Finanzbehörde Hamburg: Unterlagen für den Einstieg in das
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ELStAM – Leitfa<strong>den</strong> <strong>für</strong> Lohnbüros<br />
7 Besonderheiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug<br />
Seite 12 / 15<br />
Version:<br />
Stand:<br />
2.0<br />
01.11.2012<br />
Bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezug ergeben sich durch die E<strong>in</strong>führung von ELStAM<br />
grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Änderungen:<br />
Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungs<br />
-bedarf<br />
a. AN war vor E<strong>in</strong>führung des<br />
Verfahrens ELStAM bereits im<br />
Ausland ansässig und bleibt<br />
dort wohnhaft<br />
(ggf. hat der AG nur e<strong>in</strong>e Inlandsanschrift<br />
<strong>für</strong> treuhänderische postalische Zusendung<br />
gespeichert)<br />
b. AN war vor E<strong>in</strong>führung des<br />
Verfahrens ELStAM bereits im<br />
Ausland ansässig und zieht<br />
nun <strong>in</strong>s Inland<br />
(ggf. hat der AG nur e<strong>in</strong>e Inlandsanschrift<br />
<strong>für</strong> treuhänderische postalische Zusendung<br />
gespeichert)<br />
c. AN wird neu im Ausland <strong>für</strong><br />
<strong>den</strong> AG tätig, behält se<strong>in</strong>en<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland<br />
aber bei (z.B. Familie bleibt <strong>in</strong><br />
Deutschland)<br />
d. AN wird neu im Ausland <strong>für</strong><br />
<strong>den</strong> Arbeitgeber tätig und hat<br />
fortan ke<strong>in</strong>en Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt<br />
mehr im Inland (Wegzug <strong>in</strong>s<br />
Ausland).<br />
Ke<strong>in</strong>e Aktivität erforderlich<br />
Es bleibt beim bisherigen Verfahren, <strong>das</strong>s<br />
durch <strong>den</strong> AN die Vorlage e<strong>in</strong>er<br />
Besche<strong>in</strong>igung <strong>für</strong> beschränkt Steuerpflichtige<br />
/ Besche<strong>in</strong>igung <strong>für</strong> auf Antrag<br />
unbeschränkt Steuerpflichtige beim AG<br />
erforderlich ist. Mangels Meldepflicht im<br />
Inland ist ke<strong>in</strong>e Anmeldung des AN im<br />
ELStAM-Verfahren möglich (selbst dann<br />
nicht, wenn <strong>für</strong> <strong>den</strong> AN aus anderen<br />
Grün<strong>den</strong> e<strong>in</strong>e IdNr. vergeben wurde).<br />
Klärung durch AN und AG<br />
Der AN muss sich bei der Meldebehörde im<br />
Inland anmel<strong>den</strong>. Zusätzlich muss dieser<br />
(da die bisher erteilte Besche<strong>in</strong>igung <strong>für</strong><br />
beschränkt Steuerpflichtige ihre Gültigkeit<br />
verliert) dem AG <strong>den</strong> Lohnsteuerabzug<br />
dadurch ermöglichen, <strong>das</strong>s er diesem se<strong>in</strong>e<br />
(ggf. erstmalig erteilte) IdNr. und se<strong>in</strong><br />
Geburtsdatum mitteilt, da der AN bei der<br />
ELStAM-Datenbank angemeldet wer<strong>den</strong><br />
muss.<br />
Klärung durch AN<br />
Es liegt weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Meldepflicht im<br />
Inland vor. Dem AG wer<strong>den</strong> nach der<br />
Anmeldung die ELStAM mitgeteilt. Wie<br />
bisher wird dem AN aber vom Betriebsstätten-F<strong>in</strong>anzamt<br />
je nach Tätigkeitsstaat<br />
e<strong>in</strong>e Freistellungs-Besche<strong>in</strong>igung erstellt,<br />
<strong>das</strong>s der Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug<br />
unterliegt.<br />
Klärung durch AN<br />
Die ELStAM wer<strong>den</strong> mit der Mitteilung der<br />
Meldebehörde über <strong>den</strong> Wegzug <strong>in</strong>s<br />
Ausland zum Abruf <strong>für</strong> <strong>den</strong> AG gesperrt.<br />
Der AN benötigt ab dem Zeitpunkt des<br />
Wegzugs wie bisher e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung <strong>für</strong><br />
beschränkt steuerpflichtige AN vom<br />
Betriebsstätten-F<strong>in</strong>anzamt. Es liegt e<strong>in</strong><br />
Ausschlussfall <strong>für</strong> ELStAM vor und der AG<br />
muss <strong>den</strong> Lohn anhand der Besche<strong>in</strong>igung<br />
abrechnen.<br />
Vergleiche hierzu außerdem Ausführungen zum Anmeldeverfahren <strong>für</strong> Arbeitnehmer mit<br />
Auslandsbezug unter Tz. 3.1 und 3.2.