Berichtsheft 2001 - Förderergesellschaft der Geodäsie und ...
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Die Höhe <strong>der</strong> Beiträge <strong>und</strong> Verzugsgebühren<br />
Den Haushaltsplan<br />
Anträge von Vorstand <strong>und</strong> Mitglie<strong>der</strong>n<br />
Den Ausschluss von Mitlie<strong>der</strong>n<br />
Satzungsän<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen, die von<br />
zwei Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich<br />
aufzunehmen. Die Nie<strong>der</strong>schrift soll den Mitglie<strong>der</strong>n in geeigneter Form bekannt<br />
gegeben werden.<br />
§ 8<br />
Satzungsän<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Auflösung<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung <strong>und</strong> die Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft können von <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung nur beschlossen werden, wenn in <strong>der</strong> Einladung darauf<br />
hingewiesen worden ist. Für diese Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 <strong>der</strong><br />
Anwesenden Mitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> bei Wegfall ihres<br />
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Fre<strong>und</strong>eskreis <strong>der</strong> Universität<br />
Hannover e.V., <strong>der</strong> es unmittelbar zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gemeinschaftsarbeit<br />
zwischen Wissenschaft <strong>und</strong> Praxis auf ausschließlich gemeinnütziger<br />
Gr<strong>und</strong>lage zu verwenden hat.