Finanzbehörde Hamburg: Unterlagen für den Einstieg in das
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ELStAM – Leitfa<strong>den</strong> <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
5 Abweichungen bei der Steuerklasse<br />
Seite 10 / 15<br />
Version:<br />
Stand:<br />
2.0<br />
01.11.2012<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />
-bedarf<br />
a. Steuerklasse wird mit IV statt I<br />
geliefert<br />
Hierbei handelt es sich <strong>in</strong> der weit<br />
überwiegen<strong>den</strong> Anzahl um Fälle, bei <strong>den</strong>en<br />
der AN seit Ausstellung der letzten Lohnsteuerkarte<br />
2010 geheiratet hat und dies <strong>für</strong><br />
Zwecke des Lohnsteuerabzugs weder dem<br />
Arbeitgeber noch dem F<strong>in</strong>anzamt mitgeteilt<br />
hat (ke<strong>in</strong>e Änderung der Lohnsteuerklasse<br />
beantragt).<br />
b. Steuerklasse wird mit IV statt<br />
mit III oder V geliefert<br />
Sofern durch die Ehegatten bisher ke<strong>in</strong><br />
Antrag beim F<strong>in</strong>anzamt gestellt wurde, wird<br />
die gesetzliche Standard-Komb<strong>in</strong>ation IV /<br />
IV <strong>für</strong> beide Ehegatten unterstellt.<br />
c. Steuerklasse wird mit I statt II<br />
geliefert<br />
d. Steuerklasse wird mit I statt<br />
III, IV oder V geliefert<br />
e. Steuerklasse wird mit III statt<br />
V oder V statt III geliefert<br />
Klärung durch AN<br />
In diesen Fällen ist i.d.R. nichts zu veranlassen:<br />
Die Steuerklasse bei Ehegatten wird<br />
mit IV/IV zugeordnet, soweit der Arbeitnehmer<br />
geme<strong>in</strong>sam mit dem Ehegatten<br />
ke<strong>in</strong>en Antrag auf die abweichende Komb<strong>in</strong>ation<br />
III / V stellt.<br />
Klärung durch AN<br />
Sollte <strong>in</strong> der Vergangenheit e<strong>in</strong> Antrag auf<br />
Steuerklassenwechsel zu III/V von <strong>den</strong><br />
Ehegatten gestellt wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong> oder dies <strong>für</strong><br />
die Zukunft gewünscht se<strong>in</strong>, so kann e<strong>in</strong>e<br />
Änderung der ELStAM durch e<strong>in</strong>maligen<br />
Antrag mit Wirkung auch <strong>für</strong> die Folgejahre<br />
beim F<strong>in</strong>anzamt veranlasst wer<strong>den</strong>.<br />
Klärung durch AN<br />
Die Berücksichtigung der Steuerklasse II <strong>für</strong><br />
Alle<strong>in</strong>stehende mit K<strong>in</strong>d erfolgt nur auf<br />
Antrag des AN.<br />
Für volljährige K<strong>in</strong>der gilt: Der Antrag ist<br />
mit Auslaufen der Übergangsregelung zur<br />
Lohnsteuerkarte 2010 neu beim F<strong>in</strong>anzamt<br />
zu stellen.<br />
Für m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der ist e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliger<br />
Antrag beim F<strong>in</strong>anzamt erforderlich. Die<br />
Gültigkeitsdauer der Steuerklasse II endet<br />
danach erst mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem<br />
<strong>das</strong> K<strong>in</strong>d volljährig wird.<br />
Klärung durch AN<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Stkl. III-V<br />
können entfallen se<strong>in</strong> oder bei der Bildung<br />
der Stkl. ist e<strong>in</strong> Fehler aufgetreten.<br />
Klärung durch AN<br />
Die Aufteilung zwischen Steuerklasse III<br />
und V bestimmen die Ehegatten durch<br />
geme<strong>in</strong>samen Antrag.<br />
Bei Steuerklassen gibt es etwa 30 mögliche Abweichungskonstellationen. Sollte die konkrete<br />
Abweichung <strong>in</strong> der o.a. Übersicht nicht enthalten se<strong>in</strong>, wird e<strong>in</strong>e Klärung beim zuständigen<br />
Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt des AN empfohlen.<br />
Wichtiger H<strong>in</strong>weis zur Steuerklasse VI:<br />
Bei der Anmeldung e<strong>in</strong>es Nebenarbeitsverhältnisses im ELStAM-Verfahren wird analog zu <strong>den</strong><br />
Steuerklassen I-V automatisch e<strong>in</strong> gewährter Steuerfreibetrag an <strong>den</strong> AG übermittelt.<br />
Handelt es sich jedoch im Rahmen des Nebenarbeitsverhältnisses um <strong>den</strong> Freibetrag wegen<br />
H<strong>in</strong>zurechnung im S<strong>in</strong>ne des § 39a Absatz 1 Nr. 7 EStG, gelten folgende Besonderheiten: