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Grüner Ordner - Waldwirtschaft - aber natürlich

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3 Ziel und Grundsätze der ökologischen Waldbewirtschaftung<br />

Grundsatz 2<br />

Die Bewahrung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Waldböden als Grundla-<br />

ge stabiler und produktiver Wälder hat Priorität. Degradationen sind zu vermeiden.<br />

Der Grundsatz wird u. a. durch folgende waldbauliche<br />

Entscheidungen und Maßnahmen umgesetzt:<br />

1. Auf Kahlschläge wird grundsätzlich verzichtet.<br />

Ausnahmen sind an folgende Bedingungen<br />

geknüpft, die jeweils zu dokumentieren sind:<br />

• Der Aufbau in eine standortgerechte<br />

Bestockung aus dem Altbestand ist auf<br />

einem anderen Wege nicht möglich.<br />

• Zwingende Gründe des Waldschutzes<br />

oder der Verkehrssicherungspflicht erfordern<br />

flächige Nutzungen.<br />

Kleinflächige Nutzungen unter 0,5 ha, die<br />

der Entwicklung einer <strong>natürlich</strong>en Verjüngung<br />

oder dem Aufbau mehrstufiger Bestände<br />

dienen, gelten nicht als Kahlschläge.<br />

Neben den sich aus der Zertifizierung ergebenden<br />

Verpflichtungen sind flächige Nutzungen,<br />

insbesondere unter dem Aspekt<br />

des Erhalts der Bodenfruchtbarkeit, grundsätzlich<br />

kritisch zu beurteilen. Die Mineralisation<br />

organischer Substanz ist auf Grund<br />

erhöhter Temperatur und Bodenfeuchte auf<br />

Kahlflächen äußerst hoch. 17 bis 25 % des<br />

Humusvorrates werden binnen kurzer Zeit<br />

auf Sandstandorten in Nordostdeutschland<br />

umgesetzt und abgebaut. Der Standort verliert<br />

nicht nur wichtige im Humus gebundene<br />

Austauschkapazitäten sowie Kohlenstoff<br />

und Stickstoff, sondern auch in großen<br />

Mengen die Nährstoffkationen Calcium,<br />

Magnesium und Kalium. Dies ist insbeson-<br />

Landesforstverwaltung Brandenburg<br />

Waldbau-Richtlinie 2004<br />

dere auf Sandstandorten mit geringer Basensättigung<br />

problematisch und auf Grund<br />

des Versauerungsschubes sowie des Nährstoffverlustes<br />

nicht akzeptabel.<br />

2. Verzicht auf Vollumbruch<br />

3. Verzicht auf eine flächige, in den Mineralboden<br />

eingreifende Bodenbearbeitung<br />

durch die Wahl geeigneter Verjüngungsverfahren,<br />

Pflanzsortimente und Pflanzverfahren<br />

sowie Verwendung bodenschonender<br />

Alternativen.<br />

Bei starker verjüngungshemmender Begleitvegetation<br />

durch Sandrohr und Adlerfarn<br />

ist in zu dokumentierenden Ausnahmefällen<br />

eine intensivere Bodenbearbeitung<br />

zulässig.<br />

Ebenso ist eine schonende Bodenbearbeitung<br />

zur Unterstützung der Verjüngung zulässig.<br />

Diese Regelung entspricht den „Leitlinien<br />

für eine nachhaltige <strong>Waldwirtschaft</strong>“ nach<br />

PEFC, den „Richtlinien nachhaltiger Forstwirtschaft“<br />

nach FSC, berücksichtigt das<br />

Bundesbodenschutzgesetz und konkretisiert<br />

die Formulierung der Waldbaurahmenrichtlinie<br />

„Die Störung des Bodens ist<br />

auf ein unerlässliches Mindestmaß zu beschränken“.<br />

Die Ausnahmeregelung, bei<br />

extremer Vergrasung durch Sandrohr und<br />

Adlerfarm eine intensivere Bodenbearbeitung<br />

nach eingehender Prüfung des Einzelfalls<br />

zuzulassen, ist den besonderen<br />

Standortverhältnissen Brandenburgs geschuldet.<br />

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