Steuern & Nachfolgeplanung - Weberbank Berlin
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Frühes Schenken spart <strong>Steuern</strong>.<br />
Schenkungen zu Lebzeiten bieten nach wie vor viele<br />
interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten:<br />
Durch frühzeitig begonnene Schenkungen – auch<br />
schon an Minderjährige – können die persönlichen<br />
erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge<br />
optimal genutzt werden. Bei einer Familie mit 2 Kindern<br />
können nach aktueller Rechtslage alle 10 Jahre<br />
bis zu 1.600.000 Euro schenkungsteuerfrei übertragen<br />
werden. Darüber hinaus darf nicht unterschätzt<br />
werden, dass sich durch die frühzeitige Übertragung<br />
von Einkunftsquellen auf die nachfolgende Generation<br />
– z. B. die fremdvermietete Immobilie – Wertzuwächse<br />
ab diesem Zeitpunkt in der Generationenfolge<br />
nicht mehr erbschaft- und schenkungsteuererhöhend<br />
auswirken.<br />
Ein weiterer Aspekt kann die sogenannte mittelbare<br />
Grundstücksschenkung sein, bei der Geld mit der<br />
konkreten Auflage zum Erwerb einer bestimmten<br />
Immobilie geschenkt wird. Die Bemessungsgrundlage<br />
richtet sich dann nicht nach dem Nominalbetrag des<br />
Geldes, sondern nach dem Grundbesitzwert, der nach<br />
wie vor in bestimmten Fällen niedriger als der für steuerliche<br />
Zwecke anzusetzende Wert des Barvermögens<br />
sein kann. Im Bereich der Immobilienübertragungen,<br />
aber auch bei anderen Vermögensgegenständen,<br />
rückt das Instrument der Nutzungsvorbehalte, wie<br />
etwa Nießbrauch, aufgrund der Minderung der steuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage stärker in den Fokus.<br />
Schenkungen bieten vielfältige<br />
Gestaltungsspielräume.<br />
Ein erheblicher steuerlicher Vorteil kann auch dadurch<br />
erzielt werden, dass zwischen lebenden Ehegatten<br />
und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
ein Familienwohnheim – auch mehrfach<br />
während einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft<br />
– vollständig steuerfrei übertragen wird.<br />
Ein selbst bewohntes Familienwohnheim kann darüber<br />
hinaus im Erbfall an Ehegatten oder eingetragene<br />
Lebenspartner und Kinder ebenfalls steuerfrei übergehen,<br />
wenn der Erwerber das Objekt noch mindestens<br />
10 Jahre selbst bewohnt. Erbt ein Kind das Familienwohnheim,<br />
wird die Steuerbefreiung nur für maximal<br />
200 qm Wohnfläche gewährt. Die übersteigende<br />
Wohnfläche wird sodann ohne Vergünstigung besteuert.<br />
Ein wichtiger Ratschlag:<br />
Schenkungen sollten nie aus rein steuerlichen Motiven<br />
vorgenommen werden. Familiäre, ökonomische und<br />
rechtliche Aspekte sind in die Gesamtentscheidung<br />
mit einzubeziehen.