Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten –
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Frage, ob dem Anlieger weitergehende Ansprüche eröffnet se<strong>in</strong> könnten, nach denen<br />
er Rückbau und Wiederherstellung e<strong>in</strong>es ursprünglichen Zustandes begehren dürfte.<br />
Beispiel:<br />
Im Zuge von Straßenbauarbeiten wird e<strong>in</strong>e sogenannte Randste<strong>in</strong>zeile zwischen dem Gehsteig<br />
und dem Grundstück des Anliegers e<strong>in</strong>gebaut. Diese bef<strong>in</strong>det sich unberechtigt zur Hälfte<br />
auf dem Grundstück des Anliegers (nach VGH München <strong>in</strong> NVwZ 1999, Seite 1237).<br />
Die Möglichkeit des Verlangens nach sogenannter Naturalrestitution (Herstellung des<br />
ursprünglichen Zustandes, § 249 Abs. 1 BGB) wird von der Rechtsprechung grundsätzlich<br />
über das Rechts<strong>in</strong>stitut des Anspruchs auf Folgenbeseitigung offengehalten.<br />
Dieser soll, da nicht gleich praxisrelevant wie die bisherigen Ansprüche (naturgemäß<br />
wird dem Anlieger im Regelfall e<strong>in</strong>e angemessene Geldentschädigung genügen),<br />
im Überblick dargestellt werden:<br />
(1) Anspruchsvoraussetzungen<br />
- hoheitlicher E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> Grundstück bzw. Eigentum des Straßenanliegers;<br />
- E<strong>in</strong>griff verletzt den Anlieger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten und<br />
- e<strong>in</strong> andauernder rechtswidriger Zustand wird geschaffen.<br />
(2) Anspruchs<strong>in</strong>halt<br />
- Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes;<br />
- Geltendmachung auf dem Verwaltungsrechtsweg.<br />
(3) E<strong>in</strong>schränkung<br />
- Anwendung der Rechtsgrundsätze nach § 251 BGB;<br />
- Geldentschädigung statt Rückbau, wenn:<br />
o Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder zur Entschädigung<br />
nicht genügend (§ 251 Abs. 1 BGB);<br />
o Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich (§ 251 Abs.<br />
2 Satz 1 BGB).<br />
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