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Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten –

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Frage, ob dem Anlieger weitergehende Ansprüche eröffnet se<strong>in</strong> könnten, nach denen<br />

er Rückbau und Wiederherstellung e<strong>in</strong>es ursprünglichen Zustandes begehren dürfte.<br />

Beispiel:<br />

Im Zuge von Straßenbauarbeiten wird e<strong>in</strong>e sogenannte Randste<strong>in</strong>zeile zwischen dem Gehsteig<br />

und dem Grundstück des Anliegers e<strong>in</strong>gebaut. Diese bef<strong>in</strong>det sich unberechtigt zur Hälfte<br />

auf dem Grundstück des Anliegers (nach VGH München <strong>in</strong> NVwZ 1999, Seite 1237).<br />

Die Möglichkeit des Verlangens nach sogenannter Naturalrestitution (Herstellung des<br />

ursprünglichen Zustandes, § 249 Abs. 1 BGB) wird von der Rechtsprechung grundsätzlich<br />

über das Rechts<strong>in</strong>stitut des Anspruchs auf Folgenbeseitigung offengehalten.<br />

Dieser soll, da nicht gleich praxisrelevant wie die bisherigen Ansprüche (naturgemäß<br />

wird dem Anlieger im Regelfall e<strong>in</strong>e angemessene Geldentschädigung genügen),<br />

im Überblick dargestellt werden:<br />

(1) Anspruchsvoraussetzungen<br />

- hoheitlicher E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> Grundstück bzw. Eigentum des Straßenanliegers;<br />

- E<strong>in</strong>griff verletzt den Anlieger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten und<br />

- e<strong>in</strong> andauernder rechtswidriger Zustand wird geschaffen.<br />

(2) Anspruchs<strong>in</strong>halt<br />

- Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes;<br />

- Geltendmachung auf dem Verwaltungsrechtsweg.<br />

(3) E<strong>in</strong>schränkung<br />

- Anwendung der Rechtsgrundsätze nach § 251 BGB;<br />

- Geldentschädigung statt Rückbau, wenn:<br />

o Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder zur Entschädigung<br />

nicht genügend (§ 251 Abs. 1 BGB);<br />

o Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich (§ 251 Abs.<br />

2 Satz 1 BGB).<br />

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