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Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten –

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3.<br />

Enthält die Leistungsbeschreibung exakte Anweisungen z. B. h<strong>in</strong>sichtlich des E<strong>in</strong>sat-<br />

zes von Masch<strong>in</strong>en und Anlagen („... Nachverdichtung mit 1,6 to Fallplatte ...“), so<br />

führt auch dies nicht ohne Weiteres zur Haftung der Straßenbauverwaltung bei<br />

Schäden der Anlieger (vgl. OLG Bamberg aaO). Hier ist zu differenzieren:<br />

- Zieht der E<strong>in</strong>satz der Fallplatte unweigerlich e<strong>in</strong>en Schaden nach sich, egal<br />

wo sie e<strong>in</strong>gesetzt wurde usw., so haftet die Straßenbauverwaltung;<br />

- Ist aber nur an e<strong>in</strong>er konkreten örtlichen Gegebenheit der E<strong>in</strong>satz schadensverursachend,<br />

so hat der Bauunternehmer se<strong>in</strong>e stets verbleibenden<br />

Sicherungspflichten verletzt.<br />

4.<br />

Enthält die Leistungsbeschreibung dagegen Vorgaben, deren Realisierung <strong>–</strong> egal <strong>in</strong><br />

welcher Art und Weise sie erfolgt <strong>–</strong> zwangsläufig zu Schäden führt (z. B. „ ... Höhenplan<br />

... ist e<strong>in</strong>zuhalten ...“, was Überschwemmungen oder Absenkungen zur Folge<br />

hat), so war das Bauunternehmen lediglich Werkzeug der Straßenbauverwaltung und<br />

die Straßenbauverwaltung handelte hoheitlich und schädigend.<br />

Es lässt sich zusammenfassen, dass die Ausschreibung/Leistungsbeschreibung die<br />

Eigenverantwortlichkeit des Bauunternehmens nicht derart e<strong>in</strong>grenzen sollte, dass<br />

der Bauunternehmer nicht e<strong>in</strong>mal mehr die Art und Weise der Erzielung des<br />

Leistungserfolges bestimmen kann. Leistungsanforderungen, welche Schäden <strong>–</strong> egal<br />

bei welcher Ausführungsvariante <strong>–</strong> bed<strong>in</strong>gen, führen zur Haftung der Straßenbauverwaltung.<br />

Maßgebend ist das Leitbild des Bundesgerichtshofs:<br />

„Ebenso wenig kann der hoheitliche „E<strong>in</strong>griff“ schon <strong>in</strong> der behördlichen Planung, Anordnung und<br />

Beauftragung e<strong>in</strong>es privaten Unternehmers gesehen werden, wenn bei der Vergabe des konkreten<br />

Auftrages nicht zu erwarten ist, dass die plangemäße Durchführung der Arbeiten vermögenswerte<br />

Rechte e<strong>in</strong>es bestimmten Eigentümers verletzen wird. Dies ist aber nicht dah<strong>in</strong> zu verstehen, dass<br />

stets e<strong>in</strong>e gewollte, „gezielte“ Eigentumsbee<strong>in</strong>trächtigung vorliegen müsse ...“.<br />

59

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