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Dabei handelt es sich bei der Beseitigung<br />
eines Schimmelpilzbefalls nach der Biostoffverordnung<br />
um eine nicht gezielte Tätigkeit,<br />
daß heißt, die Tätigkeit ist nicht darauf ausgerichtet,<br />
gezielt mit biologischen Stoffen zu<br />
hantieren, wie das z.B. in Laboren der Fall<br />
ist. Die Gesundheitsgefährdung wird in vier<br />
Schutzstufen eingeteilt, die anhand der möglichen<br />
Staub- und damit Sporeneinwirkung<br />
und deren zeitlicher Dauereinwirkung unterschieden<br />
werden.<br />
Die Schutzstufe „keine besondere Gefährdung“<br />
liegt vor, wenn kein sichtbarer<br />
Staub in der Luft vorhanden ist, keine Mobilisierung<br />
von Pilzsporen z.B. durch die gewählte<br />
Arbeitsvorgehensweise zu erwarten<br />
ist und durch die Tätigkeit keine Staubentwicklung<br />
eintritt. Bei dieser Schutzstufe sind<br />
die „Allgemeinen Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen“<br />
entsprechend der TRBA<br />
(Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe)<br />
500 zu beachten. So sind z.B. nach<br />
der Arbeit und vor Pausen die Hände zu reinigen.<br />
Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen<br />
sowie der Gebrauch von Kosmetika sind<br />
bei den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitstoffen<br />
generell zu untersagen.<br />
Die Schutzstufe „Gefährdungsklasse 1“<br />
liegt vor, wenn eine mäßige Freisetzung von<br />
Staub und Sporen nicht länger als zwei Stunden<br />
zu erwarten ist. Neben den Maßnahmen<br />
zur Schutzstufe „keine besondere Gefährdung“<br />
sind hier technische Maßnahmen zur<br />
Staub- und Aerosolminimierung wie Sprüh -<br />
extraktionsverfahren, integrierte Absaugvorrichtungen<br />
an Maschinen und Geräten,<br />
Befeuchten von befallenen Tapeten vor der<br />
Entfernung auszuführen. Hierzu gehören<br />
auch das Auftragen von Sporenbindern beim<br />
Abschlagen von Putz, Befeuchten von schimmelpilzbefallenem<br />
Teppichboden, Absaugen<br />
von locker anhaftendem Schimmelpilzbefall<br />
vor Abtragung der Oberfläche. Nicht zu<br />
empfehlen sind Dampf- und Trockenstrahlen<br />
sowie Abbürsten. Zur Reinigung des Arbeits -<br />
bereiches müssen Industriesauger mit Filter<br />
der Staubklasse H nach DIN EN 60335-2-69<br />
eingesetzt werden. Es muß eine betriebliche<br />
Unterweisung stattfinden. Als persönliche<br />
Schutzausrüstung sind ein Atemschutz P2-<br />
Filter, ein Augenschutz, Schutzkleidung der<br />
Einwegschutzkleidung Kategorie III, Typ 5,<br />
Handschuhe aus Nitril bzw. Butylkautschuk<br />
und abwaschbares Schuhwerk vonnöten.<br />
Die Schutzkleidung muß in einem getrennten<br />
Raum angelegt werden.<br />
Bei der Schutzstufe „Gefährdungsklasse<br />
2“, die eintritt, wenn entsprechend der<br />
„Gefährdungsklasse 1“ länger als zwei Stunden<br />
gearbeitet wird, sind über die bei der<br />
„Gefährdungsklasse 1“ notwendigen Maßnahmen<br />
hinaus eine technische Be- und Entlüftung<br />
des sogenannten Schwarzbereiches<br />
(Bereich z.B. der Raum des Befalls) und eine<br />
Schwarz-Weiß-Trennung des befallenen Bereichs<br />
z.B. durch Abdichtung des Zuganges<br />
notwendig. Bei der persönlichen Schutzausrüstung<br />
ist eine Atemschutzmaske nach<br />
TM2P oder TH2P anzulegen.<br />
Die Schutzstufe „Gefährdungsklasse 3“<br />
tritt bei stark staubintensiven Arbeitsverfahren<br />
ein. Dabei sind eine Schwarz-Weiß-Trennung<br />
über eine Ein- oder Mehrkammerschleuse<br />
sowie Be- und Endlüftungsverfahren<br />
anzuwenden, wobei die Luftabfuhr<br />
keine Gefährdung von Dritten ergeben darf.<br />
Bei der persönlichen Schutzausrüstung ist<br />
eine Vollmaske nach TM3P zu tragen.<br />
Für die Aufstellung der Gefährdungsbeurteilung<br />
und die Bereitstellung der entsprechenden<br />
Schutzausrüstungen ist der<br />
Technikforum<br />
Durch Messung der Oberflächentemperatur und der rel. Luftfeuchte kann auf eine für Schimmelpilzwachstum<br />
kritische Bauteilfeuchte geschlossen werden.<br />
11<br />
Arbeitgeber verantwortlich. Als Vorsorge -<br />
untersuchung nach der BG Bau ist entsprechend<br />
G 26 (Tätigkeiten unter Atemschutz)<br />
zu handeln. Zudem sollte auch an eine<br />
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
hinsichtlich Atemwegserkrankungen, Hautbelastungen<br />
insbesondere durch Feuchte -<br />
arbeit gedacht sowie bei Kontakt zu fäkalhal -<br />
tigem Abwasser auf mögliche Infektionsgefahren<br />
geachtet werden.<br />
Im Merkblatt der BG Bau sind darüber<br />
hinaus Anhänge zu „Anforderungen und Anwendungen<br />
der BioStoffV bezüglich der Gefährdungsbeurteilung“,<br />
beispielhafte Auflistungen<br />
einzelner Tätigkeiten und die dabei<br />
zu erwartende Sporenkonzentration angefügt.<br />
Ein „Hygiene- und Hautschutzplan“,<br />
eine „Muster-Betriebsanweisung“, eine „Muster-Gefährdungsbeurteilung“,<br />
eine Auflistung<br />
der „Schutzmaßnahmen, abhängig von<br />
der Gefährdungsklasse“ und als Glossar bestimmte<br />
Fachbegriffe sind zusätzlich erklärt.<br />
Außerdem ist eine Auflistung der zu beachtenden<br />
einschlägigen Vorschriften und Regeln<br />
zusammengestellt.<br />
Handwerksbetriebe, die häufiger Schimmelpilzsanierungen<br />
durchführen bzw. in Bereichen<br />
mit einem erhöhten Flächenbefall<br />
arbeiten, die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko<br />
für den Verarbeiter ergeben, sollten sich über<br />
entsprechende Fortbildungsmaßnahmen profunde<br />
Sachkenntnis bei der Sanierung von<br />
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