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Psychiatriebericht Steiermark - plattform psyche

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30 Einleitung | Regionaler Strukturplan Gesundheit (RSG)<br />

Grundsätzlich gilt für alle Angebotsbereiche gleichermaßen, dass sie multiprofessionell<br />

arbeiten und für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen sollen. Deshalb ergänzen - neben<br />

allgemeinpsychiatrischen Angeboten - Spezialangebote in den Bereichen Geronto-, Kinder-<br />

und Jugendpsychiatrie sowie Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen das Angebotsspektrum<br />

einer sozialpsychiatrischen Vollversorgung.<br />

Der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG-)<strong>Steiermark</strong> [26] wurde am 28.4.2008<br />

beschlossen, die Planung/Darstellung der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung<br />

mit Beschluss vom 26.3.2009 eingearbeitet. Ziel ist eine Optimierung des<br />

Versorgungsangebotes im Hinblick auf den festgestellten Bedarf, eine regional ausgewogene<br />

bzw. gerecht verteilte bedarfsorientierte Versorgungsstruktur und die Effektivität der<br />

Versorgung. Als Planungshorizont wurde das Jahr 2015 festgelegt, wobei Umsetzungsschritte<br />

und damit erzielte Veränderungen der Versorgungslandschaft alle 2 Jahre evaluiert werden<br />

[26].<br />

Im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) werden die Planungen des stationären und<br />

ambulanten Bereiches zusammengeführt, wobei die Planungen des ambulanten Bereiches<br />

die Versorgung im niedergelassenen Bereich, den psychosozialen Diensten sowie in<br />

Krankenhausambulanzen gemeinsam auf Basis des bestehenden Leistungsgeschehens zu<br />

betrachten versucht.<br />

Die Planungsbereiche in der RSG-Version 1.1. umfassen für die psychiatrische und<br />

psychosoziale Versorgung:<br />

- eine Leistungs- und Kapazitätsplanung nach Standorten und Versorgungsregionen im<br />

akutstationären Bereich in RSG-Kap.4<br />

- eine Darstellung des Status quo der Versorgung im ambulanten Bereich einschließlich der<br />

psychosozialen Dienste hinsichtlich Leistungsangbot und Inanspruchnahme in RSG-Kap.5<br />

bzw. RSG-Kap.8<br />

- den Hinweis auf die Planungskompetenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger<br />

für den Bereich Rehabilitation. (vgl. dazu Psy-bericht-Kap 3.3.)<br />

Laut RSG-Kap.4.2.2. umfasst die akutstationäre psychiatrische Versorgung<br />

- die allgemeinpsychiatrische Versorgung - dazu zählt die Akutversorgung von Personen ab<br />

dem vollendeten 18. Lebensjahr, die Entgiftung von Abhängigkeitserkrankungen und die<br />

akute gerontopsychiatrische Versorgung,<br />

- die Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie<br />

- die Spezialversorgung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen<br />

Bis zum Planungshorizont 2015 wird eine Bettenmessziffer von 0,4 angestrebt, wobei die<br />

dafür nötige Betten-Reduktion mit einer stärkeren Integratrion des akutstationären und des<br />

ambulanten Versorgungsangebotes ebenso einhergeht wie eines bedarfsgerechten Angebotes<br />

in der ambulanten fachärztlichen Versorgung.

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