht als Kahlschläge.<br />
Neben den sich aus der Zertifizierung ergebenden<br />
Verpflichtungen sind flächige Nutzungen,<br />
insbesondere unter dem Aspekt<br />
des Erhalts der Bodenfruchtbarkeit, grundsätzlich<br />
kritisch zu beurteilen. Die Mineralisation<br />
organischer Substanz ist auf Grund<br />
erhöhter Temperatur und Bodenfeuchte auf<br />
Kahlflächen äußerst hoch. 17 bis 25 % des<br />
Humusvorrates werden binnen kurzer Zeit<br />
auf Sandstandorten in Nordostdeutschland<br />
umgesetzt und abgebaut. Der Standort verliert<br />
nicht nur wichtige im Humus gebundene<br />
Austauschkapazitäten sowie Kohlenstoff<br />
und Stickstoff, sondern auch in großen<br />
Mengen die Nährstoffkationen Calcium,<br />
Magnesium und Kalium. Dies ist insbeson-<br />
Landesforstverwaltung Brandenburg<br />
Waldbau-Richtlinie 2004<br />
dere auf Sandstandorten mit geringer Basensättigung<br />
problematisch und auf Grund<br />
des Versauerungsschubes sowie des Nährstoffverlustes<br />
nicht akzeptabel.<br />
2. Verzicht auf Vollumbruch<br />
3. Verzicht auf eine flächige, in den Mineralboden<br />
eingreifende Bodenbearbeitung<br />
durch die Wahl geeigneter Verjüngungsverfahren,<br />
Pflanzsortimente und Pflanzverfahren<br />
sowie Verwendung bodenschonender<br />
Alternativen.<br />
Bei starker verjüngungshemmender Begleitvegetation<br />
durch Sandrohr und Adlerfarn<br />
ist in zu dokumentierenden Ausnahmefällen<br />
eine intensivere Bodenbearbeitung<br />
zulässig.<br />
Ebenso ist eine schonende Bodenbearbeitung<br />
zur Unterstützung der Verjüngung zulässig.<br />
Diese Regelung entspricht den „Leitlinien<br />
für eine nachhaltige <strong>Waldwirtschaft</strong>“ nach<br />
PEFC, den „Richtlinien nachhaltiger Forstwirtschaft“<br />
nach FSC, berücksichtigt das<br />
Bundesbodenschutzgesetz und konkretisiert<br />
die Formulierung der Waldbaurahmenrichtlinie<br />
„Die Störung des Bodens ist<br />
auf ein unerlässliches Mindestmaß zu beschränken“.<br />
Die Ausnahmeregelung, bei<br />
extremer Vergrasung durch Sandrohr und<br />
Adlerfarm eine intensivere Bodenbearbeitung<br />
nach eingehender Prüfung des Einzelfalls<br />
zuzulassen, ist den besonderen<br />
Standortverhältnissen Brandenburgs geschuldet.<br />
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