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Steuern & Nachfolgeplanung - Weberbank Berlin

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Frühes Schenken spart <strong>Steuern</strong>.<br />

Schenkungen zu Lebzeiten bieten nach wie vor viele<br />

interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten:<br />

Durch frühzeitig begonnene Schenkungen – auch<br />

schon an Minderjährige – können die persönlichen<br />

erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge<br />

optimal genutzt werden. Bei einer Familie mit 2 Kindern<br />

können nach aktueller Rechtslage alle 10 Jahre<br />

bis zu 1.600.000 Euro schenkungsteuerfrei übertragen<br />

werden. Darüber hinaus darf nicht unterschätzt<br />

werden, dass sich durch die frühzeitige Übertragung<br />

von Einkunftsquellen auf die nachfolgende Generation<br />

– z. B. die fremdvermietete Immobilie – Wertzuwächse<br />

ab diesem Zeitpunkt in der Generationenfolge<br />

nicht mehr erbschaft- und schenkungsteuererhöhend<br />

auswirken.<br />

Ein weiterer Aspekt kann die sogenannte mittelbare<br />

Grundstücksschenkung sein, bei der Geld mit der<br />

konkreten Auflage zum Erwerb einer bestimmten<br />

Immobilie geschenkt wird. Die Bemessungsgrundlage<br />

richtet sich dann nicht nach dem Nominalbetrag des<br />

Geldes, sondern nach dem Grundbesitzwert, der nach<br />

wie vor in bestimmten Fällen niedriger als der für steuerliche<br />

Zwecke anzusetzende Wert des Barvermögens<br />

sein kann. Im Bereich der Immobilienübertragungen,<br />

aber auch bei anderen Vermögensgegenständen,<br />

rückt das Instrument der Nutzungsvorbehalte, wie<br />

etwa Nießbrauch, aufgrund der Minderung der steuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage stärker in den Fokus.<br />

Schenkungen bieten vielfältige<br />

Gestaltungsspielräume.<br />

Ein erheblicher steuerlicher Vorteil kann auch dadurch<br />

erzielt werden, dass zwischen lebenden Ehegatten<br />

und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

ein Familienwohnheim – auch mehrfach<br />

während einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft<br />

– vollständig steuerfrei übertragen wird.<br />

Ein selbst bewohntes Familienwohnheim kann darüber<br />

hinaus im Erbfall an Ehegatten oder eingetragene<br />

Lebenspartner und Kinder ebenfalls steuerfrei übergehen,<br />

wenn der Erwerber das Objekt noch mindestens<br />

10 Jahre selbst bewohnt. Erbt ein Kind das Familienwohnheim,<br />

wird die Steuerbefreiung nur für maximal<br />

200 qm Wohnfläche gewährt. Die übersteigende<br />

Wohnfläche wird sodann ohne Vergünstigung besteuert.<br />

Ein wichtiger Ratschlag:<br />

Schenkungen sollten nie aus rein steuerlichen Motiven<br />

vorgenommen werden. Familiäre, ökonomische und<br />

rechtliche Aspekte sind in die Gesamtentscheidung<br />

mit einzubeziehen.

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