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Dabei handelt es sich bei der Beseitigung<br />

eines Schimmelpilzbefalls nach der Biostoffverordnung<br />

um eine nicht gezielte Tätigkeit,<br />

daß heißt, die Tätigkeit ist nicht darauf ausgerichtet,<br />

gezielt mit biologischen Stoffen zu<br />

hantieren, wie das z.B. in Laboren der Fall<br />

ist. Die Gesundheitsgefährdung wird in vier<br />

Schutzstufen eingeteilt, die anhand der möglichen<br />

Staub- und damit Sporeneinwirkung<br />

und deren zeitlicher Dauereinwirkung unterschieden<br />

werden.<br />

Die Schutzstufe „keine besondere Gefährdung“<br />

liegt vor, wenn kein sichtbarer<br />

Staub in der Luft vorhanden ist, keine Mobilisierung<br />

von Pilzsporen z.B. durch die gewählte<br />

Arbeitsvorgehensweise zu erwarten<br />

ist und durch die Tätigkeit keine Staubentwicklung<br />

eintritt. Bei dieser Schutzstufe sind<br />

die „Allgemeinen Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen“<br />

entsprechend der TRBA<br />

(Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe)<br />

500 zu beachten. So sind z.B. nach<br />

der Arbeit und vor Pausen die Hände zu reinigen.<br />

Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen<br />

sowie der Gebrauch von Kosmetika sind<br />

bei den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitstoffen<br />

generell zu untersagen.<br />

Die Schutzstufe „Gefährdungsklasse 1“<br />

liegt vor, wenn eine mäßige Freisetzung von<br />

Staub und Sporen nicht länger als zwei Stunden<br />

zu erwarten ist. Neben den Maßnahmen<br />

zur Schutzstufe „keine besondere Gefährdung“<br />

sind hier technische Maßnahmen zur<br />

Staub- und Aerosolminimierung wie Sprüh -<br />

extraktionsverfahren, integrierte Absaugvorrichtungen<br />

an Maschinen und Geräten,<br />

Befeuchten von befallenen Tapeten vor der<br />

Entfernung auszuführen. Hierzu gehören<br />

auch das Auftragen von Sporenbindern beim<br />

Abschlagen von Putz, Befeuchten von schimmelpilzbefallenem<br />

Teppichboden, Absaugen<br />

von locker anhaftendem Schimmelpilzbefall<br />

vor Abtragung der Oberfläche. Nicht zu<br />

empfehlen sind Dampf- und Trockenstrahlen<br />

sowie Abbürsten. Zur Reinigung des Arbeits -<br />

bereiches müssen Industriesauger mit Filter<br />

der Staubklasse H nach DIN EN 60335-2-69<br />

eingesetzt werden. Es muß eine betriebliche<br />

Unterweisung stattfinden. Als persönliche<br />

Schutzausrüstung sind ein Atemschutz P2-<br />

Filter, ein Augenschutz, Schutzkleidung der<br />

Einwegschutzkleidung Kategorie III, Typ 5,<br />

Handschuhe aus Nitril bzw. Butylkautschuk<br />

und abwaschbares Schuhwerk vonnöten.<br />

Die Schutzkleidung muß in einem getrennten<br />

Raum angelegt werden.<br />

Bei der Schutzstufe „Gefährdungsklasse<br />

2“, die eintritt, wenn entsprechend der<br />

„Gefährdungsklasse 1“ länger als zwei Stunden<br />

gearbeitet wird, sind über die bei der<br />

„Gefährdungsklasse 1“ notwendigen Maßnahmen<br />

hinaus eine technische Be- und Entlüftung<br />

des sogenannten Schwarzbereiches<br />

(Bereich z.B. der Raum des Befalls) und eine<br />

Schwarz-Weiß-Trennung des befallenen Bereichs<br />

z.B. durch Abdichtung des Zuganges<br />

notwendig. Bei der persönlichen Schutzausrüstung<br />

ist eine Atemschutzmaske nach<br />

TM2P oder TH2P anzulegen.<br />

Die Schutzstufe „Gefährdungsklasse 3“<br />

tritt bei stark staubintensiven Arbeitsverfahren<br />

ein. Dabei sind eine Schwarz-Weiß-Trennung<br />

über eine Ein- oder Mehrkammerschleuse<br />

sowie Be- und Endlüftungsverfahren<br />

anzuwenden, wobei die Luftabfuhr<br />

keine Gefährdung von Dritten ergeben darf.<br />

Bei der persönlichen Schutzausrüstung ist<br />

eine Vollmaske nach TM3P zu tragen.<br />

Für die Aufstellung der Gefährdungsbeurteilung<br />

und die Bereitstellung der entsprechenden<br />

Schutzausrüstungen ist der<br />

Technikforum<br />

Durch Messung der Oberflächentemperatur und der rel. Luftfeuchte kann auf eine für Schimmelpilzwachstum<br />

kritische Bauteilfeuchte geschlossen werden.<br />

11<br />

Arbeitgeber verantwortlich. Als Vorsorge -<br />

untersuchung nach der BG Bau ist entsprechend<br />

G 26 (Tätigkeiten unter Atemschutz)<br />

zu handeln. Zudem sollte auch an eine<br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

hinsichtlich Atemwegserkrankungen, Hautbelastungen<br />

insbesondere durch Feuchte -<br />

arbeit gedacht sowie bei Kontakt zu fäkalhal -<br />

tigem Abwasser auf mögliche Infektionsgefahren<br />

geachtet werden.<br />

Im Merkblatt der BG Bau sind darüber<br />

hinaus Anhänge zu „Anforderungen und Anwendungen<br />

der BioStoffV bezüglich der Gefährdungsbeurteilung“,<br />

beispielhafte Auflistungen<br />

einzelner Tätigkeiten und die dabei<br />

zu erwartende Sporenkonzentration angefügt.<br />

Ein „Hygiene- und Hautschutzplan“,<br />

eine „Muster-Betriebsanweisung“, eine „Muster-Gefährdungsbeurteilung“,<br />

eine Auflistung<br />

der „Schutzmaßnahmen, abhängig von<br />

der Gefährdungsklasse“ und als Glossar bestimmte<br />

Fachbegriffe sind zusätzlich erklärt.<br />

Außerdem ist eine Auflistung der zu beachtenden<br />

einschlägigen Vorschriften und Regeln<br />

zusammengestellt.<br />

Handwerksbetriebe, die häufiger Schimmelpilzsanierungen<br />

durchführen bzw. in Bereichen<br />

mit einem erhöhten Flächenbefall<br />

arbeiten, die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko<br />

für den Verarbeiter ergeben, sollten sich über<br />

entsprechende Fortbildungsmaßnahmen profunde<br />

Sachkenntnis bei der Sanierung von<br />

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