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Erfolg - Gesunde Bauarbeit

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Artikel 11 Schutzklausel<br />

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-<br />

Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei<br />

bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und<br />

Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht,<br />

so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr<br />

Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien<br />

Verkehr hierfür einzuschränken.<br />

Begründung<br />

Artikel 5<br />

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme<br />

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen<br />

und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I<br />

aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;<br />

3.2.1.Fahrerplatz<br />

Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre<br />

Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und<br />

andere gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durch unzureichende<br />

Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden.<br />

Bei Baumaschinen bei denen nur 1m hinter der Maschine sichtbar ist und weiterhin tote Winkel<br />

>10m vorhanden sind kann von einer sicheren Maschine keine Rede sein. Die Maschinen fahren<br />

bis zu 50% ihrer Arbeitsleistung rückwärts und das zum Teil mit hohen Geschwindigkeiten. Die<br />

harmonisierte Norm bleibt erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhang 1 zurück. Es<br />

kann daher auf keinen Fall von einer Vermutungswirkung ausgegangen werden. Spiegel wie die<br />

verwendeten Konvexspiegel stellen keine geeignete Einrichtung im Sinne des Anhang 1 dar.<br />

Ohne die Norm ist der gesamte Gefahrenbereich durch die Gefährdungsanalyse beim Hersteller<br />

und der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber zu beurteilen. Nur den 1m Bereich zu<br />

berücksichtigen wie die Norm verlangt, ist kontraproduktiv.<br />

Die Spiegel entsprechen keinesfalls dem im Arbeitschutzgesetz, der Maschinenrichtlinie und der<br />

Betriebssicherheitsverordnung geforderten „Stand der Technik“<br />

Dem Arbeitgeber wird ein Schnelltest empfohlen für den 1m Bereich. Es wird ihm suggeriert, das<br />

er wenn er die Person in 1m Abstand erkennen kann, das er dann ausreichende Sicht hat.<br />

Er glaubt auch, wenn er eine Maschine neu kauft, dass die den neuesten Sicherheitsvorschriften<br />

entspricht, sonst dürfe die ja gar nicht auf den Markt kommen. Ein oft tödlicher Irrtum, er tappt da<br />

in eine böse Falle.<br />

Nahbereichsmessung nach ISO 5006:2006 mit 1,5 m hohem Prüfkörper<br />

Die Sichtanforderungen an Erdbaumaschinen wurden seit dem 30.11.2008 geltenden EN 474<br />

festgelegt. Mit der neuen EN 474 ist jetzt auch die neue ISO 5006:2006 verbindlich. Sie gilt für:<br />

Radlader, Skidsteer-Lader, Kettenlader, Baggerlader, Mobilbagger, Raupenbagger, Mulden-<br />

kipper, Planierraupe, Grader, Kompaktoren und Walzen.<br />

Mit der neuen ISO 5006:2006 „Erdbaumaschinen–Sichtfeld–Testverfahren und<br />

Anforderungskriterien“ wird neben der Änderung des Verfahrens zur Erfassung „Toter Winkel“<br />

auf einem Messkreis mit einem 12-m-Radius als wesentliche Neuerung die Einführung einer<br />

zusätzlichen Sichtmessung im Nahbereich eingeführt. Hierbei muss ein 1,5 m hoher Prüfkörper<br />

an einer rechteckigen Umrisslinie im Abstand von 1 m von der Maschine zu sehen sein, wobei<br />

verdeckte Bereiche bis zu einer Breite von 30 cm toleriert werden.<br />

Wenn mittels Testverfahrens festgestellt wird, das ein Prüfkörper oder eine Person im fest<br />

definierten Abstand nicht erkennbar sind, müssen Maßnahmen zu Sichtverbesserung angebracht<br />

werden. Einige Hersteller bauen dann sogenannte Konvexspiegel an, mit denen man ca. 1m<br />

Sicht hinter der Maschine hat. Damit ist der Norm genüge getan und man kann im Spiegel die<br />

Person in einem Meter Abstand erkennen.

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