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Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten –

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Auf folgendes ist besonders h<strong>in</strong>zuweisen:<br />

- Der Bauunternehmer gerät durch bloße Fristüberschreitung nur <strong>in</strong> Leistungs-<br />

verzug, wenn verb<strong>in</strong>dliche Vertragsfristen (Anfangs-, Zwischen- oder Endterm<strong>in</strong>e)<br />

bestehen.<br />

- Zwischen- und Endfristen des Bauzeitenplanes gelten nur dann als Vertragsfristen,<br />

wenn der Vertrag dies ausdrücklich so festlegt, § 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B<br />

(vergleiche hierzu auch unter 5.7.2. und „Handbuch für die Vergabe und Ausführung<br />

von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau<br />

(HVA B-StB)“ Teil 1, Ziffer 1.3., dort Vertragsfristen).<br />

- Im übrigen ist die Fälligkeit der Leistungserbr<strong>in</strong>gung, die Voraussetzung e<strong>in</strong>es<br />

Verzugse<strong>in</strong>trittes bildet, durch Auslegung zu bestimmen. Leistungsverzug tritt<br />

dann stets erst nach e<strong>in</strong>er Mahnung h<strong>in</strong>sichtlich der fälligen Leistungserbr<strong>in</strong>gung<br />

e<strong>in</strong>. Die Fälligkeit bestimmt sich wie folgt:<br />

o nach sämtlichen vere<strong>in</strong>barten Fristen, welche ke<strong>in</strong>e Vertragsfristen darstellen;<br />

o nach § 5 Nr. 2 VOB/B bzw. vertraglich festgelegten Abruffristen;<br />

o nach dem Verhältnis von Fertigstellungsterm<strong>in</strong> und Baufortschritt;<br />

o <strong>in</strong> Ermangelung sämtlicher Fristen nach dem, was üblicherweise geschuldet<br />

wäre.<br />

- Beachte:<br />

Sollen neue Fristen festgelegt werden, z.B. <strong>in</strong>folge veränderten Bauablaufes,<br />

so hat dies stets geme<strong>in</strong>sam zu erfolgen. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige Fristbestimmung<br />

durch die Straßenbauverwaltung scheidet aus. Bei der geme<strong>in</strong>samen Neufestlegung<br />

von Fristen ist zu beachten, dass diese ausdrücklich als Vertragsfristen<br />

gekennzeichnet werden. Soweit e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe ursprünglich vorgesehen<br />

war, ist bei der Neufestsetzung der Fristen ausdrücklich klarzustellen, dass die<br />

Vertragsstrafe ihre Gültigkeit auch für die neuen Fristen behält.<br />

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