Steuern & Nachfolgeplanung - Weberbank Berlin
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davon profitieren.<br />
Reform des Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuerrechts.<br />
Bereits Ende 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht<br />
festgestellt, dass das damals<br />
gültige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
verfassungswidrig war, da für unterschiedliche<br />
Vermögensarten (Geldvermögen, Grundver-<br />
mögen, Betriebsvermögen, land- und forst-<br />
wirtschaftliches Vermögen) unterschiedliche<br />
Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der<br />
Steuer herangezogen wurden. Basierend auf<br />
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />
hat der Gesetzgeber eine Reform des Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuerrechts beschlossen,<br />
die zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist.<br />
Einen grundsätzlichen Systemwechsel hat<br />
diese Reform nicht hervorgebracht. Vielmehr<br />
sind bestehende Freibeträge und Steuersätze<br />
angehoben und Vergünstigungen deutlich eingeschränkt<br />
worden – insbesondere bei Grundvermögen<br />
und betrieblichem Vermögen. Die<br />
Ausgestaltung des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts<br />
erfordert aufgrund einer<br />
tendenziell höheren Steuerbelastung eine noch<br />
intensivere Beschäftigung mit geplanten Vermögensübertragungen.<br />
Nach wie vor ergeben<br />
sich gute Möglichkeiten, Vermögen innerhalb<br />
der Familie steuerschonend auf nachfolgende<br />
Generationen überzuleiten.<br />
Die Freibeträge seit dem 1.1.2009<br />
Steuerklasse I Neu (Alt)<br />
Ehegatten 500.000 Euro (307.000 Euro)<br />
Kinder 400.000 Euro (205.000 Euro)<br />
Enkelkinder 200.000 Euro (51.200 Euro)<br />
Eltern/Großeltern (im Erbfall) 100.000 Euro (51.200 Euro)<br />
Steuerklasse II<br />
Eltern/Großeltern (Schenkung),<br />
Geschwister, Nichte/Neffen,<br />
Stiefeltern, Schwiegereltern und<br />
-kinder, geschiedener Ehegatte 20.000 Euro (10.300 Euro)<br />
Steuerklasse III<br />
Sonstige Personen 20.000 Euro (5.200 Euro)<br />
Eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro (5.200 Euro)<br />
Die Steuersätze in % seit dem 1.1.2009<br />
Erwerbe bis Steuerklasse I Steuerklasse II/III<br />
75.000 Euro 7 30<br />
300.000 Euro 11 30<br />
600.000 Euro 15 30<br />
6.000.000 Euro 19 30<br />
13.000.000 Euro 23 50<br />
26.000.000 Euro 27 50<br />
>26.000.000 Euro 30 50<br />
Bei geringfügiger Überschreitung der Wertgrenzen kann der<br />
übersteigende Teil zu dem für die vorige Tarifstufe geltenden<br />
Steuersatz besteuert werden (sogenannter Härteausgleich).<br />
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