Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten –
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Unter der E<strong>in</strong>haltung der Sicherheit und Ordnung wird verstanden, Rechtsgüter<br />
(auch Eigentum) zu schützen und die fachgesetzlichen Bestimmungen e<strong>in</strong>zuhalten,<br />
sowie die anerkannten Regeln der Technik. Im Rahmen ordnungsgemäßer Erfüllung<br />
s<strong>in</strong>d auch fachfremde Gesetze grundsätzlich zu berücksichtigen (z. B. Bundes-<br />
ImmissionsschutzG).<br />
Da dem Straßenbaulastträger e<strong>in</strong>e eigene Verpflichtung auferlegt ist, wird er im<br />
Rahmen des <strong>Bauvorhaben</strong>s als Bauherr und Bauaufsichtsbehörde tätig, die auch<br />
sicherzustellen hat, dass der Bauunternehmer an Weisungen der Bauaufsichtsbehörde<br />
gebunden ist.<br />
Die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen für den Straßenbaulastträger stellen<br />
ke<strong>in</strong>e Schutzgesetze i.S. § 823 Abs. 2 BGB dar, sondern s<strong>in</strong>d baurechtliche Vorschriften.<br />
Jedoch dient die Verletzung derselben regelmäßig als Anknüpfungspunkt für e<strong>in</strong>e<br />
Amtspflichtverletzung, so dass Entschädigungsansprüche entstehen können, was im<br />
Rahmen der Darstellung der Amtshaftung auszuführen se<strong>in</strong> wird.<br />
Es ist daher festzuhalten, das Haftungsrisiken gegenüber Anliegern benachbarter<br />
Grundstücke u. a. immer dann relevant werden können, wenn die Verkehrssicherungspflichten<br />
bezüglich der Realisierung der <strong>Bauvorhaben</strong> durch den Straßenbaulastträger<br />
verletzt werden.<br />
3.1.4. Zwischenfeststellung<br />
Die Straßenbauverwaltungen s<strong>in</strong>d die zuständigen Behörden zur Realisierung der<br />
Straßenbaulast <strong>in</strong> Erfüllung der Aufgaben der Träger der Straßenbaulast. Die Straßenbaulast<br />
selbst begründet Ansprüche Dritter (<strong>in</strong>sbesondere auch der Anlieger)<br />
nicht.<br />
Wird jedoch e<strong>in</strong> konkretes <strong>Bauvorhaben</strong> <strong>in</strong> Wahrnehmung der Straßenbaulast durchgeführt,<br />
begründen sich Verkehrssicherungspflichten, die öffentlich-<br />
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