05.02.2013 Aufrufe

Fragenkatalog für Schulen - Modul I - boarderchallenge.at

Fragenkatalog für Schulen - Modul I - boarderchallenge.at

Fragenkatalog für Schulen - Modul I - boarderchallenge.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Was versteht man unter zweckwidriger Verwendung des Vereinsvermögens<br />

und wer haftet da<strong>für</strong>?<br />

1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet wird (der Vereinsobmann kauft mit Vereinsgeld<br />

seiner G<strong>at</strong>tin ein Auto),<br />

2. Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung in Auftrag gegeben (trotz<br />

Bankschulden wird der Umbau des Clubhauses mit € 500.000,-- beauftragt) werden,<br />

3. Die Rechnungslegungsvorschriften missachtet werden (es wird übersehen, den Kassier mit<br />

der Führung der Bücher zu beauftragen. Daher sind in der Folge Belege nicht vorhanden und<br />

auffindbar).<br />

Es gibt <strong>für</strong> die Organe keine Schadeners<strong>at</strong>zpflicht, wenn der Handlung ein ordentlich zustande<br />

gekommener Beschluss eines Vereinsorgans zugrunde liegt.<br />

Für den Rechnungsprüfer gibt es eine Haftungsobergrenze mit 2 Millionen €.<br />

Die Geltendmachung von Schadeners<strong>at</strong>zansprüchen des Vereines gegen die Organe erfolgt durch<br />

die Mitgliederversammlung. 10 % der Mitglieder können bei Untätig werden der<br />

Mitgliederversammlung die Geltendmachung vornehmen. Wenn in der Folge die Mitglieder mit<br />

ihrer Geltendmachung Schiffbruch erleiden, dann müssen sie auch die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Rechtsverfolgung selbst tragen.<br />

Wer h<strong>at</strong> das Recht Einsicht in die Vereinsst<strong>at</strong>uten zu nehmen und wo liegen<br />

diese auf?<br />

� Jede/r h<strong>at</strong> das Recht, bei Vereinsbehörden Einsicht in das aufliegende Vereinsst<strong>at</strong>ut zu<br />

nehmen und davon Abschriften zu machen; Auskunft über die Anschrift des Vereines sowie<br />

über die vertretungsbefugten Organe zu erhalten.<br />

� Bei der Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaften). Neu ist,<br />

dass die Hauptd<strong>at</strong>en des Vereines elektronisch eingegeben werden und damit auch<br />

eingesehen werden können. Eingetragen werden u.a.; Name, Entstehungsd<strong>at</strong>um, Sitz und<br />

Anschrift, st<strong>at</strong>utenmäßige Regelung der Vertretung des Vereines, Funktion und Name der<br />

organschaftlichen Vertretung des Vereines und deren Geburtsd<strong>at</strong>um und Geburtsort, ZVR-<br />

Nummer des Vereines, etc.<br />

<strong>Fragenk<strong>at</strong>alog</strong> |© M. Mencigar/Mag. W. Fischer<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!