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Ausgabe 2/2007 - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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Interessensausgleich bei Ausgliederungen<br />

<strong>und</strong> Privatisierungen zu<br />

erzwingen. Auch der Hinweis, die<br />

PR könnten bei wesentlichen Änderungen,<br />

Auflösungen <strong>und</strong> Zusammenlegungen<br />

von Dienststellen<br />

mitwirken, hilft nicht weiter, denn<br />

bei Privatisierungen handelt es sich<br />

um die Aufgabe von Aufgaben <strong>und</strong><br />

nicht um eine Organisationsänderung.<br />

Dies gilt auch für die Mitbestimmung<br />

in sozialen Angelegenheiten:<br />

Bei der gleitenden Arbeitszeit.<br />

Bei Regelungen zum Ausgleich<br />

von Mehrarbeit.<br />

Bei den Gr<strong>und</strong>sätzen für die<br />

Arbeitsplatz <strong>und</strong> Dienstpostenbewertung.<br />

Beim Abschluss von Verträgen<br />

zur Arbeitnehmerüberlassung<br />

<strong>und</strong> bei der Gestellung.<br />

Die PR haben keine Möglichkeit<br />

mehr, auf die Arbeitszeit aber auch<br />

auf die Arbeitsplatzbewertung<br />

oder die Arbeitnehmerüberlassung<br />

einzuwirken. Auch hier sind die<br />

Beschäftigten die Leittragenden.<br />

Anhörungsrechte bei Stellenplänen,<br />

Organisationsplänen <strong>und</strong><br />

Stellenbesetzungsplänen entfallen<br />

ebenso bei wesentlichen Änderungen<br />

<strong>und</strong> Verlagerungen von<br />

Arbeitsplätzen.<br />

Der Sachverstand von PR <strong>und</strong><br />

damit auch der Beschäftigten ist<br />

künftig nicht mehr gefragt. Das<br />

Engagement von PR für eine besser<br />

funktionierende Verwaltung nicht<br />

mehr erwünscht.<br />

2) Die Mitbestimmungsverfahren<br />

werden ebenso radikal zu Gunsten<br />

der Behördenleitungen verändert:<br />

So entfällt des Erörterungs­<br />

MITBESTIMMUNG<br />

recht des PR im<br />

Anschluss an die<br />

Mitteilung – er<br />

werde die Zustimmung<br />

verweigern<br />

– er kann nur<br />

noch innerhalb<br />

von 10 in dringenden<br />

Fällen von<br />

3 Tagen widersprechen<br />

<strong>und</strong> dass<br />

auch nur auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage eines<br />

Zustimmungsverweigerungskataloges,<br />

wenn eine Maßnahme<br />

gegen ein Gesetz, Tarifvertrag, gerichtliche<br />

Entscheidung, Frauenförderplan<br />

oder Verwaltungsanordnung<br />

verstößt, wenn die durch<br />

Tatsachen begründete Besorgnis<br />

einer Benachteiligung besteht <strong>und</strong><br />

wenn ein Bewerber den Frieden<br />

einer Dienststelle durch unsoziales<br />

Verhalten stören könnte.<br />

Das Widerspruchsrecht wird also<br />

auf streng juristische Gründe<br />

beschränkt – Argumente aus der<br />

Sache heraus oder aus Vernunftgründen<br />

entfallen – das Widerspruchsrecht<br />

wird auf ein rein<br />

formales Verfahren reduziert.<br />

Radikal demontiert wird die<br />

Einigungsstelle: <strong>Gewerkschaft</strong>en<br />

haben künftig keinen Zutritt<br />

mehr, Beschlüsse können mit<br />

Mehrheit gefasst, die Anwesenheit<br />

des Vorsitzenden <strong>und</strong> von je 3<br />

Beisitzern ist nicht mehr notwendig<br />

<strong>und</strong> wenn das alles noch nicht<br />

reicht – so hat<br />

a) der Spruch in der Regel nur<br />

empfehlenden Charakter <strong>und</strong><br />

b) kann in einem Geheimverfahren<br />

ohne die Anhörung des PR<br />

die oberste Dienstbehörde durch<br />

SEITE 7<br />

das sog. Evokationsrecht wieder<br />

aufgehoben werden. Dies gilt<br />

auch für Dienstvereinbarungen,<br />

wenn sie Auswirkungen auf das<br />

Gemeinwesen haben, das Teil<br />

des Regierungshandelns ist. Das<br />

BPerVG sah dies nur für die Stellen<br />

vor, die der Volksvertretung<br />

verantwortlich sind – das sind<br />

Dienstbehörden nur sehr mittelbar<br />

oder gar nicht.<br />

Und schließlich: Nicht mehr der<br />

Behördenleiter muss mit dem PR<br />

verhandeln, sondern ein von ihm<br />

Beauftragter; er kann sich dem<br />

Gespräch dadurch entziehen.<br />

3) Die Personalräte werden massiv<br />

in ihrer Arbeitsfähigkeit beschnitten:<br />

Wiedereinführung des Antragsrechtes<br />

der Dienststellenleiter auf<br />

Ausschluss eines PR <strong>und</strong> Auflösung<br />

des PR wegen Verletzung der<br />

gesetzlichen Pflichten ­<br />

mit hoher disziplinierender Wirkung<br />

.<br />

Wiedereinführung eines PR Vorstandes,<br />

der nach dem Gruppenprinzip<br />

zusammengesetzt sein<br />

muss <strong>und</strong> keine Vertretung einer<br />

Gruppe durch die andere.<br />

Ablösung einer einheitlichen Inter-

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