Kirchdorfer Wiesen - IBA Hamburg
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werden. Hierfür sind Randgräben von etwa 3,0<br />
m Breite oder dichte Zäune notwendig. Zudem<br />
sind insbesondere die Belange der besonders<br />
und streng geschützten <strong>Wiesen</strong>vögel, Kiebitz,<br />
Bekassine, Rotschenkel und des Steinkauzes<br />
zu beachten, da diese Arten besonders hohe<br />
Fluchtdistanzen aufweisen.<br />
Grundsätzlich soll auf den Erhalt möglichst<br />
großer, zusammenhängender und naturnaher<br />
Flächen geachtet werden. Auch wenn<br />
Baukörper kompakt und am Rand der Fläche<br />
angeordnet werden, bleibt das Kerngebiet der<br />
<strong>Wiesen</strong>vogelkolonie betroffen. Die Sicherung<br />
des geschützten lokalen Artenbestands muss<br />
gewährleistet sein, die dauerhafte Erhaltung<br />
überlebensfähiger lokaler Populationen ist<br />
daher Voraussetzung für Vorhaben an diesem<br />
Standort. Auf optische Einflüsse wie hohe<br />
Bebauung, Baumpflanzungen am Grünlandrand<br />
und innerhalb der Flächen, soll möglichst<br />
verzichtet werden. Wege zur Erschließung des<br />
Erholungspotenzials sollen an den Bebauungsrändern<br />
verlaufen. Ein Magnet, wie das Kompetenzzentrum<br />
(Team 1), zieht Störungen ins<br />
Gebiet. Die Anforderungen zur dauerhaften<br />
Sicherung der lokalen Populationen geschützter<br />
und anspruchsvoller Arten sind sehr hoch.<br />
Bereits heute gibt es eine Entwertung des<br />
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Naturhaushalts, da der Wasserstand in dem<br />
Graben- und Wetternsystem niedrig und stark<br />
schwankend ist. Eine permanente, ausreichend<br />
hohe Wasserführung ist notwendig,<br />
eine Durchströmung oder ein starker Wasseraustausch<br />
haben eher negative Folgen.<br />
Aufgrund der Notwendigkeiten der Gewässerbewirtschaftung<br />
an Hauptgräben ist ein<br />
Abkoppeln eines unabhängigen Grünland-<br />
Grabensystems wünschenswert, schädliche<br />
Einflüsse können so ferngehalten werden.<br />
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />
Bei einer Gegenüberstellung des Bestands mit<br />
den Planungen ergeben sich nach dem FHH<br />
Staatsrätepapier zur Beurteilung von Eingriffen<br />
in Natur und Landschaft rein quantitativ<br />
erhebliche Ausgleichsbedarfe. So müssen<br />
beispielsweise etwa 84 ha intensiv Grünland<br />
in extensiv Grünland umgewandelt werden,<br />
um den durch die Planung entstehenden Wertpunkteverlust<br />
auszugleichen.<br />
Recht<br />
Die planerischen Vorgaben für die Fläche sind<br />
im Flächennutzungsplan und im Landschaftsschutzprogramm<br />
mit Arten- und Biotopschutz-<br />
programm dargestellt. Der Baustufenplan<br />
Wilhelmsburg ist das derzeitig geltende Planrecht,<br />
in dem die Art der baulichen Nutzung<br />
als „Außengebiet“ festgesetzt ist, was dem §<br />
35 des BauGB (Außenbereich) entspricht. Ein<br />
Schutz des Kiebitzes ist heute nicht vorhanden.<br />
Im Bundesnaturschutzgesetz werden die<br />
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
in enger Anlehnung an die entsprechenden<br />
Bestimmungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie<br />
gefasst (§ 42 Abs. 1) und eine vom<br />
Europäischen Gerichthofs gerügte Ausnahmeregelung<br />
aufgehoben (§ 43 Abs. 4). Dabei<br />
werden bestehende und von der Europäischen<br />
Kommission anerkannte Spielräume bei<br />
der Auslegung der artenschutzrechtlichen<br />
Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und<br />
rechtlich abgesichert, um für die Betroffenen<br />
akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse<br />
bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen<br />
zu erzielen (§ 42 Abs. 4 und 5).<br />
Die Umsiedlung bestimmter Arten, insbesondere<br />
beim Kiebitz, ist problematisch. Jedoch<br />
weist der § 43 Lücken auf, beispielsweise bei<br />
der Definition des öffentlichen Interesses.