BP Handelszentrum Begruendung 2012-06-25 - Frammersbach
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Markt <strong>Frammersbach</strong><br />
Begründung Bebauungsplan „Handels , Dienstleistungs , Freizeit und Seniorenzentrum Ortsmitte“<br />
Der Bebauungsplan „Handels , Dienstleistungs , Freizeit und Seniorenzentrum Ortsmitte“<br />
wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Beschleunigten Ver<br />
fahren aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.04.<strong>2012</strong> gefasst.<br />
3.2 Übergeordnete Planungsvorgaben<br />
Relevante Ziele und Grundsätze für das geplante Baugebiet ergeben sich aus dem Lan<br />
desentwicklungsprogramm Bayern 20<strong>06</strong> und dem Regionalplan des Regionalen<br />
Planungsverbandes Würzburg (Region 2).<br />
Der Markt <strong>Frammersbach</strong> ist im Landesentwicklungsprogramm Bayern als Unterzentrum<br />
im ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll,<br />
festgelegt. Im Regionalplan der Region Würzburg ist die Gemeinde abweichend davon als<br />
Kleinzentrum festgelegt. Das Landesentwicklungsprogramm ist im Jahr 20<strong>06</strong> in Kraft ge<br />
treten, der Regionalplan der Region Würzburg bereits im Jahr 1985. Es ist deshalb davon<br />
auszugehen, dass der Festlegung im Landesentwicklungsprogramm aktuellere Erkenntnis<br />
se zugrunde liegen. Aufgrund dessen wird der Festlegung des Landesentwicklungspro<br />
gramms gefolgt, in dem <strong>Frammersbach</strong> als Unterzentrum eingestuft ist.<br />
Weitere Ziele und Grundsätze sind wie folgt vorgegeben:<br />
Strukturräumliche Entwicklung<br />
� „In Teilräumen vorhandene lagebedingte und wirtschaftsstrukturelle Probleme sowie infrastrukturelle Eng<br />
pässe sollen im Hinblick auf die Schaffung gleichwertiger Lebens und Arbeitsbedingungen abgebaut wer<br />
den. Dabei soll der ländliche Raum, insbesondere die ländlichen Teilräume, deren Entwicklung in<br />
besonderem Maße gestärkt werden soll, bevorzugt entwickelt werden.“ (LEP A.I 1.1 (Z))<br />
� „Der Flächen und Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen reduziert werden. Die Entwicklung des<br />
Landes und seiner Teilräume soll so flächen und ressourcensparend wie möglich erfolgen.“ (LEP A.I 2.4 (Z))<br />
� „Bei der zentralörtlichen Versorgung soll ein zeitgemäßer Ausstattungsstandard in zumutbarer Entfernung<br />
geschaffen und vorgehalten werden.“ (LEP A.I 4.4.1 (Z))<br />
� „Die Unterzentren sollen die Bevölkerung größerer Nahbereiche mit Gütern und Dienstleistungen des quali<br />
fizierten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Grundbedarfs versorgen. Sofern erforderlich sollen sie<br />
auch für die Bevölkerung der Nahbereiche benachbarter Kleinzentren einzelne Funktionen wahrnehmen.“<br />
(LEP A.I 2.1.5.1 (Z))<br />
� „Die Versorgungseinrichtungen der Zentralen Orte sollen in der Regel in deren Versorgungs und Siedlungs<br />
kern realisiert werden.“ (LEP A.II 2.1.2.4 (Z))<br />
� „Die Entwicklung der Wirtschaft sowie der Siedlungs und Infrastruktur sollen ohne wesentliche Beeinträchti<br />
gung der natürlichen Lebensgrundlagen und insbesondere möglichst flächensparend erfolgen. Dabei soll die<br />
gute kulturelle und soziale Ausstattung der Region gesichert und ausgebaut werden.“ (RP A.I 4 (Z))<br />
� „Bei Planung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen soll den ländlichen Teilräumen, deren Ent<br />
wicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll, Vorrang gegenüber den übrigen Teilen des ländlichen<br />
Raumes eingeräumt werden. Eine nachhaltige Raumnutzung soll dabei angestrebt werden.“ (RP A.II 2.2 (Z))<br />
Siedlungsentwicklung<br />
� „Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig die vorhandenen Potentiale<br />
(Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten<br />
genutzt und flächensparende Siedlungs und Erschließungsformen angewendet werden.“ (LEP B.VI 1.1 (Z))<br />
� „Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sind möglichst schonend in die Landschaft einzubinden.“ (LEP<br />
B.VI 1.5 (G))<br />
� „Besonders schützenswerte Landschaftsteile sollen grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden.<br />
Dies gilt neben unter besonderem gesetzlichem Schutz stehenden Gebieten für besonders bedeutende oder<br />
weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen […].“<br />
(LEP B.VI 1.5 (Z))<br />
� „Die Belange alter Menschen und Menschen mit Behinderung sind im Städtebau und bei der Schaffung von<br />
Wohnraum zu berücksichtigen“. (LEP B.VI 2.2 (G))<br />
� „Im Bereich um das Oberzentrum Würzburg sowie in den Zentralen Orten sollen die Ausschöpfung von Flä<br />
chenreserven und eine angemessene Verdichtung in den bestehenden Siedlungsgebieten Vorrang haben vor<br />
den Ausweisungen neuer Baugebiete. Die Innenentwicklung einschließlich der Umnutzung von brachliegen<br />
den ehemals militärisch genutzten Flächen im Siedlungsbereich soll verstärkt werden.“ (RP B.II 2.3 (Z))<br />
Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur<br />
� „Dem bedarfsgerechten Ausbau teil und vollstationärer Angebote der Altenhilfe in zumutbarer Entfernung<br />
kommt unter Berücksichtigung der Altersentwicklung und der sich verändernden Sozial und Familienstruktu<br />
ren besondere Bedeutung zu.“ (LEP B.III 2.2.1.3 (G))<br />
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