Sperber 3/10 - St.Galler Natur
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ANJF / Problempflanzen<br />
Fachstelle Pflanzenschutz des Landwirtschaftlichen<br />
Zentrums Rheinhof Salez<br />
das Vorkommen dieser Pflanze mit<br />
Erfolg.<br />
Die Koordination der Bekämpfung der<br />
übrigen Neophyten wird durch die<br />
Fachstelle für <strong>Natur</strong>- und Landschaftsschutz<br />
im Amt für <strong>Natur</strong>, Jagd und Fischerei<br />
wahrgenommen. In wiederkehrenden<br />
Workshops werden Gemeindemitarbeiter,<br />
Forstpersonal, und <strong>St</strong>assenunterhaltsequipen<br />
auf die Problematik<br />
aufmerksam gemacht und ausgebildet.<br />
Die eigentliche Erfassung und<br />
Bekämpfung obliegt den politischen<br />
Gemeinden. Dafür setzen diese in der<br />
Regel ihre Unterhaltsdienst ein, meist<br />
in Zusammenarbeit mit Arbeitsloseneinsätzen,<br />
Zivildienstequipen, Asylantengruppen<br />
und evtl. Schulklassen. In<br />
einigen Regionen, so z.B. an Thur und<br />
Glatt haben sich die Gemeinden zu gemeinsamen,<br />
koordinierten Aktionen zusammengeschlossen.<br />
Bei Neophytenvorkommen<br />
an National- und Kantonsstrassen<br />
und Bahnböschungen werden<br />
die entsprechenden Unterhaltsdienste<br />
aktiv. Der Kanton unterstützt die Gemeinden<br />
für die Erfassung und Bekämpfung<br />
von Neophyten mit <strong>St</strong>aatsbeiträgen.<br />
Den Gemeinden steht für die Erfassung<br />
und Wirkungskontrolle der Bekämpfung<br />
von Neophytenstandorten eine Internet-<br />
Applikation zur Verfügung:<br />
www.geoportal.ch/neophyten/. Der Zugang<br />
zu dieser Applikation erfolgt über<br />
Eingabe von Benutzername und Passwort<br />
(bei der Fachstelle für <strong>Natur</strong>- und<br />
Landschaftsschutz erhältlich).<br />
In der Freisetzungsverordnung (SR<br />
814.911) finden sich gesetzliche Bestimmungen<br />
für den Umgang mit invasiven<br />
Neophyten wie Goldrute, Drüsigem<br />
Springkraut, Japanknöterich und Riesenbärenklau.<br />
So darf ausser zur Bekämpfung<br />
mit diesen in der Umwelt<br />
nicht direkt umgegangen werden (Verkauf,<br />
Transport, Lagern, Anpflanzen,<br />
etc.). Auch darf nach Artikel 15 Bodenaushub,<br />
der mit den genannten Neophyten<br />
belastet ist, nur noch am Entnahmeort<br />
verwertet werden. Da die Freisetzungsverordnung<br />
aber keine gesetzliche<br />
Grundlage für eine obligatorische<br />
Bekämpfung schafft, setzt eine Bekämpfung<br />
auf privatem Grund das Einverständnis<br />
der Eigentümer voraus.<br />
Prävention<br />
Die unbeabsichtigte Weiterverbreitung<br />
von Problempflanzen kann durch folgende<br />
Massnahmen verhindert oder<br />
eingedämmt werden:<br />
· Anfallendes Grüngut (Schnittgut von<br />
Japanknöterich und Goldrute / Samen)<br />
in KVA oder Vergärungsanlage (Biogasanlage)<br />
entsorgen<br />
· Bodenmaterial mit Rhizomteilen oder<br />
Samen bei Bauarbeiten nicht weiter<br />
ausbreiten oder abtransportieren, sondern<br />
an Ort und <strong>St</strong>elle<br />
· Mit Samen oder Rhizomteilen verunreinigte<br />
Arbeitsgeräte, Maschinen,<br />
Fahrzeuge nach Gebrauch reinigen.<br />
Problemstandorte<br />
Überwachung und Bekämpfung von problematischen<br />
Neophyten sind besonders<br />
an den folgenden <strong>St</strong>andorten angezeigt:<br />
· Bach- und Flussufer<br />
· <strong>St</strong>rassen- und Bahnböschungen<br />
· <strong>Natur</strong>schutzgebiete<br />
22 Der <strong>Sperber</strong> 3/<strong>10</strong>