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Verladerichtlinien SBB Cargo: Band 1 8 MB

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2.5 Rungen<br />

Güter, die an den Rungen anliegen, dürfen weder die Rungen noch deren Halterung so<br />

beanspruchen, dass diese sich bleibend verformen. Ein Abweichen der Rungen von ihrer senkrechten<br />

Stellung innerhalb des Spieles in ihren Halterungen ist zulässig, ggf. sind die Drehrungen, vor der<br />

Beladung des Wagens, durch Hartholzkeile festzulegen.<br />

①<br />

Bei zylindrischen Gütern, die gestapelt oder gesattelt werden und an Einsteckrungen oberhalb<br />

der halben Rungenhöhe anliegen, sind die gegenüberstehenden Rungen zu verbinden.<br />

Hierfür sind Bindemittel mit einer Bruchkraft von min 1 000 daN geeignet.<br />

Zum Fest- oder Niederbinden einer Ladung dürfen die Rungen zur Befestigung der Bindemittel nur<br />

benutzt werden, wenn die Rungen gegen Ausheben gesichert sind.<br />

2.6 Befestigungselemente (Ringe, Haken, Ösen)<br />

Zum Fest- und Niederbinden von Gütern sind Befestigungsringe, Ösen oder Haken aus Rundstahl von<br />

min. 16 mm Durchmesser zu verwenden. An zwei gegenüberliegenden Zurrpunkten können Güter bis<br />

zu den folgenden Gewichten festgebunden werden:<br />

- bei Flachwagen bis 10 t,<br />

- bei gedeckten Wagen bis 5 t.<br />

Die zum Anbinden von Wagendecken am Wagen vorhandenen Ösen und Ringe sind nur für Güter mit<br />

einem Ladungsgewicht<br />

- bis etwa 2 t zum Festbinden,<br />

- bis etwa 4 t zum Niederbinden.<br />

geeignet.<br />

Wenn an erforderlicher Stelle keine Zurrpunkte vorhanden sind, dürfen zum Befestigen geeignete<br />

Wagenteile benutzt werden. Es ist jedoch unzulässig, die Bindemittel an Teilen des Laufwerks und der<br />

Federung, an Drehgestellen, Signalstützen, Türschließeinrichtungen, Griffen, Tritten usw.<br />

anzubringen. Die Bindungen dürfen weder die Zug-, Stoß- und Bremseinrichtungen noch das<br />

Untergestell umschlingen.<br />

2-2 01.07.2006<br />

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