Erfolg - Gesunde Bauarbeit
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Artikel 11 Schutzklausel<br />
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-<br />
Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei<br />
bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und<br />
Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht,<br />
so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr<br />
Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien<br />
Verkehr hierfür einzuschränken.<br />
Begründung<br />
Artikel 5<br />
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme<br />
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen<br />
und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I<br />
aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;<br />
3.2.1.Fahrerplatz<br />
Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre<br />
Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und<br />
andere gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durch unzureichende<br />
Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden.<br />
Bei Baumaschinen bei denen nur 1m hinter der Maschine sichtbar ist und weiterhin tote Winkel<br />
>10m vorhanden sind kann von einer sicheren Maschine keine Rede sein. Die Maschinen fahren<br />
bis zu 50% ihrer Arbeitsleistung rückwärts und das zum Teil mit hohen Geschwindigkeiten. Die<br />
harmonisierte Norm bleibt erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhang 1 zurück. Es<br />
kann daher auf keinen Fall von einer Vermutungswirkung ausgegangen werden. Spiegel wie die<br />
verwendeten Konvexspiegel stellen keine geeignete Einrichtung im Sinne des Anhang 1 dar.<br />
Ohne die Norm ist der gesamte Gefahrenbereich durch die Gefährdungsanalyse beim Hersteller<br />
und der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber zu beurteilen. Nur den 1m Bereich zu<br />
berücksichtigen wie die Norm verlangt, ist kontraproduktiv.<br />
Die Spiegel entsprechen keinesfalls dem im Arbeitschutzgesetz, der Maschinenrichtlinie und der<br />
Betriebssicherheitsverordnung geforderten „Stand der Technik“<br />
Dem Arbeitgeber wird ein Schnelltest empfohlen für den 1m Bereich. Es wird ihm suggeriert, das<br />
er wenn er die Person in 1m Abstand erkennen kann, das er dann ausreichende Sicht hat.<br />
Er glaubt auch, wenn er eine Maschine neu kauft, dass die den neuesten Sicherheitsvorschriften<br />
entspricht, sonst dürfe die ja gar nicht auf den Markt kommen. Ein oft tödlicher Irrtum, er tappt da<br />
in eine böse Falle.<br />
Nahbereichsmessung nach ISO 5006:2006 mit 1,5 m hohem Prüfkörper<br />
Die Sichtanforderungen an Erdbaumaschinen wurden seit dem 30.11.2008 geltenden EN 474<br />
festgelegt. Mit der neuen EN 474 ist jetzt auch die neue ISO 5006:2006 verbindlich. Sie gilt für:<br />
Radlader, Skidsteer-Lader, Kettenlader, Baggerlader, Mobilbagger, Raupenbagger, Mulden-<br />
kipper, Planierraupe, Grader, Kompaktoren und Walzen.<br />
Mit der neuen ISO 5006:2006 „Erdbaumaschinen–Sichtfeld–Testverfahren und<br />
Anforderungskriterien“ wird neben der Änderung des Verfahrens zur Erfassung „Toter Winkel“<br />
auf einem Messkreis mit einem 12-m-Radius als wesentliche Neuerung die Einführung einer<br />
zusätzlichen Sichtmessung im Nahbereich eingeführt. Hierbei muss ein 1,5 m hoher Prüfkörper<br />
an einer rechteckigen Umrisslinie im Abstand von 1 m von der Maschine zu sehen sein, wobei<br />
verdeckte Bereiche bis zu einer Breite von 30 cm toleriert werden.<br />
Wenn mittels Testverfahrens festgestellt wird, das ein Prüfkörper oder eine Person im fest<br />
definierten Abstand nicht erkennbar sind, müssen Maßnahmen zu Sichtverbesserung angebracht<br />
werden. Einige Hersteller bauen dann sogenannte Konvexspiegel an, mit denen man ca. 1m<br />
Sicht hinter der Maschine hat. Damit ist der Norm genüge getan und man kann im Spiegel die<br />
Person in einem Meter Abstand erkennen.