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Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten –

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Unter der E<strong>in</strong>haltung der Sicherheit und Ordnung wird verstanden, Rechtsgüter<br />

(auch Eigentum) zu schützen und die fachgesetzlichen Bestimmungen e<strong>in</strong>zuhalten,<br />

sowie die anerkannten Regeln der Technik. Im Rahmen ordnungsgemäßer Erfüllung<br />

s<strong>in</strong>d auch fachfremde Gesetze grundsätzlich zu berücksichtigen (z. B. Bundes-<br />

ImmissionsschutzG).<br />

Da dem Straßenbaulastträger e<strong>in</strong>e eigene Verpflichtung auferlegt ist, wird er im<br />

Rahmen des <strong>Bauvorhaben</strong>s als Bauherr und Bauaufsichtsbehörde tätig, die auch<br />

sicherzustellen hat, dass der Bauunternehmer an Weisungen der Bauaufsichtsbehörde<br />

gebunden ist.<br />

Die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen für den Straßenbaulastträger stellen<br />

ke<strong>in</strong>e Schutzgesetze i.S. § 823 Abs. 2 BGB dar, sondern s<strong>in</strong>d baurechtliche Vorschriften.<br />

Jedoch dient die Verletzung derselben regelmäßig als Anknüpfungspunkt für e<strong>in</strong>e<br />

Amtspflichtverletzung, so dass Entschädigungsansprüche entstehen können, was im<br />

Rahmen der Darstellung der Amtshaftung auszuführen se<strong>in</strong> wird.<br />

Es ist daher festzuhalten, das Haftungsrisiken gegenüber Anliegern benachbarter<br />

Grundstücke u. a. immer dann relevant werden können, wenn die Verkehrssicherungspflichten<br />

bezüglich der Realisierung der <strong>Bauvorhaben</strong> durch den Straßenbaulastträger<br />

verletzt werden.<br />

3.1.4. Zwischenfeststellung<br />

Die Straßenbauverwaltungen s<strong>in</strong>d die zuständigen Behörden zur Realisierung der<br />

Straßenbaulast <strong>in</strong> Erfüllung der Aufgaben der Träger der Straßenbaulast. Die Straßenbaulast<br />

selbst begründet Ansprüche Dritter (<strong>in</strong>sbesondere auch der Anlieger)<br />

nicht.<br />

Wird jedoch e<strong>in</strong> konkretes <strong>Bauvorhaben</strong> <strong>in</strong> Wahrnehmung der Straßenbaulast durchgeführt,<br />

begründen sich Verkehrssicherungspflichten, die öffentlich-<br />

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