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Verladerichtlinien SBB Cargo: Band 1 8 MB

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5.4 Kompakte oder starre Verladung<br />

Güter, die sich nicht verschieben dürfen und solche, die nicht stoßempfindlich sind.<br />

①<br />

②<br />

Kompakt = Verladung ohne Zwischenräume, verbleibende Lücken ausgefüllt<br />

Starr = Güter einzeln oder gruppenweise festgelegt<br />

5-4 01.11.2011<br />

1<br />

Zur Ladungssicherung kommen entweder Güterwagen mit integrierten Einrichtungen in Betracht, z. B.<br />

Wagen mit verriegelbaren Trennwänden oder eine der folgenden Maßnahmen:<br />

5.4.1 Sicherung durch Wände, Borde oder Rungen<br />

Güter müssen in Querrichtung unmittelbar an den Wänden, Borden oder Rungen anliegen 1) .<br />

①<br />

2<br />

Die der Längs- oder Quersicherung dienenden Teile müssen eine wirkende Höhe von min.<br />

100 mm haben.<br />

Ladeeinheiten, die<br />

- kippen könnten, müssen bis mindestens zur Höhe ihres Schwerpunktes von den Wänden oder<br />

Borden unmittelbar gesichert werden;<br />

- über die Wände oder Borde rollen könnten, müssen bis mindestens zur halben Höhe ihres<br />

Durchmessers von den Wänden oder Borden unmittelbar gesichert werden; die wirkende Höhe<br />

der Wände oder Borde muss dabei mindestens 100 mm betragen.<br />

②<br />

③<br />

Bei Sicherung durch nur 2 Rungen müssen die Güter die Mitte der Rungen (bei Wagen mit<br />

Doppelrungen die jeweils innere Runge) in Wagenlängsrichtung überragen, und zwar um je<br />

mindestens<br />

500 mm<br />

bzw. bei rauer Auflagefläche<br />

300 mm<br />

300 mm<br />

bzw. bei rauer Auflagefläche<br />

200 mm<br />

Einzelstücke mit stabiler Auflage, die nur an einem Ende beiderseits von einer Runge gesichert<br />

sind, müssen am anderen Ende durch Führungshölzer gesichert werden.<br />

1) Abstand von diesen Wagenteilen nicht mehr als etwa 100 mm.<br />

①<br />

①<br />

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