BP Handelszentrum Begruendung 2012-06-25 - Frammersbach
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Markt <strong>Frammersbach</strong><br />
Begründung Bebauungsplan „Handels , Dienstleistungs , Freizeit und Seniorenzentrum Ortsmitte“<br />
� Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen sind im Bereich der Flächen, die von Be<br />
bauung freizuhalten sind (Pufferzone zum Lohrbach) nicht zulässig.<br />
Bei Beachtung dieser konfliktvermeidenden Maßnahmen ergeben sich für die gemäß FFH<br />
und Vogelschutz Richtlinie gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten durch die mit der Be<br />
bauungsplanaufstellung „Handels , Dienstleistungs , Freizeit und Seniorenzentrum Orts<br />
mitte“ verbundenen Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des<br />
§ 44 Abs. 1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG.<br />
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der<br />
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Beschleunigten Verfahren als im<br />
Sinne des § 1a BauGB als bereits erfolgt und zulässig. Sie sind folglich nicht zu kompensie<br />
ren.<br />
6 Inhalte der Planung und planungsrechtliche Festsetzungen<br />
Durch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie von Erhaltungs und<br />
Pflanzgeboten trägt die städtebauliche Planung dazu bei, die zukünftigen Nutzungen ver<br />
träglich in die Umgebung einzubinden.<br />
6.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Als Art der baulichen Nutzung werden im Bebauungsplan „Handels , Dienstleistungs ,<br />
Freizeit und Seniorenzentrum Ortsmitte“ drei unterschiedliche Sondergebiete gemäß § 11<br />
BauNVO festgesetzt. Diese Festsetzung ist erforderlich, da sich die von der Marktgemeinde<br />
beabsichtigte Art der Nutzung wesentlich von den in §§ 2 bis 10 BauNVO definierten Bau<br />
gebieten unterscheidet. Somit kann nur auf diese Weise eine geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung für dieses zentral in der Ortsmitte gelegene Areal gewährleistet werden.<br />
Sondergebiet „Einzelhandel“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO<br />
Im Südosten des Planungsgebietes ist ein Sondergebiet „Einzelhandel“ festgesetzt. Inner<br />
halb des Planungsgebietes befindet sich bereits heute ein großflächiger Einzelhandelsbe<br />
trieb. Durch die Festsetzung des Sondergebietes „Einzelhandel“ werden die Voraussetzung<br />
für dessen Erhalt und Verlagerung sowie eine geringfügige Erweiterung geschaffen.<br />
Zulässig sind Gebäude für den Einzelhandel mit Nahrungs und Genussmitteln, Gegen<br />
ständen des täglichen Bedarfs und ergänzenden Randsortimenten anderer Warenbran<br />
chen, sowie die dazugehörigen baulichen Anlagen und Nebenanlagen. Die zulässige<br />
Verkaufsfläche ist auf maximal 1.500 m² begrenzt.<br />
Aus Sicht des Marktes <strong>Frammersbach</strong> ist es von großer Bedeutung für die Belebung der<br />
Ortsmitte und die Versorgungssituation im Gesamtort, weiterhin einen Vollsortimenter in<br />
zentraler Lage zu erhalten.<br />
Die Marktgemeinde folgt damit auch den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der<br />
CIMA Beratung + Management GmbH vom Juli 2009:<br />
� Das gesamte Wiedekind Areal befindet sich im zentralen Versorgungsbereich von<br />
<strong>Frammersbach</strong>. Neue Handelsansiedlungen sind in diesem Bereich zu konzentrieren.<br />
� Die durch den vorhandenen Lebensmittel Vollsortimenter gute Nahversorgung der<br />
Bewohner von <strong>Frammersbach</strong> mit Gütern v.a. des täglichen Bedarfs sollte unbedingt<br />
erhalten werden.<br />
� Gleichzeitig hat ein innerörtlicher Lebensmittel Vollsortimenter eine Magnetfunktion<br />
für den gesamten zentralen Versorgungsbereich und trägt zu einer attraktiven Orts<br />
mitte bei.<br />
� In der Branche „Lebensmittel“ besteht in <strong>Frammersbach</strong> ein Bedarf nach einer Ange<br />
botsausweitung im Frischesektor. Empfohlen wird hierfür eine Umsiedlung und Erwei<br />
terung des bestehenden Lebensmittelmarktes im Wiedekind Areal.<br />
14 arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner Kitzingen