Steuern & Nachfolgeplanung - Weberbank Berlin
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Dann kann man sie für sich<br />
und seine Erben nutzen.<br />
Zugewinngemeinschaft.<br />
Für Ehepartner – aber auch für Lebenspartner – ist es wichtig, in welchem Güterstand sie zusammen<br />
leben. Wer nichts unternimmt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.<br />
Da Ehen heute oft nicht mehr halten, bis dass der Tod sie scheidet, kann die ehevertraglich zu<br />
vereinbarende sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ eine Alternative darstellen:<br />
Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, gilt für den Überlebenden unter Umständen die<br />
günstigere Zugewinngemeinschaft. Endet sie vorher, gilt ohne Zugewinnausgleich die Gütertrennung.<br />
Zugewinnausgleich.<br />
Im Todesfall hängt die Höhe des Ehegattenerbes vom Güterstand ab. Erbt der überlebende Ehegatte<br />
neben Kindern, erhält er grundsätzlich einen Erbteil von einem Viertel, das sich um einen pauschalen<br />
Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel erhöht, wenn die Ehepartner (Lebenspartner) im<br />
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Lediglich wenn der Ehepartner nicht erbt,<br />
kommt es – wie bei einer Aufhebung des Güterstandes unter Lebenden – zu einer exakten Berechnung<br />
des Zugewinnausgleichs.<br />
Wichtig ist dabei, dass der Zugewinnausgleich erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei ist. Dabei gilt<br />
für die Steuerfreiheit nicht die Pauschalierung auf ein Viertel; vielmehr kommt es auf den exakt<br />
ermittelten Zugewinnausgleich an.<br />
Güterstandswechsel.<br />
Die so erzielbare Steuerfreiheit des Zugewinns kann selbst noch erreicht werden, wenn die<br />
Ehepartner zunächst einen vertraglichen Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) gewählt<br />
hatten, da die neuere Finanzrechtsprechung es anerkennt, wenn die Ehepartner den gesetzlichen<br />
Güterstand noch rückwirkend zum Beginn der Ehe vereinbaren.<br />
Auch zu Lebzeiten erlaubt ein Wechsel des Güterstands unter Umständen steuerfreie Vermögensübertragungen<br />
zwischen den Ehepartnern. Wird der zunächst gewählte gesetzliche Güterstand<br />
zugunsten der Gütertrennung aufgegeben, fällt der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch des<br />
einen Ehepartners sofort an. Selbst eine anschließende Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand<br />
ist möglich (sogenannte „Güterstandsschaukel“).<br />
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