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Steuern & Nachfolgeplanung - Weberbank Berlin

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Dann kann man sie für sich<br />

und seine Erben nutzen.<br />

Zugewinngemeinschaft.<br />

Für Ehepartner – aber auch für Lebenspartner – ist es wichtig, in welchem Güterstand sie zusammen<br />

leben. Wer nichts unternimmt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.<br />

Da Ehen heute oft nicht mehr halten, bis dass der Tod sie scheidet, kann die ehevertraglich zu<br />

vereinbarende sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ eine Alternative darstellen:<br />

Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, gilt für den Überlebenden unter Umständen die<br />

günstigere Zugewinngemeinschaft. Endet sie vorher, gilt ohne Zugewinnausgleich die Gütertrennung.<br />

Zugewinnausgleich.<br />

Im Todesfall hängt die Höhe des Ehegattenerbes vom Güterstand ab. Erbt der überlebende Ehegatte<br />

neben Kindern, erhält er grundsätzlich einen Erbteil von einem Viertel, das sich um einen pauschalen<br />

Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel erhöht, wenn die Ehepartner (Lebenspartner) im<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Lediglich wenn der Ehepartner nicht erbt,<br />

kommt es – wie bei einer Aufhebung des Güterstandes unter Lebenden – zu einer exakten Berechnung<br />

des Zugewinnausgleichs.<br />

Wichtig ist dabei, dass der Zugewinnausgleich erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei ist. Dabei gilt<br />

für die Steuerfreiheit nicht die Pauschalierung auf ein Viertel; vielmehr kommt es auf den exakt<br />

ermittelten Zugewinnausgleich an.<br />

Güterstandswechsel.<br />

Die so erzielbare Steuerfreiheit des Zugewinns kann selbst noch erreicht werden, wenn die<br />

Ehepartner zunächst einen vertraglichen Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) gewählt<br />

hatten, da die neuere Finanzrechtsprechung es anerkennt, wenn die Ehepartner den gesetzlichen<br />

Güterstand noch rückwirkend zum Beginn der Ehe vereinbaren.<br />

Auch zu Lebzeiten erlaubt ein Wechsel des Güterstands unter Umständen steuerfreie Vermögensübertragungen<br />

zwischen den Ehepartnern. Wird der zunächst gewählte gesetzliche Güterstand<br />

zugunsten der Gütertrennung aufgegeben, fällt der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch des<br />

einen Ehepartners sofort an. Selbst eine anschließende Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand<br />

ist möglich (sogenannte „Güterstandsschaukel“).<br />

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