Ausgabe 2/2007 - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
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Interessensausgleich bei Ausgliederungen<br />
<strong>und</strong> Privatisierungen zu<br />
erzwingen. Auch der Hinweis, die<br />
PR könnten bei wesentlichen Änderungen,<br />
Auflösungen <strong>und</strong> Zusammenlegungen<br />
von Dienststellen<br />
mitwirken, hilft nicht weiter, denn<br />
bei Privatisierungen handelt es sich<br />
um die Aufgabe von Aufgaben <strong>und</strong><br />
nicht um eine Organisationsänderung.<br />
Dies gilt auch für die Mitbestimmung<br />
in sozialen Angelegenheiten:<br />
Bei der gleitenden Arbeitszeit.<br />
Bei Regelungen zum Ausgleich<br />
von Mehrarbeit.<br />
Bei den Gr<strong>und</strong>sätzen für die<br />
Arbeitsplatz <strong>und</strong> Dienstpostenbewertung.<br />
Beim Abschluss von Verträgen<br />
zur Arbeitnehmerüberlassung<br />
<strong>und</strong> bei der Gestellung.<br />
Die PR haben keine Möglichkeit<br />
mehr, auf die Arbeitszeit aber auch<br />
auf die Arbeitsplatzbewertung<br />
oder die Arbeitnehmerüberlassung<br />
einzuwirken. Auch hier sind die<br />
Beschäftigten die Leittragenden.<br />
Anhörungsrechte bei Stellenplänen,<br />
Organisationsplänen <strong>und</strong><br />
Stellenbesetzungsplänen entfallen<br />
ebenso bei wesentlichen Änderungen<br />
<strong>und</strong> Verlagerungen von<br />
Arbeitsplätzen.<br />
Der Sachverstand von PR <strong>und</strong><br />
damit auch der Beschäftigten ist<br />
künftig nicht mehr gefragt. Das<br />
Engagement von PR für eine besser<br />
funktionierende Verwaltung nicht<br />
mehr erwünscht.<br />
2) Die Mitbestimmungsverfahren<br />
werden ebenso radikal zu Gunsten<br />
der Behördenleitungen verändert:<br />
So entfällt des Erörterungs<br />
MITBESTIMMUNG<br />
recht des PR im<br />
Anschluss an die<br />
Mitteilung – er<br />
werde die Zustimmung<br />
verweigern<br />
– er kann nur<br />
noch innerhalb<br />
von 10 in dringenden<br />
Fällen von<br />
3 Tagen widersprechen<br />
<strong>und</strong> dass<br />
auch nur auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage eines<br />
Zustimmungsverweigerungskataloges,<br />
wenn eine Maßnahme<br />
gegen ein Gesetz, Tarifvertrag, gerichtliche<br />
Entscheidung, Frauenförderplan<br />
oder Verwaltungsanordnung<br />
verstößt, wenn die durch<br />
Tatsachen begründete Besorgnis<br />
einer Benachteiligung besteht <strong>und</strong><br />
wenn ein Bewerber den Frieden<br />
einer Dienststelle durch unsoziales<br />
Verhalten stören könnte.<br />
Das Widerspruchsrecht wird also<br />
auf streng juristische Gründe<br />
beschränkt – Argumente aus der<br />
Sache heraus oder aus Vernunftgründen<br />
entfallen – das Widerspruchsrecht<br />
wird auf ein rein<br />
formales Verfahren reduziert.<br />
Radikal demontiert wird die<br />
Einigungsstelle: <strong>Gewerkschaft</strong>en<br />
haben künftig keinen Zutritt<br />
mehr, Beschlüsse können mit<br />
Mehrheit gefasst, die Anwesenheit<br />
des Vorsitzenden <strong>und</strong> von je 3<br />
Beisitzern ist nicht mehr notwendig<br />
<strong>und</strong> wenn das alles noch nicht<br />
reicht – so hat<br />
a) der Spruch in der Regel nur<br />
empfehlenden Charakter <strong>und</strong><br />
b) kann in einem Geheimverfahren<br />
ohne die Anhörung des PR<br />
die oberste Dienstbehörde durch<br />
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das sog. Evokationsrecht wieder<br />
aufgehoben werden. Dies gilt<br />
auch für Dienstvereinbarungen,<br />
wenn sie Auswirkungen auf das<br />
Gemeinwesen haben, das Teil<br />
des Regierungshandelns ist. Das<br />
BPerVG sah dies nur für die Stellen<br />
vor, die der Volksvertretung<br />
verantwortlich sind – das sind<br />
Dienstbehörden nur sehr mittelbar<br />
oder gar nicht.<br />
Und schließlich: Nicht mehr der<br />
Behördenleiter muss mit dem PR<br />
verhandeln, sondern ein von ihm<br />
Beauftragter; er kann sich dem<br />
Gespräch dadurch entziehen.<br />
3) Die Personalräte werden massiv<br />
in ihrer Arbeitsfähigkeit beschnitten:<br />
Wiedereinführung des Antragsrechtes<br />
der Dienststellenleiter auf<br />
Ausschluss eines PR <strong>und</strong> Auflösung<br />
des PR wegen Verletzung der<br />
gesetzlichen Pflichten <br />
mit hoher disziplinierender Wirkung<br />
.<br />
Wiedereinführung eines PR Vorstandes,<br />
der nach dem Gruppenprinzip<br />
zusammengesetzt sein<br />
muss <strong>und</strong> keine Vertretung einer<br />
Gruppe durch die andere.<br />
Ablösung einer einheitlichen Inter-