Erfolg - Gesunde Bauarbeit
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Rudi Clemens Tannenstr. 2252538 Gangelt<br />
DEUTSCHER BUNDESTAG<br />
Petitionsausschuss<br />
Platz der Republik 1<br />
11011 BERLIN<br />
Betr.: Technischer Arbeitsschutz Pet 4-17-11-8032-001812<br />
(vorab per Mail)<br />
Bezug: Ihr Schreiben vom 25.05.2011<br />
Montag, 1. August 2011<br />
Sehr geehrte Damen und Herrn,<br />
ich habe ihr Schreiben erhalten und möchte mich dafür bedanken und wie folgt äußern.<br />
1.) Das Unfallgeschehen in Deutschland ist deutlich ansteigend.<br />
Im letzten Jahr ist die Zahl der tödlichen Unfälle im Bereich der BG Bau um 29 % gestiegen.<br />
Zeugnis: Bericht der BG Bau 2010<br />
2.) Maßgeblich daran beteiligt sind unsichere Baumaschinen<br />
Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />
2011“(Anlage)<br />
Zitat: Insbesondere fielen die Gruppen der Unfälle mit (Erd-) Baumaschinen mit über 46 % auf<br />
(Bagger, Kräne, Baufahrzeuge)<br />
3.) Ein von mir aufgestellte Auflistung von Presseberichten (Anlage Chronologie) von<br />
schweren und tödlichen Unfällen nur durch Sichteinschränkungen beweist die<br />
Dringlichkeit, das die Verantwortlichen hier endlich handeln müssen.<br />
Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />
2011“ (Anlage)<br />
Zitat: Hinter jedem einzelnen Unfall steht jedoch unsagbares menschliches Leid, welches zum<br />
Teil vielleicht durch ein „intelligent“ konstruiertes Arbeitsmittel zu verhindern gewesen wäre. Hier<br />
sollten sich Hersteller wie Marktüberwachungsbehörden fragen, ob es eigentlich noch zeitgemäß<br />
ist, z. B. Bau- oder Flurförderzeuge ohne ausreichende Sicht vom Fahrerplatz aus in Verkehr zu<br />
bringen und ob es noch immer keine ausreichende technische Sicherung gegen das Umkippen<br />
infolge unangepasster Lastschwerpunkte bzw. Fahrgeschwindigkeiten gibt.<br />
4.) Der Staat hat eine gesetzliche Pflicht,<br />
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2, Absatz 2 (Auszug)<br />
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“<br />
Das Arbeitsgericht Hamm (2BV 30/72) hat in einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem §<br />
91 Betr.VG folgenden bedeutsamen Satz gesagt: „Bei einer Gefahr von Gesundheitsgefährdung,<br />
kann von einer menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze keine Rede mehr sein“
<strong>Bauarbeit</strong>er sind überproportional betroffen. So viele Unfälle wie auf dem Bau gibt es in keiner<br />
anderen Branche. Die Unfallquote ist seit vielen Jahren mehr als doppelt so hoch wie im<br />
Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft.<br />
Die meisten Ausfälle wegen Krankheit, die längste Arbeitsunfähigkeitsdauer, Spitzenplätze bei<br />
Berufskrankheiten wie Lärmschwerhörigkeit, Muskel- und Skeletterkrankungen, Asbestose, die<br />
frühesten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die größten Probleme mit dem demografischen<br />
Wandel, das ist die Situation für die Beschäftigten und die Betriebe in der Bauwirtschaft.<br />
Das Schlimmste dabei ist, dass die Zahlen sich nicht verbessern, sondern sich noch<br />
verschlechtern, allein bei tödlichen Unfällen ein Plus von 29 %. Hier haben alle drunter zu leiden.<br />
Finanzielle Belastungen für Arbeitgeber und Sozialkassen. Bei den Arbeitnehmern kommt neben<br />
finanzieller Not und sozialer Abstieg noch Schmerz und unsägliches menschliches Leid hinzu.<br />
Auch die Baubeschäftigten, die oft unter widrigsten Witterungsbedingungen bei Hitze und Kälte,<br />
schwere körperliche Arbeit, auf am weitesten entfernten Arbeitsplätzen, unter hohen Belastungen<br />
wie Staub und Lärm unter enormem Zeitdruck erledigen, haben auch ein Recht auf körperliche<br />
Unversehrtheit und menschengerechte Arbeit.<br />
Gesundheitsförderung und Lebenslanges Lernen erreichen diese Gruppe, die es am nötigsten<br />
braucht überhaupt nicht.<br />
Zeugnis: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />
OSHA<br />
Zitat: Das Baugewerbe hat die meisten Sicherheits- und Gesundheitsschutzprobleme in<br />
Europa<br />
Arbeitnehmer in der Baubranche sind biologischen, chemischen und ergonomischen<br />
Risikofaktoren sowie Lärm und extremen Temperaturen ausgesetzt. Das Baugewerbe gehört zu<br />
den physisch anspruchsvollsten Branchen.<br />
Für den Einzelnen, die Arbeitgeber und den Staat fallen durch Unfälle und Gesundheitsschäden<br />
immense Kosten an. Bei mehr als 99 % der europäischen Baufirmen handelt es sich um kleine<br />
und mittlere Unternehmen (KMU).<br />
Die Produktüberwachung beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit erheblichem Aufwand<br />
beispielsweise permanent mit dem Inverkehrbringen von Feuerwehrstiefeln hier aus Heinsberg.<br />
Das gleiche gilt für Kinderspielzeug. Gab es da Todesfälle?<br />
Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />
2011“ (Anlage)<br />
Zitat: Es muss hier die Frage erlaubt sein, ob die für die Marktüberwachung zuständigen<br />
Behörden tatsächlich in den Bereichen Überwachungsschwerpunkte bilden, in denen<br />
hohe Unfallzahlen existieren.<br />
5.) Hersteller bringen Maschinen auf den Markt, die nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />
entsprechen. Die Marktaufsicht sieht (fast) tatenlos zu.<br />
Den Hersteller trifft eine öffentlich-rechtliche Verantwortung aus dem Geräte- und<br />
Produktsicherheitsgesetz (GPSG), nur sichere Maschinen auf den Markt zu bringen. In<br />
Ausfüllung des Gesetzes dürfen nach § 2 der 9. Verordnung zum GPSG Maschinen<br />
oder Sicherheitsbauteile nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie u. a. den grundlegenden<br />
Sicherheitsanforderungen des Anhangs l der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen.<br />
Wichtigste Botschaft aus der Maschinenrichtlinie: Sie fordert vom Hersteller bereits in der<br />
Entwicklungsphase eine Gefahrenanalyse mit Risikobetrachtung. Sie fordert vom Hersteller<br />
die Einhaltung von Stand der Technik
Der Hersteller muss zuerst eine technische Dokumentation ausarbeiten, die über alle<br />
grundlegenden Aspekte der Sicherheit und der Gesundheitsvorsorge Auskunft gibt. Der<br />
Hersteller kann erst dann die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen und das CE-Zeichen an<br />
der Maschine anbringen. Kann die vollständige technische Dokumentation auf Verlangen einer<br />
staatlichen Kontrollstelle nicht vorgelegt werden, bedeutet dies ein Nichterfüllen der<br />
Maschinenrichtlinie. Ein EU-weites Verkaufsverbot könnte die Folge sein.<br />
6.) Die Produktaufsicht kommt ihrem gesetzlichen Auftrag völlig unzureichend nach<br />
Der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf zu achten das Gesetze auch eingehalten werden.<br />
In der Marktaufsicht / -überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben:<br />
Die zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um<br />
sicherzustellen, dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen<br />
wird, wenn die Anforderungen der RL 2006/42/ EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und<br />
keine Gefahrdung für Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht. . In Ausfüllung<br />
des Gesetzes dürfen nach § 2 der 9. Verordnung zum GPSG Maschinen oder Sicherheitsbauteile<br />
nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie u. a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen<br />
des Anhangs l der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen.<br />
Auf den Baustellen entspricht die überwiegende Zahl der Baumaschinen nicht den Vorschriften.<br />
(insbesondere Anhang 1 MaschRL) )Von den Maschinen geht eine erhebliche Gefährdung aus.<br />
Mängel bei der Sicht, bei der Ergonomie und fehlende Zurrpunkte sind nur einige Beispiele.<br />
Obwohl diese Maschinen vor Inbetriebnahme und danach jährlich nach der BetrSichV geprüft<br />
worden sind. (Vom Betreiber) Dieses Kontrollsystem muss auch als wenig zielführend eingestuft<br />
werden.<br />
Die Aussage des LASI-Vorsitzenden dass die Auswahl geeigneter technischer Mittel stark von<br />
den Einsatzbedingungen abhängig sei, kann nicht heißen dass man alles dem Arbeitgeber<br />
überlässt.<br />
Das widerspricht u. a. dem Arbeitsschutzgesetz das sagt, dass Gefahren an der Quelle zu<br />
bekämpfen sind. Es macht keinen Sinn und es ist sehr schwer unsichere Maschinen<br />
nachzurüsten. Da ist der Arbeitgeber auch mit überfordert. Bei Nachrüstungen muss auch<br />
sichergestellt sein, dass dadurch eine für die Maschine erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis<br />
(ABE) bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO und § 29 STVO nicht berührt wird.<br />
Der Unternehmer geht davon aus, dass eine neue Maschine die er kauft den neuesten und<br />
geltenden Vorschriften entspricht, sonst dürfe die nicht verkauft werden. Ein Irrtum, der tödlich<br />
sein kann. Eine Überprüfung ob die Maschine überhaupt den CE Vorschriften entspricht<br />
überfordert ihn und wird überwiegend nicht gemacht. Auch der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf<br />
zu achten das Gesetze eingehalten werden.<br />
Der Arbeitgeber weiß auch noch nicht auf welchen Baustellen er die Maschine später einsetzt,<br />
das ist von seinen Aufträgen abhängig. Eine sichere Grundausstattung für Standardaufgaben ist<br />
erforderlich.<br />
Der Vorsitzende des LASI weist laut Schreiben vom BMAS meine Behauptung zurück das die<br />
Arbeitsschutz- und Marktüberwachungsbehörden mangelndes Kontrollbemühen oder gar<br />
Untätigkeit zeigen, zurück. Er versichert, dass die Länder ihre gesamte Fachkompetenz dafür<br />
verwenden, um sowohl das Unfallgeschehen bei der Arbeit als auch das Inverkehrbringen von<br />
gefährlichen oder unsicheren Produkten zu vermeiden.<br />
Dann unterstelle ich dass die Präsenz nicht ausreichend ist, denn:<br />
Der überwiegende Teil der Baumaschinen auf deutschen Baustellen entspricht nicht dem<br />
Anhang 1 der Maschinenrichtlinie und dürfte somit nicht in Betrieb genommen werden<br />
und nicht mit dem CE Kennzeichen ausgestattet sein. Das ist Etikettenschwindel.
Im Bezug auf ausreichende Sichtverhältnisse bei mobilen Maschinen lautet die<br />
Mindestanforderung ähnlich der in der Maschinenrichtlinie: „Reicht die direkte Sicht des Fahrers<br />
nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur<br />
Verbesserung der Sicht anzubringen.“ (Anhang 1 Nr. 3.1.6 BetrSichV)<br />
Einen Bestandsschutz gibt es somit seit dem 01.12.2002 nicht mehr. Was geeignete<br />
Hilfsvorrichtungen sind steht in der TRBS<br />
Dies gilt auch alles beispielsweise für LKW. Auch sie haben Tote Winkel, auch sie fallen unter der<br />
Betriebssicherheitsverordnung und auch sie werden in der Regel nicht überprüft. Auch hier gibt<br />
es eine Vielzahl von schweren und tödlichen Unfällen, insbesondere beim Rückwärtsfahren und<br />
Rechtsabbiegen, wofür immer der Fahrer verantwortlich gemacht wird.<br />
Toyota, VW Passat fast alle Mittelklassewagen haben eine Rückfahrkamera serienmäßig, beim<br />
Golf ist sie optional erhältlich. Fast an jedem PKW sind heute Einparkhilfen und diverse<br />
Sicherheitssysteme eingebaut. An einem LKW von 130000 Euro der permanent in Baustellen<br />
rückwärtsfahren muss fehlt es an den elementarsten Dingen zur Sicherheit.<br />
Von allen weltweit führenden Herstellern kommen Planierraupen auf dem Markt, die nicht<br />
mal mehr Rückspiegel haben. (Anlage) Auch Zurrpunkte sind häufig nicht vorhanden.<br />
Diese Maschinen entsprechen ebenfalls nicht dem Anhang 1 der MaschRL und den darin<br />
gestellten Anforderungen an Ergonomie und der Sicherheit beim Transport.<br />
Baumaschinen in der EU: Marktüberwachung greift nicht (Homepage VDMA)<br />
29.11.2010 – Trotz der vielen harmonisierten Normen in Bezug auf die gültige<br />
Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), entsprechen nach wie vor etliche Baumaschinen, die auf den<br />
europäischen Markt kommen, nicht den grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen. Sie weisen daher keine Konformität mit der<br />
Maschinenrichtlinie auf. Trotzdem finden sie Käufer.<br />
Das liegt daran, dass die Käufer die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehr bringen<br />
der Baumaschinen nicht kennen, ist aber auch ein Indiz dafür, dass die Marktüberwachung nicht<br />
vollständig greift. Die Hersteller von Baumaschinen wollen einen fairen Wettbewerb, ihre Kunden<br />
Maschinen, die sicher sind. Nur dann können sie sie bedenkenlos auf ihren Baustellen einsetzen.<br />
Nach Schätzungen des Europäischen Verbandes der Baumaschinenindustrie (CECE) wenden<br />
die europäischen Hersteller von Baumaschinen jährlich 75 Prozent ihrer Forschungs- und<br />
Entwicklungskosten dafür auf, dass ihre Maschinen den gesetzlichen Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzstandards entsprechen – bei gleichbleibender oder besserer Leistung der<br />
Maschinen. Diese Investitionen müssen sich für die Hersteller amortisieren. Das gelingt nur in<br />
einem Binnenmarkt ohne Wettbewerbsverzerrungen, in dem der freie Verkehr sicherer Produkte<br />
gewährleistet ist. Dieses Ideal ist auf dem europäischen Baumaschinenmarkt noch nicht<br />
vollständig erreicht<br />
7.) Der überwiegende Teil auf deutschen Baustellen eingesetzten Baumaschinen<br />
entspricht auch nicht der BetrSichV.<br />
Hierfür ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er wird aber nicht, oder völlig unzureichend kontrolliert.<br />
Im Bezug auf ausreichende Sichtverhältnisse bei mobilen Maschinen lautet die<br />
Mindestanforderung ähnlich der in der Maschinenrichtlinie: „Reicht die direkte Sicht des Fahrers<br />
nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur<br />
Verbesserung der Sicht anzubringen.“ (Anhang 1 Nr. 3.1.6 BetrSichV) Das stand schon so in der<br />
alten Maschinenrichtlinie..<br />
Einen Bestandsschutz gibt es somit seit dem 01.12.2002 nicht mehr.<br />
Erdbaumaschinen ab Baujahr 2009 müssen die Sichtfeldanforderungen der neuen ISO<br />
5006:2006 „Erdbaumaschinen – Sichtfeld - Testverfahren und Anforderungskriterien“ erfüllen.<br />
Was besagt diese Norm?<br />
BG BAU: Kontrolle des Sichtfeldes<br />
An einer Erdbaumaschine lässt sich mit der Norm einfach überprüfen, ob der Fahrer
ausreichende Sicht nach hinten hat. Hierfür wird die Maschine abgestellt und der Motor<br />
ausgeschaltet. Anschließend stellt sich eine durchschnittlich große Person im Abstand von einem<br />
Meter hinter die Maschine. Kann der Fahrer den Kopf und die Schultern dieser Person<br />
sehen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Sicht ausreichend gut ist (BauPortal<br />
Heft 1 2011 Seite 10)<br />
Oder der Fachbereich Bauwesen schreibt in seiner Empfehlung:<br />
Vereinfachtes Verfahren zum Erreichen des Schutzzieles<br />
Es wird überprüft, ob der Fahrer eine im Abstand von 1m vor bzw. hinter der Maschine<br />
gehende/stehende Person sehen kann. Wird das vorgeschriebene Kriterium nicht erfüllt, müssen<br />
Maßnahmen ergriffen werden. (BauPortal Heft 5 2011 Seite 46)<br />
Das heißt im Umkehrschluss, sehe ich bei 1m die Person ist das Kriterium erfüllt und es<br />
sind keine Maßnahmen erforderlich.<br />
Die vorgeschlagene Maßnahme des Fachausschusses Bauwesen wenn man im Test eine 1m<br />
hinter oder vor der Maschine eine gehende/stehende Person nicht sehen kann, technische<br />
Maßnahmen einzubauen sind wie Kamera-/ Monitorsysteme oder zusätzliche Spiegel und das<br />
baldmöglichst, ist unverständlich<br />
Da müssen seit dem 1.1.1995 also seit über 15 Jahren geeignete Einrichtungen angebaut sein.<br />
Anhang I legt die verbindlichen "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen"<br />
für Maschinen fest, z.B. Schutz gegen mechanische, elektrische, thermische Gefährdungen.<br />
Schon bei der alten Maschinenrichtlinie hieß es im Anhang I Fahrerplatz 3.2.1.<br />
Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre<br />
Werkzeuge unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere<br />
Personen handhaben kann. Gefahren durch unzureichende Direktsicht muß erforderlichenfalls<br />
durch geeignete Hilfsvorrichtungen begegnet werden.<br />
Spiegel mit denen man max.1m hinter der Maschine sehen kann, sind in keiner Weise geeignet.
Diese sind auch genau hinter dem Maschinisten angebracht, so dass der sich um 180 Grad<br />
drehen muss in seiner Kabine. (Demografische Entwicklung).<br />
An Baumaschinen sind Einstiege normgerecht 70 cm hoch (der unterste Tritt), der 2. darüber und<br />
der Dritte einen halben Meter weiter links. (neues Gerät beim Händler, noch 15 – 20 Jahre im<br />
Einsatz) Übrigens laut BG RCI passieren die meisten Unfälle mit Baumaschinen beim Auf- und<br />
Absteigen, wen wundert es.<br />
Warum der Fachausschuss sich mit dem „Schnelltest“ an die Arbeitgeber wendet ist<br />
verwunderlich, Normen richten sich immer an den Hersteller. Gefahren sind an der Quelle zu<br />
bekämpfen. Wenn der Unternehmer „Im Schnelltest“ feststellt, das keine Hilfsmittel zur Sicht<br />
angebaut sind, bestellt er sich einen Konvexspiegel und erfüllt dann die 1m Norm. Aber er erfüllt<br />
in keinem Fall die Anforderungen. Diese sind mittels Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und<br />
dann sind Maßnahmen umzusetzen. Der Gefahrenbereich hinter der Maschine beginnt nicht bei<br />
einem Meter und endet auch nicht da. Er beginnt am Rad oder der Kette und geht soweit bis der<br />
Maschinist die Person erkennen kann, bzw. inwieweit die Maschine sich hin und her bewegt.
Zig tausende Maschinen werden in der Regel jährlich durch befähigte Personen im Rahmen der<br />
Betriebssicherheitsverordnung überprüft und mit einer Prüfplakette versehen. Zu Unrecht.<br />
Prüfungsintervall und Prüftiefe werden vom Arbeitgeber festgelegt. Den Aufwand kann man sich<br />
schenken, reine Makulatur. Plaketten werden gelegentlich von den Aufsichtspersonen überprüft,<br />
meist von den SiGeKo`s. Ihre Aussagekraft muss man aber in Frage stellen, da die<br />
Sichtverhältnisse in der Regel nicht geprüft werden. Von ergonomischen Bedingungen ganz zu<br />
schweigen. Für die überwiegende Zahl der Baumaschinen werden mit den Herstellern oder<br />
Lieferanten Wartungsverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Wartungen werden dann die<br />
Maschinen geprüft, in der Regel dahingehend ob sie noch in Ordnung sind, das heißt mit der<br />
ausgelieferten Maschine übereinstimmen.<br />
Entscheidend ist nicht, was man an Gesetzen und Verordnungen und<br />
Kooperationsvereinbarungen auf Papier bringt und zu noch mehr Verwirrung beiträgt,<br />
entscheidend ist das Ergebnis und was sich auf den Baustellen abspielt.<br />
Es kann beispielsweise doch nicht sein, das Normen die verpflichtend anzuwenden sind nur in<br />
englischer Sprache vorhanden sind.<br />
Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />
2011“(Anlage)<br />
Zitat: Der hohe Anteil dieser Verstöße deutet auf eine Überforderung der Benutzer hin.<br />
Beim Thema „Sicherheitstechnische Vorschriften“ stellt sich immer wieder das Problem der<br />
Qualität dieser Vorschriften. Es gibt mittlerweile sehr viele und sehr umfangreiche<br />
sicherheitstechnische Vorschriften. Somit wird es immer schwieriger, diese alle zu kennen, auf<br />
einem aktuellen Stand zu bleiben und die Vorschriften in der Praxis fehlerfrei anzuwenden.<br />
Hier scheint seitens der ermittelnden Marktüberwachungsbehörden vor allem ein<br />
konsequentes Einfordern der Regeln guter sicherheitstechnischer Konstruktion gemäß<br />
ISO 12100 bei den Herstellern erforderlich zu sein. Je besser die konstruktive Qualität<br />
eines Produktes ist, umso weniger dürfte es notwendig sein, verbleibende Restrisiken<br />
durch Vorschriften und Gebrauchsanleitungen aufzufangen.<br />
Tödliche Unfälle die vielfach zu vermeiden wären, wenn sichere Maschinen eingesetzt würden<br />
und die Vorschriften eingehalten würden. Aber nicht nur allein von den Arbeitnehmern. Denen<br />
bleibt es oft genug alleine vorbehalten für die Fehler der anderen geradezustehen oder dafür mit<br />
ihrer Gesundheit und ihrem Leben zu bezahlen. So wie bei tödlichen Unfällen in Hockenheim, in<br />
Menden oder in Lüdinghausen. Schuld sind die Opfer. Der Verunfallte weil er sich im<br />
Gefahrenbereich aufgehalten hat und der Fahrer weil er „nicht die erforderte Sorgpfaltspflicht hat<br />
walten lassen.“ Die wahren Schuldigen gehen leer aus.<br />
8.) Der Stand des Arbeitsschutzes in Deutschland ist der Stand der Umsetzung der<br />
Gefährdungsbeurteilungen die seit 15 Jahren vorgeschrieben sind.<br />
Die Gefährdungsanalysen müssen bereits vom Maschinenhersteller durchgeführt werden.<br />
„Die Hersteller sind aufgefordert, ihrer Verpflichtung, die sich aus der Maschinenrichtlinie ergibt,<br />
nachzukommen, eine Risikoanalyse durchzuführen und Erdbaumaschinen mit<br />
Sichteinschränkungen serienmäßig mit Rückraumüberwachungssystemen auszurüsten“ forderte<br />
im April 2000 Dipl.-Ing. Helmut Ehnes, Leiter des Geschäftsbereiches Prävention der Steinbruchs<br />
- BG, (heute BG RCI) in der Mitgliederzeitschrift. Wichtigste Botschaft aus der<br />
Maschinenrichtlinie: Sie fordert vom Hersteller bereits in der Entwicklungsphase eine<br />
Gefahrenanalyse mit Risikobetrachtung, d. h. die Einhaltung des Stands der Technik.<br />
Auch hier ist von einer völlig unzureichenden Marktüberwachung auszugehen.<br />
Hier werden ganz konkrete gesetzliche Vorgaben missachtet, wie das Durchführen der<br />
Gefahrenanalyse und die Vorgaben aus dem Anhang 1. Sowohl für die Sicht als auch für die<br />
Ergonomie. Hier muss man von Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ausgehen. Ein bedingter<br />
Vorsatz liegt dann vor, wenn der Handelnde den Eintritt der Rechtsgutverletzung zwar nicht<br />
wünscht, jedoch „billigend“ in Kauf nimmt. Das Unfallgeschehen in der Bauwirtschaft erfordert<br />
dringend geeignete Maßnahmen.
Wenn man dann weiß, das die Gefährdungsbeurteilung beispielsweise von den im Baugewerbe<br />
vorherrschenden Kleinbetriebe (Bei mehr als 99 % der europäischen Baufirmen handelt es sich<br />
um kleine und mittlere Unternehmen KMU) gerade mal von einem Drittel durchgeführt werden,<br />
die Qualität und Wirksamkeitskontrolle dabei noch unbeachtet, weiß man, das der Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz in Deutschland keinen hohen Stellenwert hat.<br />
Die GDA - Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie – geht das Problem völlig<br />
unzureichend an. Man hat eine Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation<br />
herausgegeben. Darin wird festgelegt, dass in der Regel eine Aufsichtperson bei jeder<br />
Betriebsbesichtigung die Gefährdungsbeurteilung ansprechen sollte.<br />
Wenn die diese nicht durchgeführt wurde, wird der Arbeitgeber zu seinen Pflichten und zu den<br />
Möglichkeiten der Hilfestellung beraten. Erkennt die Aufsichtperson Gefährdungen, gegen die<br />
keine ausreichenden Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen wurden, ist der Arbeitgeber in der Regel<br />
schriftlich aufzufordern, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist durchzuführen<br />
und die Dokumentation vorzuhalten.<br />
Damit ist der Satz:“ Da Baustellen einen Schwerpunkt im Unfallgeschehen darstellen, würden<br />
diese deshalb auch immer ein Schwerpunkt in der Arbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden<br />
sein“ denke ich hinreichend widersprochen. (siehe auch BAuA) Wer seiner gesetzlichen Pflicht<br />
nicht nachkommt und das sind die meisten, bekommt eine Beratung und auch nur dann wenn er<br />
aufgefallen ist.<br />
9.) Eingriffsmöglichkeiten der Arbeitsschutzbehörden<br />
Aus Jahresbericht der Berliner Arbeitsschutzbehörden 2010<br />
Zitat: Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist das Arbeitsschutzgesetz<br />
die gesetzliche Basis. Die Spezialnorm, welche nach dem Arbeitsschutzgesetz erlassen<br />
wurde, ist die Betriebssicherheitsverordnung, in der wiederum gefordert wird, dass die<br />
Technischen Regeln zur Betriebssicherheit zu berücksichtigen sind. Dadurch gibt es hier<br />
keinen Ermessensspielraum, die TRBS ist einzuhalten.<br />
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die allgemeinen Anforderungen (Schutzziele) hinsichtlich<br />
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (TOP,<br />
Gefährdungsbeurteilungen) und richtet sich insbesondere an den Arbeitgeber. Das ArbSchG<br />
enthält die Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung behördlicher Maßnahmen, wie<br />
z. B. die Möglichkeit, die Nachrüstung eines Kamera-Monitorsystems zur Rückraumüberwachung<br />
anzuordnen.<br />
Ob und wie die zuständige Aufsichtsbehörde eingreift, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen<br />
(§ 22 Abs. 3 ArbSchG) und hängt immer vom Einzelfall ab. Das Ermessen ist aber bei<br />
einer konkreten Gefahr (<strong>Bauarbeit</strong>er können von einer Baumaschine im totem Winkel<br />
überrollt werden) erheblich eingeschränkt. Dann muss die Aufsichtsbehörde tätig werden<br />
und darf die <strong>Bauarbeit</strong>en so nicht durchführen lassen.<br />
Bei Gefahr im Verzug sind weitere verwaltungsrechtliche Sanktionen nach dem<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) bzw. wenn sich kein Verantwortlicher zu erkennen<br />
gibt, nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz möglich.<br />
Unabhängig davon ist bei allen Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.<br />
Es besteht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern,<br />
hier z. B. mit der Berufsgenossenschaft Bau (§ 21 Abs. 3 ArbSchG).<br />
Beim Verdacht auf eine Straftat ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten. (Zitat Ende)<br />
Sehr geehrte Damen und Herrn,<br />
Auch im Mai gab es wieder schwere Unfälle wobei Menschen von Baggern überrollt wurden.<br />
Bei einem Arbeitsunfall in Jagdshof bei Sonneberg ist ein 47 Jahre alter Straßenbauarbeiter von<br />
einem Bagger in den gerade erst verlegten heißen Asphalt gedrückt worden. Sein Kollege hatte<br />
ihn beim Rückwärtsfahren mit einem Bagger übersehen.
Die angeforderten Rettungskräfte kämpften zwei Stunden lang auf der Straße zwischen<br />
Jadshof und Heinersdorf um das Leben des Mannes. Solange brauchte man ehe er transportiert<br />
werden konnte. Dann wurde er in eine Spezialklinik nach Halle geflogen.<br />
• In Hannover ein 41 Jahre alter <strong>Bauarbeit</strong>er an der Göttinger Chaussee im Stadtteil<br />
Ricklingen vom Rad eines Mobilbaggers überrollt und dabei schwer verletzt.<br />
• In Aachen geriet am 12. Mai ein Helfer bei Gartenbauarbeiten unter einem Bagger. Er<br />
liegt seitdem auf der Intensivstation.<br />
Neue Baumaschinen wie Raupen Baujahr 2011 ohne Rückspiegel stehen überall zu Verkauf und<br />
werden dann auch so eingesetzt. Der einzige Grund ist, Geld zu sparen auf Kosten der<br />
Gesundheit oder das Leben anderer Menschen. Die Einen sterben und die Anderen zerbrechen<br />
dran. Radlader 33 Tonnen schwer, 40 kmh schnell mit einem Spiegel hinten drauf mit dem man<br />
1m hinter der Maschine sehen kann, stehen überall bei den Händlern.
Ist man bei der Produktüberwachung und Aufsicht der Meinung hier handelt es sich um ein<br />
sicheres Produkt? Ist man der Überzeugung der Spiegel mit dem man gerade 1 m hinter der<br />
Maschine sehen kann und nur dann wenn man sich um 180 Grad umdreht Stand der Technik<br />
ist, der überall gefordert wird? Im Arbeitsschutzgesetz, in der Maschinenrichtlinie, in<br />
verschiedenen Normen und der Betriebssicherheitsverordnung?<br />
Wer glaubt, dass der Arbeitgeber den Radlader kauft und dann eine neue Maschine nachrüstet,<br />
der glaubt auch dass der Arbeitsschutz auf Baustellen einen hohen Stellenwert hat.<br />
Wenn was passiert ist der Fahrer Schuld. So ein Gerät ist mindestens 15 Jahre im Einsatz. Also<br />
kommen bis mind. 2025 noch Menschen unter die Räder oder Ketten weil Schutzgesetze heute<br />
nicht eingehalten werden die schon seit 15 Jahren Vorschrift sind.. Und es sieht nicht danach<br />
aus, das sich dies in absehbarer Zeit ändert.<br />
Eines ist sicher. Ohne Kontrolle und Sanktionen ist der Stand es Arbeitsschutzes beliebig.<br />
Derzeitige Produktüberwachung und Überwachung der Sicherheitsvorschriften entsprechen nicht<br />
der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen, geschweige dann der moralischen<br />
Verpflichtung und menschengerechter Arbeit.<br />
An den Maschinen werden elektronische Steuerungen und Kontrollsysteme angebaut im Wert<br />
von einigen zehntausend Euro, während der Maschinenführer 3 m hinter sich nichts sieht. Bei<br />
gleichzeitigen Öffnungsklauseln für den Zutritt zum Gefahrenbereich.<br />
Während auf der einen Seite das Beste gerade gut genug ist, wird an der Sicherheit gespart.<br />
Ein paar Rückspiegel sind schon zu teuer. Wenn etwas passiert, ist der Fahrer und nur der<br />
Fahrer verantwortlich wie in Hockenheim, in Menden oder in Lüdinghausen. Er muss dann mit<br />
der Schuld leben einen Menschen getötet zu haben.<br />
Sehr geehrte Damen und Herrn,<br />
was weiterhin Gegenstand der parlamentarischen Prüfung sein soll ist :<br />
1.) Anfechtung der harmonisierten Norm<br />
Anfechtung der harmonisierten Norm gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 10 durch<br />
das europäische Parlament und des Rates<br />
Die harmonisierte Norm entspricht nicht vollständig den grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I. Die Kommission muss den eingesetzten<br />
Ausschuss der Richtlinie 98/34/EG unter Darlegung der Gründe beauftragen. (Anlage)<br />
2.) Produktüberwachung und Überwachung der Arbeitssicherheit vor Ort<br />
Überprüfen ob ausreichende Kontrollen, sprich mit ausreichendem Personal durchgeführt<br />
werden. Insbesondere die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei den Herstellern und die<br />
Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betrieben.<br />
In der Marktaufsicht/-überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben: Die<br />
zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,<br />
dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die<br />
Anforderungen der RL 2006/42/EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und keine Gefährdung für<br />
Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht.<br />
Der überwiegende Teil aller Baumaschinen, deren Gewicht mehr als 10 Tonnen beträgt,<br />
haben keine Sichtverbesserungen angebaut. Somit dürften sie erst gar nicht auf den Markt ge-<br />
bracht und nicht mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet sein.<br />
Denn die CE-Kennzeichnung lässt erwarten, dass die Baumaschine sicher sei – also mit der<br />
Maschinenrichtlinie übereinstimmt, was aber in der Realität nicht der Fall ist. Weiterhin<br />
dürften diese Baumaschinen nicht betrieben werden, weil sie nicht den Mindestvorschriften des<br />
Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen, die aber zwingend vorge-<br />
schrieben ist.
3.) Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anbringens des CE-Zeichens in Bezug auf Anhang 1<br />
der Maschinenrichtlinie (Punkte Sicht, Ergonomie, Transport) des Anbringens des CE Zeichen<br />
Dies schützt auch ehrliche Hersteller und Betriebe vor einem unlauteren Wettbewerb. Das spart<br />
Kosten und schützt die Gesundheit der Mitarbeiter und entlastet unsere Sozialsysteme in einer<br />
schwierigen Zeit.<br />
Auch in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft. Hier müssen klare Regeln festgelegt<br />
werden wie, wie oft und was von wem kontrolliert wird. Einheitliche Kontrollbögen müssen dann<br />
zentral ausgewertet werden, zum Beispiel bei der BAuA.<br />
Der Einsatz der Sicherheitsfachkraft in den Kleinbetrieben muss überprüft werden. Einige<br />
Betriebe insbesondere KMU haben hier einen Kenntnisstand der tendiert gegen null. Hier fehlt es<br />
generell an einer sicheren Organisation. Die sind mit dem System hoffnungslos überfordert.<br />
Längere Lebensarbeitszeiten sind nur möglich wenn die Menschen<br />
länger gesund bleiben. Der Gesundheitsschutz und betriebliche<br />
Gesundheitsförderung müssen auch die <strong>Bauarbeit</strong>er erreichen. Da wo<br />
die Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Menschen am<br />
größten ist muss am ehesten was getan werden, auf den Baustellen.<br />
Zurzeit ist es genau umgekehrt. Ich hatte einen Vorschlag gemacht und<br />
eine Konferenz dazu. Es war niemand bereit auch nur einen Cent zu<br />
investieren. www.baukonferenz.de Schon eine einfache Maßnahme<br />
zum sicherheitsbewußten Arbeiten können entscheidend helfen. GeKo<br />
Gesundheitskollege<br />
Die Rente mit 67 fordern ist eine Sache. Bedingungen schaffen, damit dies auch möglich wird, ist<br />
eine andere. Wenn die Menschen am Bau weiterhin gezwungen sind mit 54 ihren Beruf<br />
aufzugeben, dann ist das nur eine Rentenkürzung.<br />
Herzlichen Dank Ihnen, dass sie sich die Zeit genommen haben das alles zu lesen.<br />
Herzlichen Dank auch an Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft die Wort gehalten hat und das<br />
Personal beim Arbeitsschutz in NRW wieder erheblich aufstockt. Dies wurde Mitte Mai mit<br />
den Bezirksregierungen vereinbart.<br />
Landesverfassung NRW Artikel 24<br />
(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner<br />
Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes<br />
Dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen.<br />
Freundliche Grüße aus Heinsberg<br />
Rudi Clemens<br />
Anlage 1 BAuA „Gefährliche Produkte 2011“<br />
Anlage 2 Rudi Clemens: Anfechtung einer harmonisierten Norm<br />
Anlage 3 Rudi Clemens: Fehlende Rückspiegel an Planierraupen<br />
Anlage 4 Chronologie schrecklicher Unfälle nur durch Sichteinschränkung.<br />
Anlage 5 Schr. vom BMAS 14.07.A.Jerusalem
Rudi Clemens Tannenstraße 22 52538 Gangelt<br />
DEUTSCHER BUNDESTAG<br />
Petitionsausschuss<br />
Platz der Republik 1<br />
11011 BERLIN<br />
Betr.: Technischer Arbeitsschutz Pet 4-17-11-8032-001812<br />
Anfechtung einer harmonisierten Norm<br />
Montag, 1. August 2011<br />
Die Bundesregierung möge die Anfechtung der harmonisierten Norm ISO 5006:2006 “Earthmoving<br />
machinery – Operator’s field of view – Test method and performance<br />
criteria”gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 10 und 11 durch das europäische<br />
Parlaments und des Rates in Gang setzen.<br />
Die harmonisierte Norm entspricht nicht vollständig den grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I. Die Kommission muss den eingesetzten<br />
Ausschuss der Richtlinie 98/34/EG unter Darlegung der Gründe beauftragen.<br />
In der Marktaufsicht/-überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben: Die<br />
zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,<br />
dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die<br />
Anforderungen der RL 2006/42/EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und keine Gefährdung für<br />
Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht.<br />
Rechtlicher Hintergrund<br />
Artikel 9<br />
Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial<br />
(1) Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu der Auffassung gelangt, dass<br />
eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so kann die<br />
Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die<br />
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder<br />
einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der Unzulänglichkeiten<br />
der Norm Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen.<br />
Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 zu der Auffassung gelangt, dass eine<br />
von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so kann die Kommission gemäß<br />
Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten<br />
verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, von<br />
denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken ausgehen, oder diese<br />
Maschinen besonderen Bedingungen zu unterwerfen.<br />
(2) Jeder Mitgliedstaat kann von der Kommission verlangen, die Notwendigkeit einer weiteren<br />
Anpassung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu prüfen.<br />
Artikel 10<br />
Anfechtung einer harmonisierten Norm<br />
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von<br />
ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I<br />
nicht vollständig entspricht, so befasst die Kommission oder der Mitgliedstaat den mit der<br />
Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt<br />
hierzu umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kom-<br />
mission, die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mit Einschränkungen zu veröffentlichen, zu<br />
belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen.
Artikel 11 Schutzklausel<br />
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-<br />
Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei<br />
bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und<br />
Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht,<br />
so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr<br />
Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien<br />
Verkehr hierfür einzuschränken.<br />
Begründung<br />
Artikel 5<br />
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme<br />
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen<br />
und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I<br />
aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;<br />
3.2.1.Fahrerplatz<br />
Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre<br />
Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und<br />
andere gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durch unzureichende<br />
Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden.<br />
Bei Baumaschinen bei denen nur 1m hinter der Maschine sichtbar ist und weiterhin tote Winkel<br />
>10m vorhanden sind kann von einer sicheren Maschine keine Rede sein. Die Maschinen fahren<br />
bis zu 50% ihrer Arbeitsleistung rückwärts und das zum Teil mit hohen Geschwindigkeiten. Die<br />
harmonisierte Norm bleibt erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhang 1 zurück. Es<br />
kann daher auf keinen Fall von einer Vermutungswirkung ausgegangen werden. Spiegel wie die<br />
verwendeten Konvexspiegel stellen keine geeignete Einrichtung im Sinne des Anhang 1 dar.<br />
Ohne die Norm ist der gesamte Gefahrenbereich durch die Gefährdungsanalyse beim Hersteller<br />
und der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber zu beurteilen. Nur den 1m Bereich zu<br />
berücksichtigen wie die Norm verlangt, ist kontraproduktiv.<br />
Die Spiegel entsprechen keinesfalls dem im Arbeitschutzgesetz, der Maschinenrichtlinie und der<br />
Betriebssicherheitsverordnung geforderten „Stand der Technik“<br />
Dem Arbeitgeber wird ein Schnelltest empfohlen für den 1m Bereich. Es wird ihm suggeriert, das<br />
er wenn er die Person in 1m Abstand erkennen kann, das er dann ausreichende Sicht hat.<br />
Er glaubt auch, wenn er eine Maschine neu kauft, dass die den neuesten Sicherheitsvorschriften<br />
entspricht, sonst dürfe die ja gar nicht auf den Markt kommen. Ein oft tödlicher Irrtum, er tappt da<br />
in eine böse Falle.<br />
Nahbereichsmessung nach ISO 5006:2006 mit 1,5 m hohem Prüfkörper<br />
Die Sichtanforderungen an Erdbaumaschinen wurden seit dem 30.11.2008 geltenden EN 474<br />
festgelegt. Mit der neuen EN 474 ist jetzt auch die neue ISO 5006:2006 verbindlich. Sie gilt für:<br />
Radlader, Skidsteer-Lader, Kettenlader, Baggerlader, Mobilbagger, Raupenbagger, Mulden-<br />
kipper, Planierraupe, Grader, Kompaktoren und Walzen.<br />
Mit der neuen ISO 5006:2006 „Erdbaumaschinen–Sichtfeld–Testverfahren und<br />
Anforderungskriterien“ wird neben der Änderung des Verfahrens zur Erfassung „Toter Winkel“<br />
auf einem Messkreis mit einem 12-m-Radius als wesentliche Neuerung die Einführung einer<br />
zusätzlichen Sichtmessung im Nahbereich eingeführt. Hierbei muss ein 1,5 m hoher Prüfkörper<br />
an einer rechteckigen Umrisslinie im Abstand von 1 m von der Maschine zu sehen sein, wobei<br />
verdeckte Bereiche bis zu einer Breite von 30 cm toleriert werden.<br />
Wenn mittels Testverfahrens festgestellt wird, das ein Prüfkörper oder eine Person im fest<br />
definierten Abstand nicht erkennbar sind, müssen Maßnahmen zu Sichtverbesserung angebracht<br />
werden. Einige Hersteller bauen dann sogenannte Konvexspiegel an, mit denen man ca. 1m<br />
Sicht hinter der Maschine hat. Damit ist der Norm genüge getan und man kann im Spiegel die<br />
Person in einem Meter Abstand erkennen.
Die Maschinen werden dann mit dem CE Zeichen ausgestattet und kommen auf den Markt.<br />
Sie erfüllen aber keineswegs die Anforderungen an sichere Maschinen und die<br />
Mindestanforderungen im Anhang 1 der Maschinenrichtlinie.<br />
Nach der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller eine Gefahrenanalyse durchführen.<br />
In der Praxis zeigt sich, das Sichteinschränkungen vor allem hinter der Maschine von 10 Metern<br />
und mehr immer wieder zu schweren Unfällen führen. Personen werden dabei überrollt und<br />
tragen lebenslange Behinderungen oder tödliche Verletzungen davon. Ein Auflistung solcher<br />
Unfälle aus Presseberichten finden Sie unter www.gesunde-bauarbeit.de/chronologie.pdf<br />
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der<br />
Hersteller oder sein Bevollmächtigter<br />
— die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und<br />
jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;<br />
— die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen<br />
Gefährdungssituationen zu ermitteln;<br />
— die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen<br />
oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;<br />
— die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel<br />
dieser Richtlinie erforderlich ist;<br />
(ANHANG I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion<br />
und Bau von Maschinen)<br />
Der zu ermittelnde Gefahrenbereich ist in der BGR 500 2.12 folgendermaßen definiert:<br />
Gefahrbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine, in der Personen durch arbeitsbedingte<br />
Bewegungen des Gerätes, seiner Arbeitseinrichtungen und seiner Anbaugeräte oder durch<br />
ausschwingendes Ladegut, durch herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende<br />
Arbeitseinrichtungen erreicht werden können.<br />
Bei einem Radlader beispielsweise der an Halden lädt und dann rückwärts wegfahren muss kann<br />
der Fahr- und Arbeitsbereich hier gleichzusetzen mit dem Gefahrenbereich sehr groß sein.<br />
1m Sicht ist hier völlig unzureichend. Das gleich gilt für Bagger. Wobei auch die Geschwindigkeit<br />
zu beachten ist. Radlader fahren bis zu 40 Kmh schnell, Mobilbagger ca. 20 kmh und<br />
Raupenbagger ca. 6 kmh. Wobei die Praxis immer wieder zeigt, dass auch Personen von<br />
solchen Baumaschinen überfahren werden.
An vielen Maschinen ist nicht mal ein Spiegel angebaut, obwohl das seit 1995 in der MRL<br />
gefordert ist.<br />
Der Maschinist muss sich um 180 Grad drehen, der Siegel verzerrt, verstellt sich durch<br />
Vibrationen, wird oft zerstört durch Strauchwerk, vibriert, befriert, bei Regen und Dämmerung<br />
Einschränkungen, usw. Baggerfahrer in die Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen, lehnen den<br />
Spiegel ab.<br />
Völlig ungeeignet.
1m Sicht bei einem toten Winkel von mindestens 10m.
Lebensgefährlich<br />
Bei den gezeigten Maschinen handelt es sich um neue Maschinen die auf einer Ausstellung im<br />
April angeboten wurden. Wenn auch die Fotos von einem Hersteller sind, ist es bei den Anderen<br />
nicht anders.<br />
Viele Maschinen haben überhaupt keine Sichtverbesserung. An fast allen Planierraupen<br />
Weltmarktführender Hersteller sind keine Außenspiegel vorhanden, lediglich ein Innenspiegel und<br />
in dem ist der Bereich hinter der Maschine nur schlecht einsehbar, weil er durch die Klimaanlage<br />
verdeckt wird, die unter dem Dach hängt.<br />
Hinzu kommt, das der Maschinenführer der in den Spiegel sehen will sich um 180 Grad im Sitz<br />
drehen muss. Das stellt nicht nur eine Gefährdung der Sicherheit dar, sondern spricht auch<br />
gegen alle ergonomischen Regeln und auch gegen die verbindlichen Anforderungen aus der<br />
Maschinenrichtlinie. (Anhang I 1.1.6)<br />
Diese sieht unter anderem vor, dass Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische<br />
Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein soll.<br />
Beim Fehlen von Außenspiegeln erfüllt die Maschine nicht den gestellten Anforderungen.<br />
Ergonomie im Maschinenbau verhindert Unfälle und Berufskrankheiten. Deshalb stellte der<br />
Gesetzgeber in der Maschinenrichtlinie 98/37/EG ergonomische Anforderungen mit den all-<br />
gemeinen Sicherheitsanforderungen gleich und vergab Mandate für harmonisierte Normen<br />
zur Ergonomie von Maschinen. Für die gute Verzahnung der Grundnormen der Maschinensi-<br />
cherheit mit den Ergonomienormen ist eine Norm von zentraler Bedeutung, die Norm DIN<br />
EN 614-1 "Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze - Begriffe und<br />
allgemeine Leitsätze". Im Juli 2007 wurde die überarbeitete Fassung veröffentlicht.<br />
Die Norm muss dahingehend geändert werden, das nicht nur bei 1 m Abstand eine Person zu<br />
erkennen ist, sondern der ganze „Tote Winkel“ einsehbar sein muss. Dies ist heute nach dem<br />
Stand der Technik überhaupt kein Problem mehr. Beispielsweise Kamera- Monitorsysteme sind<br />
heute fast in allen Mittelklasse PKW serienmäßig vorhanden.
Behörden<br />
Seitens der BG Bau wird darauf hingewiesen, das es sich um eine harmonisierte Norm handelt<br />
und deshalb meine Aussagen falsch seien, dass diese Maschinen nicht den einschlägigen<br />
Gesetzen und Verordnungen erfüllen.<br />
Hierzu teilt das BMAS auf Anfrage folgendes mit:<br />
Selbst bei Anwendung einer harmonisierten Norm wird der Hersteller nicht von der Pflicht zur<br />
Risikobeurteilung (Analyse) entbunden, denn der Leitfaden zur MRL führt hierzu unter § 159<br />
„Risk assessment and harmonised standards” Folgendes aus:<br />
A manufacturer who applies the specifications of a C-type standard must ensure that<br />
the harmonised standard is appropriate to the particular machinery concerned and<br />
covers all of the risks it presents. If the machinery concerned presents hazards that<br />
are not covered by the harmonised standard, a full risk assessment is required for<br />
those hazards and appropriate protective measures must be taken to deal with them.<br />
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/guide_application_directive_20<br />
06-42-ec-2nd_edit_6-2010_en.pdf<br />
Schreiben des BMAS vom 14.07. 2011 als Anlage<br />
Baumaschinen müssen keinen toten Winkel mehr haben. Mit Sehhilfen kann die Arbeitssicherheit<br />
erhöht werden, der Gesundheitsschutz verbessert werden und die Wirtschaftlichkeit erhöht<br />
werden. Es fehlt weder an technischen Möglichkeiten noch entstehen überzogene Kosten. Es ist<br />
eine Frage von mangelndem Willen, von der Durchführung von Gefahrenanalysen und<br />
Gefährdungsbeurteilungen die seit 1995 vorgeschrieben sind, begünstigt durch ein nebulöses<br />
Vorschriftenwerk ohne klare Vorgaben.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Rudi Clemens<br />
Netzwerk für Gesundheit und Qualifikation<br />
<strong>Gesunde</strong>-<strong>Bauarbeit</strong>, Projektleiter<br />
Tannenstraße 22<br />
52538 Gangelt<br />
Tel. 01520 983 51 49<br />
Mail Clemens@gesunde-bauarbeit.de<br />
Web: www.gesunde-bauarbeit.de<br />
Betriebsratvorsitzender Bauunternehmen<br />
A. Frauenrath Bauunternehmen GmbH<br />
Industriestraße 50, 52525 Heinsberg<br />
Prävention, Sicherheit u. Gesundheit, SiFa<br />
Telefon: 02452 |189 - 815<br />
Telefax: 02452 189 - 891<br />
Mobil: 01520 1503-815<br />
Geschäftsführer: Gereon Frauenrath, Bernd Koch, Jörg Topka<br />
Amtsgericht Aachen, HRB 9859<br />
E-Mail: Rudi.Clemens@Frauenrath.de<br />
Web: http://www.frauenrath.de<br />
BauZeit: http://www.frauenrath.de/Bauzeit.pdf
Rudi Clemens Tannenstr. 2252538 Gangelt<br />
DEUTSCHER BUNDESTAG<br />
Petitionsausschuss<br />
Platz der Republik 1<br />
11011 BERLIN<br />
Betr.: Technischer Arbeitsschutz Pet 4-17-11-8032-001812<br />
Bezug: Ihr Schreiben vom 04.11.2011, mein Schreiben vom10.07.2011<br />
Sehr geehrte Frau Weisel,<br />
sehr geehrte Damen und Herrn,<br />
Sonntag, 18. März 2012<br />
in dem o.g. Schreiben haben Sie mir die Stellungnahme des BMAS mitgeteilt das eine<br />
Arbeitsgruppe bei der KAN gegründet wurde und mir die Möglichkeit zur Mitarbeit gegeben wird.<br />
Dies ist insoweit geschehen und es hat eine erste Sitzung stattgefunden.<br />
Ob dies von <strong>Erfolg</strong> beschieden wird kann ich nicht sagen, ich befürchte aber nein. Zunächst ist es<br />
so, dass in der Gruppe die verschiedensten Vertreter mit verschiedenen Interessen beteiligt sind.<br />
Zum 2. dauert die Überarbeitung voraussichtlich 5 Jahre. Bis dahin ist eine technische Norm<br />
nach meiner Meinung längst wieder veraltet. Und 3. werden auch die heutigen Normen zum Teil<br />
ignoriert und nicht beachtet.<br />
Es sind auch andere Dinge nicht in Ordnung. Beispielsweise die Überwachung der Einhaltung<br />
der Maschinenrichtlinie. Seit 1995 verlangt diese, wenn der Fahrer keine ausreichende Sicht hat,<br />
dass technische Maßnahmen zur Sichtverbesserung anzubringen sind. Bei vielen neuen<br />
Geräten ist nichts dran. In den letzten 2 Jahren wurden hinten Kameras angebaut. Nach wie vor<br />
verbleiben aber tote Winkel. Hersteller, darunter Marktführer haben mir versichert der Kunde<br />
wäre nicht bereit das zu bezahlen. Sie bieten beispielsweise eine Seitenkamera an, die etwa 200<br />
Euro kostet als Option für 1000 Euro. Darauf verzichtet der Kunde dann und damit ist das<br />
erledigt.<br />
1. Die erste Frage, die sich mir stellt, welche Maßnahmen hat die Marktüberwachung<br />
zwischenzeitlich getroffen um zu verhindern, das unsichere Maschinen in den Verkehr gebracht<br />
werden?<br />
2. Frage: Welche Maßnahmen wurden durch die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaft<br />
getroffen um unsichere Maschinen auf den Baustellen zu beanstanden? Gibt es ein einheitliches<br />
Überwachungskonzept. Wer überwacht die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung? Das<br />
Vorhandensein von Gefährdungsbeurteilungen?<br />
Alle Baumaschinen werden in der Regel jährlich geprüft von einer befähigten Person. Bis heute<br />
wurde bei hunderttausendfachen Überprüfungen in den letzten 17 Jahren meines Wissens keine<br />
mangelnde Sichtverhältnisse beanstandet. Da ist doch ein Fehler im System.<br />
3. Frage: Wer überprüft das Vorhandensein von Gefährdungsbeurteilungen für Maschinen, für<br />
Arbeitsplätze, das Vorhandensein von Betriebsanweisungen, die vorgeschriebenen<br />
Unterweisungen?
Baumaschinen mit erheblichen toten Winkeln, mit einem völlig ungeeigneten Konvexspiegel, der<br />
verzerrt, der vibriert, der befriert, der beschlägt und nur bei einer180 Grad Drehung überhaupt zu<br />
sehen ist um einen Meter hinter die Maschine sehen zu können wurden bis heute in keinem<br />
Vortrag und auf den Baustellen beanstandet.<br />
Die BG stellt in Bilderrätsel allenfalls die Frage ob das eine sichere Maschine ist.<br />
4. Frage Was sagt der verantwortliche Fachaufsicht dazu?<br />
In einem Schreiben Präventionsmitteilung 15/2011 herausgegeben vom Präventionsleiter Herrn<br />
Bernhard Arenz 01.06.2011 (beigefügt) als Handlungsanleitung für die Aufsichtspersonen<br />
überprüft die Aufsichtsperson ob sich Personen im Gefahrenbereich hinter der Maschine<br />
aufhalten, oder im rückwärtigen Fahrbereich,<br />
Ziel dieser Handlungsanleitung ist eine einheitliche Vorgehensweise der Aufsichtspersonen bei<br />
der Revision von Baustellen, auf denen Erdbaumaschinen oder Walzen im Einsatz sind, sich<br />
Personen ablaufbedingt temporär im Gefahrbereich hinter der Maschine aufhalten und<br />
hierdurch gefährdet werden. (Hinter der Maschine fett und unterstrichen)<br />
Heißt im Klartext: Die AP greift nur zu Maßnahmen wenn Gefahr im Verzug ist. Ein Aufenthalt im<br />
Gefahrenbereich ist nicht ausreichend, der Beschäftigte muss hinter der Maschine stehen.<br />
1. Die BG Bau soll präventiv aktiv werden. Die Anweisung, bei Gefahr im Verzug aktiv zu<br />
werden ist – wenn sich eine Person hinter einer rückwärts fahrenden Maschine aufhält-<br />
ist eben nicht präventiv, sondern nur reaktiv und eigentlich selbstverständlich, da jeder –<br />
nicht nur Aufsichtspersonen der BG´en oder Behörden verpflichtet ist, bei Gefahr im<br />
Verzug einzugreifen.<br />
Außerdem ist der Tatbestand „Gefahr im Verzug“ in der Anweisung nicht weit genug<br />
gefasst und evtl. sogar irreführend: Gefahr im Verzug besteht immer, wenn sich eine oder<br />
mehrere Personen im Gefahrenbereich einer Baumaschine aufhalten. Dies ist bei<br />
Baggern der gesamte Schwenkbereich und auch bei anderen Baumaschinen i.d.R. nicht<br />
nur auf den Bereich hinter der rückwärts fahrenden Maschine beschränkt.<br />
Maschinenrichtlinie Anhang 1.1.1. b) „Gefahrenbereich“ den Bereich in einer<br />
Maschine und/oder in ihrem Umkreis, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer<br />
Person gefährdet ist; Eine Definition zu den verwandten Begriffen<br />
“Gefährdungsbereich” bzw. “Gefahrbereich” befindet sich z. B. in: EN ISO 12100-1,<br />
Abschnitt 3.10:<br />
“Jeder Bereich in einer Maschine und/oder um eine Maschine herum, in dem eine<br />
Person einer Gefährdung ausgesetzt sein kann.”<br />
2. Damit das Schreiben seinem Anspruch gerecht würde, müsste tatsächlich eine präventive<br />
Vorgehensweise der Aufsichtspersonen beschrieben werden:<br />
a. Natürlich muss man grundsätzlich davon ausgehen, dass auf Baustellen, auf denen<br />
gleichzeitig mehrere Personen beschäftigt sind, Situationen entstehen können, in denen<br />
sich Personen im Gefahrenbereich einer Maschine aufhalten. Präventives Handeln der<br />
BG hieße also :<br />
auf jeder Baustelle, auf der Baumaschinen zum Einsatz kommen, die Unternehmer<br />
oder von ihr beauftragte Personen befragen, ob eine Gefährdungsanalyse gemacht<br />
wurde, die auch auf die v.g. speziellen Gefährdungen durch Baumaschinen eingeht .<br />
Wenn das nicht oder nicht ausreichend beantwortet wird, müsste die Aufsichtsperson<br />
Auflagen erteilen (hier kann die Liste der Sicherheitsmaßnahmen weiter verwendet,<br />
aber noch ergänzt werden), unter denen die Arbeiten evtl. vorübergehend<br />
weitergeführt werden, bis die festgestellten Defizite ganz abgestellt sind oder aber die<br />
weiteren Arbeiten mit Baumaschine bis dahin ganz verbieten.<br />
b. Die Unterscheidung des Fallbeispiels von Altmaschinen und Neumaschinen ist ebenfalls<br />
nicht zielführend, zumal die beschriebene Vorgehensweise kaum Unterschiede aufweist.
Besser; Beispiele kombinieren und auf Unterschiede Alt/Neu in Schritt 2<br />
„Besichtigungsbericht“ hinweisen.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Gegenstand der parlamentarischen Prüfung sind die Fragen warum die Produktsicherheit<br />
(Normen), die Marktüberwachung und der betriebliche Arbeitsschutz eklatante Sicherheitslücken<br />
aufweisen.<br />
Ich darf Ihnen aber auch mitteilen das der Petitionsausschuss des europäischen Parlaments<br />
Meine Eingabe geprüft hat und die Kommission den Mitgliedern folgendes mitgeteilt hat (Anlage)<br />
Die Kommission wird mit der CEN, den Mitgliedstaaten und den Vertretern der<br />
Hersteller von beweglichen Maschinen prüfen, ob die vom Petenten beschriebenen<br />
unzureichenden Konstruktionen der Maschinen Beispiele für eine nicht<br />
ordnungsgemäße Anwendung der maßgeblichen Normen sind oder ob sie auf<br />
Mängel bei den Normen selbst hinweisen. In letzterem Fall wird die Kommission eine<br />
formellen Anfechtung der Normen /(gemäß Artikel 10 der Maschinen-Richtlinie) in<br />
Erwägung ziehen und die CEN auffordern, sie entsprechend zu ändern. Die<br />
Kommission wird die Mitgliedstaaten ferner ersuchen, die notwendigen Maßnahmen<br />
im Zusammenhang mit allen unsicheren beweglichen Maschinen zu ergreifen,<br />
die in Verkehr gebracht wurden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Rudi Clemens