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Adolph Kolping - Kolpingjugend - Kolpingwerk Deutschland

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52 <strong>Adolph</strong> <strong>Kolping</strong><br />

III. Anregungen für die Praxis<br />

§ 4<br />

Der Zentralrat besteht aus Diözesanpräsides, das Seniorat aus den Diözesansenioren,<br />

das Altseniorat aus den Diözesanaltsenioren. Der Zentralpräses, der Zentralsenior<br />

und der Zentralaltsenior bilden das Zentralpräsidium der Deutschen <strong>Kolping</strong>sfamilie.<br />

§ 5<br />

Das Zentralpräsidium kann den Zentralrat, das Seniorat oder das Altseniorat zu<br />

besonderen Tagungen einberufen, auf denen Anregungen und Richtlinien für die<br />

Arbeit der Deutschen <strong>Kolping</strong>sfamilie gegeben werden und zu den Fragen des<br />

öffentlichen Lebens Stellung genommen werden kann.<br />

Selbständig eingeladen werden kann:<br />

der Zentralrat vom Zentralpräses,<br />

das Deutsche Seniorat vom Zentralsenior,<br />

das Deutsche Altseniorat vom Zentralaltsenior.<br />

Der Einberufer muss dem Zentralpräsidium wenigstens 14 Tage vor der Zusammenkunft<br />

Mitteilung machen. Das Zentralpräsidium kann zu diesen Sondertagungen<br />

eingeladen werden.<br />

Beschlüsse jedoch, die für die Deutsche <strong>Kolping</strong>sfamilie und ihre Mitglieder verbindlich<br />

sind, können nur von der Zentralversammlung gefasst werden und bedürfen<br />

der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.<br />

Zentralpräses und Zentralsekretär haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme des Zentralpräses oder seines Vertreters.<br />

§ 9<br />

Der Zentralsenior wird vom Seniorat, der Zentralsenior vom Altseniorat aus den Reihen<br />

seiner Mitglieder gewählt. Das Deutsche Seniorat und das Deutsche Altseniorat<br />

wählen gemäß § 72 des Generalstatuts ihre Vertreter in das Generalseniorat. Die<br />

Wahl erfolgt geheim, beim Zentralsenior und Zentralaltsenior mit absoluter, bei den<br />

Vertretern im Generalseniorat mit einfacher Mehrheit, auf die Dauer von zwei Jahren.<br />

Der Zentralpräses hat vor der Wahl das Einspruchsrecht. Das Amt des Zentralseniors<br />

und des Zentralaltseniors ist ehrenamtlich.

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