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Erfolg - Gesunde Bauarbeit

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Rudi Clemens Tannenstr. 2252538 Gangelt<br />

DEUTSCHER BUNDESTAG<br />

Petitionsausschuss<br />

Platz der Republik 1<br />

11011 BERLIN<br />

Betr.: Technischer Arbeitsschutz Pet 4-17-11-8032-001812<br />

(vorab per Mail)<br />

Bezug: Ihr Schreiben vom 25.05.2011<br />

Montag, 1. August 2011<br />

Sehr geehrte Damen und Herrn,<br />

ich habe ihr Schreiben erhalten und möchte mich dafür bedanken und wie folgt äußern.<br />

1.) Das Unfallgeschehen in Deutschland ist deutlich ansteigend.<br />

Im letzten Jahr ist die Zahl der tödlichen Unfälle im Bereich der BG Bau um 29 % gestiegen.<br />

Zeugnis: Bericht der BG Bau 2010<br />

2.) Maßgeblich daran beteiligt sind unsichere Baumaschinen<br />

Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />

2011“(Anlage)<br />

Zitat: Insbesondere fielen die Gruppen der Unfälle mit (Erd-) Baumaschinen mit über 46 % auf<br />

(Bagger, Kräne, Baufahrzeuge)<br />

3.) Ein von mir aufgestellte Auflistung von Presseberichten (Anlage Chronologie) von<br />

schweren und tödlichen Unfällen nur durch Sichteinschränkungen beweist die<br />

Dringlichkeit, das die Verantwortlichen hier endlich handeln müssen.<br />

Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />

2011“ (Anlage)<br />

Zitat: Hinter jedem einzelnen Unfall steht jedoch unsagbares menschliches Leid, welches zum<br />

Teil vielleicht durch ein „intelligent“ konstruiertes Arbeitsmittel zu verhindern gewesen wäre. Hier<br />

sollten sich Hersteller wie Marktüberwachungsbehörden fragen, ob es eigentlich noch zeitgemäß<br />

ist, z. B. Bau- oder Flurförderzeuge ohne ausreichende Sicht vom Fahrerplatz aus in Verkehr zu<br />

bringen und ob es noch immer keine ausreichende technische Sicherung gegen das Umkippen<br />

infolge unangepasster Lastschwerpunkte bzw. Fahrgeschwindigkeiten gibt.<br />

4.) Der Staat hat eine gesetzliche Pflicht,<br />

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2, Absatz 2 (Auszug)<br />

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“<br />

Das Arbeitsgericht Hamm (2BV 30/72) hat in einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem §<br />

91 Betr.VG folgenden bedeutsamen Satz gesagt: „Bei einer Gefahr von Gesundheitsgefährdung,<br />

kann von einer menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze keine Rede mehr sein“


<strong>Bauarbeit</strong>er sind überproportional betroffen. So viele Unfälle wie auf dem Bau gibt es in keiner<br />

anderen Branche. Die Unfallquote ist seit vielen Jahren mehr als doppelt so hoch wie im<br />

Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft.<br />

Die meisten Ausfälle wegen Krankheit, die längste Arbeitsunfähigkeitsdauer, Spitzenplätze bei<br />

Berufskrankheiten wie Lärmschwerhörigkeit, Muskel- und Skeletterkrankungen, Asbestose, die<br />

frühesten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die größten Probleme mit dem demografischen<br />

Wandel, das ist die Situation für die Beschäftigten und die Betriebe in der Bauwirtschaft.<br />

Das Schlimmste dabei ist, dass die Zahlen sich nicht verbessern, sondern sich noch<br />

verschlechtern, allein bei tödlichen Unfällen ein Plus von 29 %. Hier haben alle drunter zu leiden.<br />

Finanzielle Belastungen für Arbeitgeber und Sozialkassen. Bei den Arbeitnehmern kommt neben<br />

finanzieller Not und sozialer Abstieg noch Schmerz und unsägliches menschliches Leid hinzu.<br />

Auch die Baubeschäftigten, die oft unter widrigsten Witterungsbedingungen bei Hitze und Kälte,<br />

schwere körperliche Arbeit, auf am weitesten entfernten Arbeitsplätzen, unter hohen Belastungen<br />

wie Staub und Lärm unter enormem Zeitdruck erledigen, haben auch ein Recht auf körperliche<br />

Unversehrtheit und menschengerechte Arbeit.<br />

Gesundheitsförderung und Lebenslanges Lernen erreichen diese Gruppe, die es am nötigsten<br />

braucht überhaupt nicht.<br />

Zeugnis: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />

OSHA<br />

Zitat: Das Baugewerbe hat die meisten Sicherheits- und Gesundheitsschutzprobleme in<br />

Europa<br />

Arbeitnehmer in der Baubranche sind biologischen, chemischen und ergonomischen<br />

Risikofaktoren sowie Lärm und extremen Temperaturen ausgesetzt. Das Baugewerbe gehört zu<br />

den physisch anspruchsvollsten Branchen.<br />

Für den Einzelnen, die Arbeitgeber und den Staat fallen durch Unfälle und Gesundheitsschäden<br />

immense Kosten an. Bei mehr als 99 % der europäischen Baufirmen handelt es sich um kleine<br />

und mittlere Unternehmen (KMU).<br />

Die Produktüberwachung beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit erheblichem Aufwand<br />

beispielsweise permanent mit dem Inverkehrbringen von Feuerwehrstiefeln hier aus Heinsberg.<br />

Das gleiche gilt für Kinderspielzeug. Gab es da Todesfälle?<br />

Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />

2011“ (Anlage)<br />

Zitat: Es muss hier die Frage erlaubt sein, ob die für die Marktüberwachung zuständigen<br />

Behörden tatsächlich in den Bereichen Überwachungsschwerpunkte bilden, in denen<br />

hohe Unfallzahlen existieren.<br />

5.) Hersteller bringen Maschinen auf den Markt, die nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />

entsprechen. Die Marktaufsicht sieht (fast) tatenlos zu.<br />

Den Hersteller trifft eine öffentlich-rechtliche Verantwortung aus dem Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetz (GPSG), nur sichere Maschinen auf den Markt zu bringen. In<br />

Ausfüllung des Gesetzes dürfen nach § 2 der 9. Verordnung zum GPSG Maschinen<br />

oder Sicherheitsbauteile nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie u. a. den grundlegenden<br />

Sicherheitsanforderungen des Anhangs l der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen.<br />

Wichtigste Botschaft aus der Maschinenrichtlinie: Sie fordert vom Hersteller bereits in der<br />

Entwicklungsphase eine Gefahrenanalyse mit Risikobetrachtung. Sie fordert vom Hersteller<br />

die Einhaltung von Stand der Technik


Der Hersteller muss zuerst eine technische Dokumentation ausarbeiten, die über alle<br />

grundlegenden Aspekte der Sicherheit und der Gesundheitsvorsorge Auskunft gibt. Der<br />

Hersteller kann erst dann die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen und das CE-Zeichen an<br />

der Maschine anbringen. Kann die vollständige technische Dokumentation auf Verlangen einer<br />

staatlichen Kontrollstelle nicht vorgelegt werden, bedeutet dies ein Nichterfüllen der<br />

Maschinenrichtlinie. Ein EU-weites Verkaufsverbot könnte die Folge sein.<br />

6.) Die Produktaufsicht kommt ihrem gesetzlichen Auftrag völlig unzureichend nach<br />

Der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf zu achten das Gesetze auch eingehalten werden.<br />

In der Marktaufsicht / -überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben:<br />

Die zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um<br />

sicherzustellen, dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen<br />

wird, wenn die Anforderungen der RL 2006/42/ EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und<br />

keine Gefahrdung für Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht. . In Ausfüllung<br />

des Gesetzes dürfen nach § 2 der 9. Verordnung zum GPSG Maschinen oder Sicherheitsbauteile<br />

nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie u. a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen<br />

des Anhangs l der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen.<br />

Auf den Baustellen entspricht die überwiegende Zahl der Baumaschinen nicht den Vorschriften.<br />

(insbesondere Anhang 1 MaschRL) )Von den Maschinen geht eine erhebliche Gefährdung aus.<br />

Mängel bei der Sicht, bei der Ergonomie und fehlende Zurrpunkte sind nur einige Beispiele.<br />

Obwohl diese Maschinen vor Inbetriebnahme und danach jährlich nach der BetrSichV geprüft<br />

worden sind. (Vom Betreiber) Dieses Kontrollsystem muss auch als wenig zielführend eingestuft<br />

werden.<br />

Die Aussage des LASI-Vorsitzenden dass die Auswahl geeigneter technischer Mittel stark von<br />

den Einsatzbedingungen abhängig sei, kann nicht heißen dass man alles dem Arbeitgeber<br />

überlässt.<br />

Das widerspricht u. a. dem Arbeitsschutzgesetz das sagt, dass Gefahren an der Quelle zu<br />

bekämpfen sind. Es macht keinen Sinn und es ist sehr schwer unsichere Maschinen<br />

nachzurüsten. Da ist der Arbeitgeber auch mit überfordert. Bei Nachrüstungen muss auch<br />

sichergestellt sein, dass dadurch eine für die Maschine erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis<br />

(ABE) bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO und § 29 STVO nicht berührt wird.<br />

Der Unternehmer geht davon aus, dass eine neue Maschine die er kauft den neuesten und<br />

geltenden Vorschriften entspricht, sonst dürfe die nicht verkauft werden. Ein Irrtum, der tödlich<br />

sein kann. Eine Überprüfung ob die Maschine überhaupt den CE Vorschriften entspricht<br />

überfordert ihn und wird überwiegend nicht gemacht. Auch der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf<br />

zu achten das Gesetze eingehalten werden.<br />

Der Arbeitgeber weiß auch noch nicht auf welchen Baustellen er die Maschine später einsetzt,<br />

das ist von seinen Aufträgen abhängig. Eine sichere Grundausstattung für Standardaufgaben ist<br />

erforderlich.<br />

Der Vorsitzende des LASI weist laut Schreiben vom BMAS meine Behauptung zurück das die<br />

Arbeitsschutz- und Marktüberwachungsbehörden mangelndes Kontrollbemühen oder gar<br />

Untätigkeit zeigen, zurück. Er versichert, dass die Länder ihre gesamte Fachkompetenz dafür<br />

verwenden, um sowohl das Unfallgeschehen bei der Arbeit als auch das Inverkehrbringen von<br />

gefährlichen oder unsicheren Produkten zu vermeiden.<br />

Dann unterstelle ich dass die Präsenz nicht ausreichend ist, denn:<br />

Der überwiegende Teil der Baumaschinen auf deutschen Baustellen entspricht nicht dem<br />

Anhang 1 der Maschinenrichtlinie und dürfte somit nicht in Betrieb genommen werden<br />

und nicht mit dem CE Kennzeichen ausgestattet sein. Das ist Etikettenschwindel.


Im Bezug auf ausreichende Sichtverhältnisse bei mobilen Maschinen lautet die<br />

Mindestanforderung ähnlich der in der Maschinenrichtlinie: „Reicht die direkte Sicht des Fahrers<br />

nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur<br />

Verbesserung der Sicht anzubringen.“ (Anhang 1 Nr. 3.1.6 BetrSichV)<br />

Einen Bestandsschutz gibt es somit seit dem 01.12.2002 nicht mehr. Was geeignete<br />

Hilfsvorrichtungen sind steht in der TRBS<br />

Dies gilt auch alles beispielsweise für LKW. Auch sie haben Tote Winkel, auch sie fallen unter der<br />

Betriebssicherheitsverordnung und auch sie werden in der Regel nicht überprüft. Auch hier gibt<br />

es eine Vielzahl von schweren und tödlichen Unfällen, insbesondere beim Rückwärtsfahren und<br />

Rechtsabbiegen, wofür immer der Fahrer verantwortlich gemacht wird.<br />

Toyota, VW Passat fast alle Mittelklassewagen haben eine Rückfahrkamera serienmäßig, beim<br />

Golf ist sie optional erhältlich. Fast an jedem PKW sind heute Einparkhilfen und diverse<br />

Sicherheitssysteme eingebaut. An einem LKW von 130000 Euro der permanent in Baustellen<br />

rückwärtsfahren muss fehlt es an den elementarsten Dingen zur Sicherheit.<br />

Von allen weltweit führenden Herstellern kommen Planierraupen auf dem Markt, die nicht<br />

mal mehr Rückspiegel haben. (Anlage) Auch Zurrpunkte sind häufig nicht vorhanden.<br />

Diese Maschinen entsprechen ebenfalls nicht dem Anhang 1 der MaschRL und den darin<br />

gestellten Anforderungen an Ergonomie und der Sicherheit beim Transport.<br />

Baumaschinen in der EU: Marktüberwachung greift nicht (Homepage VDMA)<br />

29.11.2010 – Trotz der vielen harmonisierten Normen in Bezug auf die gültige<br />

Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), entsprechen nach wie vor etliche Baumaschinen, die auf den<br />

europäischen Markt kommen, nicht den grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen. Sie weisen daher keine Konformität mit der<br />

Maschinenrichtlinie auf. Trotzdem finden sie Käufer.<br />

Das liegt daran, dass die Käufer die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehr bringen<br />

der Baumaschinen nicht kennen, ist aber auch ein Indiz dafür, dass die Marktüberwachung nicht<br />

vollständig greift. Die Hersteller von Baumaschinen wollen einen fairen Wettbewerb, ihre Kunden<br />

Maschinen, die sicher sind. Nur dann können sie sie bedenkenlos auf ihren Baustellen einsetzen.<br />

Nach Schätzungen des Europäischen Verbandes der Baumaschinenindustrie (CECE) wenden<br />

die europäischen Hersteller von Baumaschinen jährlich 75 Prozent ihrer Forschungs- und<br />

Entwicklungskosten dafür auf, dass ihre Maschinen den gesetzlichen Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzstandards entsprechen – bei gleichbleibender oder besserer Leistung der<br />

Maschinen. Diese Investitionen müssen sich für die Hersteller amortisieren. Das gelingt nur in<br />

einem Binnenmarkt ohne Wettbewerbsverzerrungen, in dem der freie Verkehr sicherer Produkte<br />

gewährleistet ist. Dieses Ideal ist auf dem europäischen Baumaschinenmarkt noch nicht<br />

vollständig erreicht<br />

7.) Der überwiegende Teil auf deutschen Baustellen eingesetzten Baumaschinen<br />

entspricht auch nicht der BetrSichV.<br />

Hierfür ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er wird aber nicht, oder völlig unzureichend kontrolliert.<br />

Im Bezug auf ausreichende Sichtverhältnisse bei mobilen Maschinen lautet die<br />

Mindestanforderung ähnlich der in der Maschinenrichtlinie: „Reicht die direkte Sicht des Fahrers<br />

nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur<br />

Verbesserung der Sicht anzubringen.“ (Anhang 1 Nr. 3.1.6 BetrSichV) Das stand schon so in der<br />

alten Maschinenrichtlinie..<br />

Einen Bestandsschutz gibt es somit seit dem 01.12.2002 nicht mehr.<br />

Erdbaumaschinen ab Baujahr 2009 müssen die Sichtfeldanforderungen der neuen ISO<br />

5006:2006 „Erdbaumaschinen – Sichtfeld - Testverfahren und Anforderungskriterien“ erfüllen.<br />

Was besagt diese Norm?<br />

BG BAU: Kontrolle des Sichtfeldes<br />

An einer Erdbaumaschine lässt sich mit der Norm einfach überprüfen, ob der Fahrer


ausreichende Sicht nach hinten hat. Hierfür wird die Maschine abgestellt und der Motor<br />

ausgeschaltet. Anschließend stellt sich eine durchschnittlich große Person im Abstand von einem<br />

Meter hinter die Maschine. Kann der Fahrer den Kopf und die Schultern dieser Person<br />

sehen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Sicht ausreichend gut ist (BauPortal<br />

Heft 1 2011 Seite 10)<br />

Oder der Fachbereich Bauwesen schreibt in seiner Empfehlung:<br />

Vereinfachtes Verfahren zum Erreichen des Schutzzieles<br />

Es wird überprüft, ob der Fahrer eine im Abstand von 1m vor bzw. hinter der Maschine<br />

gehende/stehende Person sehen kann. Wird das vorgeschriebene Kriterium nicht erfüllt, müssen<br />

Maßnahmen ergriffen werden. (BauPortal Heft 5 2011 Seite 46)<br />

Das heißt im Umkehrschluss, sehe ich bei 1m die Person ist das Kriterium erfüllt und es<br />

sind keine Maßnahmen erforderlich.<br />

Die vorgeschlagene Maßnahme des Fachausschusses Bauwesen wenn man im Test eine 1m<br />

hinter oder vor der Maschine eine gehende/stehende Person nicht sehen kann, technische<br />

Maßnahmen einzubauen sind wie Kamera-/ Monitorsysteme oder zusätzliche Spiegel und das<br />

baldmöglichst, ist unverständlich<br />

Da müssen seit dem 1.1.1995 also seit über 15 Jahren geeignete Einrichtungen angebaut sein.<br />

Anhang I legt die verbindlichen "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen"<br />

für Maschinen fest, z.B. Schutz gegen mechanische, elektrische, thermische Gefährdungen.<br />

Schon bei der alten Maschinenrichtlinie hieß es im Anhang I Fahrerplatz 3.2.1.<br />

Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre<br />

Werkzeuge unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere<br />

Personen handhaben kann. Gefahren durch unzureichende Direktsicht muß erforderlichenfalls<br />

durch geeignete Hilfsvorrichtungen begegnet werden.<br />

Spiegel mit denen man max.1m hinter der Maschine sehen kann, sind in keiner Weise geeignet.


Diese sind auch genau hinter dem Maschinisten angebracht, so dass der sich um 180 Grad<br />

drehen muss in seiner Kabine. (Demografische Entwicklung).<br />

An Baumaschinen sind Einstiege normgerecht 70 cm hoch (der unterste Tritt), der 2. darüber und<br />

der Dritte einen halben Meter weiter links. (neues Gerät beim Händler, noch 15 – 20 Jahre im<br />

Einsatz) Übrigens laut BG RCI passieren die meisten Unfälle mit Baumaschinen beim Auf- und<br />

Absteigen, wen wundert es.<br />

Warum der Fachausschuss sich mit dem „Schnelltest“ an die Arbeitgeber wendet ist<br />

verwunderlich, Normen richten sich immer an den Hersteller. Gefahren sind an der Quelle zu<br />

bekämpfen. Wenn der Unternehmer „Im Schnelltest“ feststellt, das keine Hilfsmittel zur Sicht<br />

angebaut sind, bestellt er sich einen Konvexspiegel und erfüllt dann die 1m Norm. Aber er erfüllt<br />

in keinem Fall die Anforderungen. Diese sind mittels Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und<br />

dann sind Maßnahmen umzusetzen. Der Gefahrenbereich hinter der Maschine beginnt nicht bei<br />

einem Meter und endet auch nicht da. Er beginnt am Rad oder der Kette und geht soweit bis der<br />

Maschinist die Person erkennen kann, bzw. inwieweit die Maschine sich hin und her bewegt.


Zig tausende Maschinen werden in der Regel jährlich durch befähigte Personen im Rahmen der<br />

Betriebssicherheitsverordnung überprüft und mit einer Prüfplakette versehen. Zu Unrecht.<br />

Prüfungsintervall und Prüftiefe werden vom Arbeitgeber festgelegt. Den Aufwand kann man sich<br />

schenken, reine Makulatur. Plaketten werden gelegentlich von den Aufsichtspersonen überprüft,<br />

meist von den SiGeKo`s. Ihre Aussagekraft muss man aber in Frage stellen, da die<br />

Sichtverhältnisse in der Regel nicht geprüft werden. Von ergonomischen Bedingungen ganz zu<br />

schweigen. Für die überwiegende Zahl der Baumaschinen werden mit den Herstellern oder<br />

Lieferanten Wartungsverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Wartungen werden dann die<br />

Maschinen geprüft, in der Regel dahingehend ob sie noch in Ordnung sind, das heißt mit der<br />

ausgelieferten Maschine übereinstimmen.<br />

Entscheidend ist nicht, was man an Gesetzen und Verordnungen und<br />

Kooperationsvereinbarungen auf Papier bringt und zu noch mehr Verwirrung beiträgt,<br />

entscheidend ist das Ergebnis und was sich auf den Baustellen abspielt.<br />

Es kann beispielsweise doch nicht sein, das Normen die verpflichtend anzuwenden sind nur in<br />

englischer Sprache vorhanden sind.<br />

Zeugnis: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Gefährliche Produkte<br />

2011“(Anlage)<br />

Zitat: Der hohe Anteil dieser Verstöße deutet auf eine Überforderung der Benutzer hin.<br />

Beim Thema „Sicherheitstechnische Vorschriften“ stellt sich immer wieder das Problem der<br />

Qualität dieser Vorschriften. Es gibt mittlerweile sehr viele und sehr umfangreiche<br />

sicherheitstechnische Vorschriften. Somit wird es immer schwieriger, diese alle zu kennen, auf<br />

einem aktuellen Stand zu bleiben und die Vorschriften in der Praxis fehlerfrei anzuwenden.<br />

Hier scheint seitens der ermittelnden Marktüberwachungsbehörden vor allem ein<br />

konsequentes Einfordern der Regeln guter sicherheitstechnischer Konstruktion gemäß<br />

ISO 12100 bei den Herstellern erforderlich zu sein. Je besser die konstruktive Qualität<br />

eines Produktes ist, umso weniger dürfte es notwendig sein, verbleibende Restrisiken<br />

durch Vorschriften und Gebrauchsanleitungen aufzufangen.<br />

Tödliche Unfälle die vielfach zu vermeiden wären, wenn sichere Maschinen eingesetzt würden<br />

und die Vorschriften eingehalten würden. Aber nicht nur allein von den Arbeitnehmern. Denen<br />

bleibt es oft genug alleine vorbehalten für die Fehler der anderen geradezustehen oder dafür mit<br />

ihrer Gesundheit und ihrem Leben zu bezahlen. So wie bei tödlichen Unfällen in Hockenheim, in<br />

Menden oder in Lüdinghausen. Schuld sind die Opfer. Der Verunfallte weil er sich im<br />

Gefahrenbereich aufgehalten hat und der Fahrer weil er „nicht die erforderte Sorgpfaltspflicht hat<br />

walten lassen.“ Die wahren Schuldigen gehen leer aus.<br />

8.) Der Stand des Arbeitsschutzes in Deutschland ist der Stand der Umsetzung der<br />

Gefährdungsbeurteilungen die seit 15 Jahren vorgeschrieben sind.<br />

Die Gefährdungsanalysen müssen bereits vom Maschinenhersteller durchgeführt werden.<br />

„Die Hersteller sind aufgefordert, ihrer Verpflichtung, die sich aus der Maschinenrichtlinie ergibt,<br />

nachzukommen, eine Risikoanalyse durchzuführen und Erdbaumaschinen mit<br />

Sichteinschränkungen serienmäßig mit Rückraumüberwachungssystemen auszurüsten“ forderte<br />

im April 2000 Dipl.-Ing. Helmut Ehnes, Leiter des Geschäftsbereiches Prävention der Steinbruchs<br />

- BG, (heute BG RCI) in der Mitgliederzeitschrift. Wichtigste Botschaft aus der<br />

Maschinenrichtlinie: Sie fordert vom Hersteller bereits in der Entwicklungsphase eine<br />

Gefahrenanalyse mit Risikobetrachtung, d. h. die Einhaltung des Stands der Technik.<br />

Auch hier ist von einer völlig unzureichenden Marktüberwachung auszugehen.<br />

Hier werden ganz konkrete gesetzliche Vorgaben missachtet, wie das Durchführen der<br />

Gefahrenanalyse und die Vorgaben aus dem Anhang 1. Sowohl für die Sicht als auch für die<br />

Ergonomie. Hier muss man von Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ausgehen. Ein bedingter<br />

Vorsatz liegt dann vor, wenn der Handelnde den Eintritt der Rechtsgutverletzung zwar nicht<br />

wünscht, jedoch „billigend“ in Kauf nimmt. Das Unfallgeschehen in der Bauwirtschaft erfordert<br />

dringend geeignete Maßnahmen.


Wenn man dann weiß, das die Gefährdungsbeurteilung beispielsweise von den im Baugewerbe<br />

vorherrschenden Kleinbetriebe (Bei mehr als 99 % der europäischen Baufirmen handelt es sich<br />

um kleine und mittlere Unternehmen KMU) gerade mal von einem Drittel durchgeführt werden,<br />

die Qualität und Wirksamkeitskontrolle dabei noch unbeachtet, weiß man, das der Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz in Deutschland keinen hohen Stellenwert hat.<br />

Die GDA - Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie – geht das Problem völlig<br />

unzureichend an. Man hat eine Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation<br />

herausgegeben. Darin wird festgelegt, dass in der Regel eine Aufsichtperson bei jeder<br />

Betriebsbesichtigung die Gefährdungsbeurteilung ansprechen sollte.<br />

Wenn die diese nicht durchgeführt wurde, wird der Arbeitgeber zu seinen Pflichten und zu den<br />

Möglichkeiten der Hilfestellung beraten. Erkennt die Aufsichtperson Gefährdungen, gegen die<br />

keine ausreichenden Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen wurden, ist der Arbeitgeber in der Regel<br />

schriftlich aufzufordern, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist durchzuführen<br />

und die Dokumentation vorzuhalten.<br />

Damit ist der Satz:“ Da Baustellen einen Schwerpunkt im Unfallgeschehen darstellen, würden<br />

diese deshalb auch immer ein Schwerpunkt in der Arbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

sein“ denke ich hinreichend widersprochen. (siehe auch BAuA) Wer seiner gesetzlichen Pflicht<br />

nicht nachkommt und das sind die meisten, bekommt eine Beratung und auch nur dann wenn er<br />

aufgefallen ist.<br />

9.) Eingriffsmöglichkeiten der Arbeitsschutzbehörden<br />

Aus Jahresbericht der Berliner Arbeitsschutzbehörden 2010<br />

Zitat: Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist das Arbeitsschutzgesetz<br />

die gesetzliche Basis. Die Spezialnorm, welche nach dem Arbeitsschutzgesetz erlassen<br />

wurde, ist die Betriebssicherheitsverordnung, in der wiederum gefordert wird, dass die<br />

Technischen Regeln zur Betriebssicherheit zu berücksichtigen sind. Dadurch gibt es hier<br />

keinen Ermessensspielraum, die TRBS ist einzuhalten.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die allgemeinen Anforderungen (Schutzziele) hinsichtlich<br />

der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (TOP,<br />

Gefährdungsbeurteilungen) und richtet sich insbesondere an den Arbeitgeber. Das ArbSchG<br />

enthält die Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung behördlicher Maßnahmen, wie<br />

z. B. die Möglichkeit, die Nachrüstung eines Kamera-Monitorsystems zur Rückraumüberwachung<br />

anzuordnen.<br />

Ob und wie die zuständige Aufsichtsbehörde eingreift, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen<br />

(§ 22 Abs. 3 ArbSchG) und hängt immer vom Einzelfall ab. Das Ermessen ist aber bei<br />

einer konkreten Gefahr (<strong>Bauarbeit</strong>er können von einer Baumaschine im totem Winkel<br />

überrollt werden) erheblich eingeschränkt. Dann muss die Aufsichtsbehörde tätig werden<br />

und darf die <strong>Bauarbeit</strong>en so nicht durchführen lassen.<br />

Bei Gefahr im Verzug sind weitere verwaltungsrechtliche Sanktionen nach dem<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) bzw. wenn sich kein Verantwortlicher zu erkennen<br />

gibt, nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz möglich.<br />

Unabhängig davon ist bei allen Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.<br />

Es besteht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern,<br />

hier z. B. mit der Berufsgenossenschaft Bau (§ 21 Abs. 3 ArbSchG).<br />

Beim Verdacht auf eine Straftat ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten. (Zitat Ende)<br />

Sehr geehrte Damen und Herrn,<br />

Auch im Mai gab es wieder schwere Unfälle wobei Menschen von Baggern überrollt wurden.<br />

Bei einem Arbeitsunfall in Jagdshof bei Sonneberg ist ein 47 Jahre alter Straßenbauarbeiter von<br />

einem Bagger in den gerade erst verlegten heißen Asphalt gedrückt worden. Sein Kollege hatte<br />

ihn beim Rückwärtsfahren mit einem Bagger übersehen.


Die angeforderten Rettungskräfte kämpften zwei Stunden lang auf der Straße zwischen<br />

Jadshof und Heinersdorf um das Leben des Mannes. Solange brauchte man ehe er transportiert<br />

werden konnte. Dann wurde er in eine Spezialklinik nach Halle geflogen.<br />

• In Hannover ein 41 Jahre alter <strong>Bauarbeit</strong>er an der Göttinger Chaussee im Stadtteil<br />

Ricklingen vom Rad eines Mobilbaggers überrollt und dabei schwer verletzt.<br />

• In Aachen geriet am 12. Mai ein Helfer bei Gartenbauarbeiten unter einem Bagger. Er<br />

liegt seitdem auf der Intensivstation.<br />

Neue Baumaschinen wie Raupen Baujahr 2011 ohne Rückspiegel stehen überall zu Verkauf und<br />

werden dann auch so eingesetzt. Der einzige Grund ist, Geld zu sparen auf Kosten der<br />

Gesundheit oder das Leben anderer Menschen. Die Einen sterben und die Anderen zerbrechen<br />

dran. Radlader 33 Tonnen schwer, 40 kmh schnell mit einem Spiegel hinten drauf mit dem man<br />

1m hinter der Maschine sehen kann, stehen überall bei den Händlern.


Ist man bei der Produktüberwachung und Aufsicht der Meinung hier handelt es sich um ein<br />

sicheres Produkt? Ist man der Überzeugung der Spiegel mit dem man gerade 1 m hinter der<br />

Maschine sehen kann und nur dann wenn man sich um 180 Grad umdreht Stand der Technik<br />

ist, der überall gefordert wird? Im Arbeitsschutzgesetz, in der Maschinenrichtlinie, in<br />

verschiedenen Normen und der Betriebssicherheitsverordnung?<br />

Wer glaubt, dass der Arbeitgeber den Radlader kauft und dann eine neue Maschine nachrüstet,<br />

der glaubt auch dass der Arbeitsschutz auf Baustellen einen hohen Stellenwert hat.<br />

Wenn was passiert ist der Fahrer Schuld. So ein Gerät ist mindestens 15 Jahre im Einsatz. Also<br />

kommen bis mind. 2025 noch Menschen unter die Räder oder Ketten weil Schutzgesetze heute<br />

nicht eingehalten werden die schon seit 15 Jahren Vorschrift sind.. Und es sieht nicht danach<br />

aus, das sich dies in absehbarer Zeit ändert.<br />

Eines ist sicher. Ohne Kontrolle und Sanktionen ist der Stand es Arbeitsschutzes beliebig.<br />

Derzeitige Produktüberwachung und Überwachung der Sicherheitsvorschriften entsprechen nicht<br />

der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen, geschweige dann der moralischen<br />

Verpflichtung und menschengerechter Arbeit.<br />

An den Maschinen werden elektronische Steuerungen und Kontrollsysteme angebaut im Wert<br />

von einigen zehntausend Euro, während der Maschinenführer 3 m hinter sich nichts sieht. Bei<br />

gleichzeitigen Öffnungsklauseln für den Zutritt zum Gefahrenbereich.<br />

Während auf der einen Seite das Beste gerade gut genug ist, wird an der Sicherheit gespart.<br />

Ein paar Rückspiegel sind schon zu teuer. Wenn etwas passiert, ist der Fahrer und nur der<br />

Fahrer verantwortlich wie in Hockenheim, in Menden oder in Lüdinghausen. Er muss dann mit<br />

der Schuld leben einen Menschen getötet zu haben.<br />

Sehr geehrte Damen und Herrn,<br />

was weiterhin Gegenstand der parlamentarischen Prüfung sein soll ist :<br />

1.) Anfechtung der harmonisierten Norm<br />

Anfechtung der harmonisierten Norm gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 10 durch<br />

das europäische Parlament und des Rates<br />

Die harmonisierte Norm entspricht nicht vollständig den grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I. Die Kommission muss den eingesetzten<br />

Ausschuss der Richtlinie 98/34/EG unter Darlegung der Gründe beauftragen. (Anlage)<br />

2.) Produktüberwachung und Überwachung der Arbeitssicherheit vor Ort<br />

Überprüfen ob ausreichende Kontrollen, sprich mit ausreichendem Personal durchgeführt<br />

werden. Insbesondere die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei den Herstellern und die<br />

Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betrieben.<br />

In der Marktaufsicht/-überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben: Die<br />

zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,<br />

dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die<br />

Anforderungen der RL 2006/42/EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und keine Gefährdung für<br />

Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht.<br />

Der überwiegende Teil aller Baumaschinen, deren Gewicht mehr als 10 Tonnen beträgt,<br />

haben keine Sichtverbesserungen angebaut. Somit dürften sie erst gar nicht auf den Markt ge-<br />

bracht und nicht mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet sein.<br />

Denn die CE-Kennzeichnung lässt erwarten, dass die Baumaschine sicher sei – also mit der<br />

Maschinenrichtlinie übereinstimmt, was aber in der Realität nicht der Fall ist. Weiterhin<br />

dürften diese Baumaschinen nicht betrieben werden, weil sie nicht den Mindestvorschriften des<br />

Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen, die aber zwingend vorge-<br />

schrieben ist.


3.) Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anbringens des CE-Zeichens in Bezug auf Anhang 1<br />

der Maschinenrichtlinie (Punkte Sicht, Ergonomie, Transport) des Anbringens des CE Zeichen<br />

Dies schützt auch ehrliche Hersteller und Betriebe vor einem unlauteren Wettbewerb. Das spart<br />

Kosten und schützt die Gesundheit der Mitarbeiter und entlastet unsere Sozialsysteme in einer<br />

schwierigen Zeit.<br />

Auch in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft. Hier müssen klare Regeln festgelegt<br />

werden wie, wie oft und was von wem kontrolliert wird. Einheitliche Kontrollbögen müssen dann<br />

zentral ausgewertet werden, zum Beispiel bei der BAuA.<br />

Der Einsatz der Sicherheitsfachkraft in den Kleinbetrieben muss überprüft werden. Einige<br />

Betriebe insbesondere KMU haben hier einen Kenntnisstand der tendiert gegen null. Hier fehlt es<br />

generell an einer sicheren Organisation. Die sind mit dem System hoffnungslos überfordert.<br />

Längere Lebensarbeitszeiten sind nur möglich wenn die Menschen<br />

länger gesund bleiben. Der Gesundheitsschutz und betriebliche<br />

Gesundheitsförderung müssen auch die <strong>Bauarbeit</strong>er erreichen. Da wo<br />

die Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Menschen am<br />

größten ist muss am ehesten was getan werden, auf den Baustellen.<br />

Zurzeit ist es genau umgekehrt. Ich hatte einen Vorschlag gemacht und<br />

eine Konferenz dazu. Es war niemand bereit auch nur einen Cent zu<br />

investieren. www.baukonferenz.de Schon eine einfache Maßnahme<br />

zum sicherheitsbewußten Arbeiten können entscheidend helfen. GeKo<br />

Gesundheitskollege<br />

Die Rente mit 67 fordern ist eine Sache. Bedingungen schaffen, damit dies auch möglich wird, ist<br />

eine andere. Wenn die Menschen am Bau weiterhin gezwungen sind mit 54 ihren Beruf<br />

aufzugeben, dann ist das nur eine Rentenkürzung.<br />

Herzlichen Dank Ihnen, dass sie sich die Zeit genommen haben das alles zu lesen.<br />

Herzlichen Dank auch an Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft die Wort gehalten hat und das<br />

Personal beim Arbeitsschutz in NRW wieder erheblich aufstockt. Dies wurde Mitte Mai mit<br />

den Bezirksregierungen vereinbart.<br />

Landesverfassung NRW Artikel 24<br />

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner<br />

Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes<br />

Dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen.<br />

Freundliche Grüße aus Heinsberg<br />

Rudi Clemens<br />

Anlage 1 BAuA „Gefährliche Produkte 2011“<br />

Anlage 2 Rudi Clemens: Anfechtung einer harmonisierten Norm<br />

Anlage 3 Rudi Clemens: Fehlende Rückspiegel an Planierraupen<br />

Anlage 4 Chronologie schrecklicher Unfälle nur durch Sichteinschränkung.<br />

Anlage 5 Schr. vom BMAS 14.07.A.Jerusalem


Rudi Clemens Tannenstraße 22 52538 Gangelt<br />

DEUTSCHER BUNDESTAG<br />

Petitionsausschuss<br />

Platz der Republik 1<br />

11011 BERLIN<br />

Betr.: Technischer Arbeitsschutz Pet 4-17-11-8032-001812<br />

Anfechtung einer harmonisierten Norm<br />

Montag, 1. August 2011<br />

Die Bundesregierung möge die Anfechtung der harmonisierten Norm ISO 5006:2006 “Earthmoving<br />

machinery – Operator’s field of view – Test method and performance<br />

criteria”gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 10 und 11 durch das europäische<br />

Parlaments und des Rates in Gang setzen.<br />

Die harmonisierte Norm entspricht nicht vollständig den grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I. Die Kommission muss den eingesetzten<br />

Ausschuss der Richtlinie 98/34/EG unter Darlegung der Gründe beauftragen.<br />

In der Marktaufsicht/-überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben: Die<br />

zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,<br />

dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die<br />

Anforderungen der RL 2006/42/EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und keine Gefährdung für<br />

Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht.<br />

Rechtlicher Hintergrund<br />

Artikel 9<br />

Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial<br />

(1) Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu der Auffassung gelangt, dass<br />

eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so kann die<br />

Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die<br />

Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder<br />

einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der Unzulänglichkeiten<br />

der Norm Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen.<br />

Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 zu der Auffassung gelangt, dass eine<br />

von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so kann die Kommission gemäß<br />

Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten<br />

verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, von<br />

denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken ausgehen, oder diese<br />

Maschinen besonderen Bedingungen zu unterwerfen.<br />

(2) Jeder Mitgliedstaat kann von der Kommission verlangen, die Notwendigkeit einer weiteren<br />

Anpassung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu prüfen.<br />

Artikel 10<br />

Anfechtung einer harmonisierten Norm<br />

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von<br />

ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I<br />

nicht vollständig entspricht, so befasst die Kommission oder der Mitgliedstaat den mit der<br />

Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt<br />

hierzu umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kom-<br />

mission, die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mit Einschränkungen zu veröffentlichen, zu<br />

belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen.


Artikel 11 Schutzklausel<br />

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-<br />

Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei<br />

bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und<br />

Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht,<br />

so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr<br />

Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien<br />

Verkehr hierfür einzuschränken.<br />

Begründung<br />

Artikel 5<br />

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme<br />

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen<br />

und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I<br />

aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;<br />

3.2.1.Fahrerplatz<br />

Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre<br />

Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und<br />

andere gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durch unzureichende<br />

Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden.<br />

Bei Baumaschinen bei denen nur 1m hinter der Maschine sichtbar ist und weiterhin tote Winkel<br />

>10m vorhanden sind kann von einer sicheren Maschine keine Rede sein. Die Maschinen fahren<br />

bis zu 50% ihrer Arbeitsleistung rückwärts und das zum Teil mit hohen Geschwindigkeiten. Die<br />

harmonisierte Norm bleibt erheblich hinter den Mindestanforderungen des Anhang 1 zurück. Es<br />

kann daher auf keinen Fall von einer Vermutungswirkung ausgegangen werden. Spiegel wie die<br />

verwendeten Konvexspiegel stellen keine geeignete Einrichtung im Sinne des Anhang 1 dar.<br />

Ohne die Norm ist der gesamte Gefahrenbereich durch die Gefährdungsanalyse beim Hersteller<br />

und der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber zu beurteilen. Nur den 1m Bereich zu<br />

berücksichtigen wie die Norm verlangt, ist kontraproduktiv.<br />

Die Spiegel entsprechen keinesfalls dem im Arbeitschutzgesetz, der Maschinenrichtlinie und der<br />

Betriebssicherheitsverordnung geforderten „Stand der Technik“<br />

Dem Arbeitgeber wird ein Schnelltest empfohlen für den 1m Bereich. Es wird ihm suggeriert, das<br />

er wenn er die Person in 1m Abstand erkennen kann, das er dann ausreichende Sicht hat.<br />

Er glaubt auch, wenn er eine Maschine neu kauft, dass die den neuesten Sicherheitsvorschriften<br />

entspricht, sonst dürfe die ja gar nicht auf den Markt kommen. Ein oft tödlicher Irrtum, er tappt da<br />

in eine böse Falle.<br />

Nahbereichsmessung nach ISO 5006:2006 mit 1,5 m hohem Prüfkörper<br />

Die Sichtanforderungen an Erdbaumaschinen wurden seit dem 30.11.2008 geltenden EN 474<br />

festgelegt. Mit der neuen EN 474 ist jetzt auch die neue ISO 5006:2006 verbindlich. Sie gilt für:<br />

Radlader, Skidsteer-Lader, Kettenlader, Baggerlader, Mobilbagger, Raupenbagger, Mulden-<br />

kipper, Planierraupe, Grader, Kompaktoren und Walzen.<br />

Mit der neuen ISO 5006:2006 „Erdbaumaschinen–Sichtfeld–Testverfahren und<br />

Anforderungskriterien“ wird neben der Änderung des Verfahrens zur Erfassung „Toter Winkel“<br />

auf einem Messkreis mit einem 12-m-Radius als wesentliche Neuerung die Einführung einer<br />

zusätzlichen Sichtmessung im Nahbereich eingeführt. Hierbei muss ein 1,5 m hoher Prüfkörper<br />

an einer rechteckigen Umrisslinie im Abstand von 1 m von der Maschine zu sehen sein, wobei<br />

verdeckte Bereiche bis zu einer Breite von 30 cm toleriert werden.<br />

Wenn mittels Testverfahrens festgestellt wird, das ein Prüfkörper oder eine Person im fest<br />

definierten Abstand nicht erkennbar sind, müssen Maßnahmen zu Sichtverbesserung angebracht<br />

werden. Einige Hersteller bauen dann sogenannte Konvexspiegel an, mit denen man ca. 1m<br />

Sicht hinter der Maschine hat. Damit ist der Norm genüge getan und man kann im Spiegel die<br />

Person in einem Meter Abstand erkennen.


Die Maschinen werden dann mit dem CE Zeichen ausgestattet und kommen auf den Markt.<br />

Sie erfüllen aber keineswegs die Anforderungen an sichere Maschinen und die<br />

Mindestanforderungen im Anhang 1 der Maschinenrichtlinie.<br />

Nach der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller eine Gefahrenanalyse durchführen.<br />

In der Praxis zeigt sich, das Sichteinschränkungen vor allem hinter der Maschine von 10 Metern<br />

und mehr immer wieder zu schweren Unfällen führen. Personen werden dabei überrollt und<br />

tragen lebenslange Behinderungen oder tödliche Verletzungen davon. Ein Auflistung solcher<br />

Unfälle aus Presseberichten finden Sie unter www.gesunde-bauarbeit.de/chronologie.pdf<br />

Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der<br />

Hersteller oder sein Bevollmächtigter<br />

— die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und<br />

jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;<br />

— die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen<br />

Gefährdungssituationen zu ermitteln;<br />

— die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen<br />

oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;<br />

— die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel<br />

dieser Richtlinie erforderlich ist;<br />

(ANHANG I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion<br />

und Bau von Maschinen)<br />

Der zu ermittelnde Gefahrenbereich ist in der BGR 500 2.12 folgendermaßen definiert:<br />

Gefahrbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine, in der Personen durch arbeitsbedingte<br />

Bewegungen des Gerätes, seiner Arbeitseinrichtungen und seiner Anbaugeräte oder durch<br />

ausschwingendes Ladegut, durch herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende<br />

Arbeitseinrichtungen erreicht werden können.<br />

Bei einem Radlader beispielsweise der an Halden lädt und dann rückwärts wegfahren muss kann<br />

der Fahr- und Arbeitsbereich hier gleichzusetzen mit dem Gefahrenbereich sehr groß sein.<br />

1m Sicht ist hier völlig unzureichend. Das gleich gilt für Bagger. Wobei auch die Geschwindigkeit<br />

zu beachten ist. Radlader fahren bis zu 40 Kmh schnell, Mobilbagger ca. 20 kmh und<br />

Raupenbagger ca. 6 kmh. Wobei die Praxis immer wieder zeigt, dass auch Personen von<br />

solchen Baumaschinen überfahren werden.


An vielen Maschinen ist nicht mal ein Spiegel angebaut, obwohl das seit 1995 in der MRL<br />

gefordert ist.<br />

Der Maschinist muss sich um 180 Grad drehen, der Siegel verzerrt, verstellt sich durch<br />

Vibrationen, wird oft zerstört durch Strauchwerk, vibriert, befriert, bei Regen und Dämmerung<br />

Einschränkungen, usw. Baggerfahrer in die Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen, lehnen den<br />

Spiegel ab.<br />

Völlig ungeeignet.


1m Sicht bei einem toten Winkel von mindestens 10m.


Lebensgefährlich<br />

Bei den gezeigten Maschinen handelt es sich um neue Maschinen die auf einer Ausstellung im<br />

April angeboten wurden. Wenn auch die Fotos von einem Hersteller sind, ist es bei den Anderen<br />

nicht anders.<br />

Viele Maschinen haben überhaupt keine Sichtverbesserung. An fast allen Planierraupen<br />

Weltmarktführender Hersteller sind keine Außenspiegel vorhanden, lediglich ein Innenspiegel und<br />

in dem ist der Bereich hinter der Maschine nur schlecht einsehbar, weil er durch die Klimaanlage<br />

verdeckt wird, die unter dem Dach hängt.<br />

Hinzu kommt, das der Maschinenführer der in den Spiegel sehen will sich um 180 Grad im Sitz<br />

drehen muss. Das stellt nicht nur eine Gefährdung der Sicherheit dar, sondern spricht auch<br />

gegen alle ergonomischen Regeln und auch gegen die verbindlichen Anforderungen aus der<br />

Maschinenrichtlinie. (Anhang I 1.1.6)<br />

Diese sieht unter anderem vor, dass Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische<br />

Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein soll.<br />

Beim Fehlen von Außenspiegeln erfüllt die Maschine nicht den gestellten Anforderungen.<br />

Ergonomie im Maschinenbau verhindert Unfälle und Berufskrankheiten. Deshalb stellte der<br />

Gesetzgeber in der Maschinenrichtlinie 98/37/EG ergonomische Anforderungen mit den all-<br />

gemeinen Sicherheitsanforderungen gleich und vergab Mandate für harmonisierte Normen<br />

zur Ergonomie von Maschinen. Für die gute Verzahnung der Grundnormen der Maschinensi-<br />

cherheit mit den Ergonomienormen ist eine Norm von zentraler Bedeutung, die Norm DIN<br />

EN 614-1 "Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze - Begriffe und<br />

allgemeine Leitsätze". Im Juli 2007 wurde die überarbeitete Fassung veröffentlicht.<br />

Die Norm muss dahingehend geändert werden, das nicht nur bei 1 m Abstand eine Person zu<br />

erkennen ist, sondern der ganze „Tote Winkel“ einsehbar sein muss. Dies ist heute nach dem<br />

Stand der Technik überhaupt kein Problem mehr. Beispielsweise Kamera- Monitorsysteme sind<br />

heute fast in allen Mittelklasse PKW serienmäßig vorhanden.


Behörden<br />

Seitens der BG Bau wird darauf hingewiesen, das es sich um eine harmonisierte Norm handelt<br />

und deshalb meine Aussagen falsch seien, dass diese Maschinen nicht den einschlägigen<br />

Gesetzen und Verordnungen erfüllen.<br />

Hierzu teilt das BMAS auf Anfrage folgendes mit:<br />

Selbst bei Anwendung einer harmonisierten Norm wird der Hersteller nicht von der Pflicht zur<br />

Risikobeurteilung (Analyse) entbunden, denn der Leitfaden zur MRL führt hierzu unter § 159<br />

„Risk assessment and harmonised standards” Folgendes aus:<br />

A manufacturer who applies the specifications of a C-type standard must ensure that<br />

the harmonised standard is appropriate to the particular machinery concerned and<br />

covers all of the risks it presents. If the machinery concerned presents hazards that<br />

are not covered by the harmonised standard, a full risk assessment is required for<br />

those hazards and appropriate protective measures must be taken to deal with them.<br />

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/guide_application_directive_20<br />

06-42-ec-2nd_edit_6-2010_en.pdf<br />

Schreiben des BMAS vom 14.07. 2011 als Anlage<br />

Baumaschinen müssen keinen toten Winkel mehr haben. Mit Sehhilfen kann die Arbeitssicherheit<br />

erhöht werden, der Gesundheitsschutz verbessert werden und die Wirtschaftlichkeit erhöht<br />

werden. Es fehlt weder an technischen Möglichkeiten noch entstehen überzogene Kosten. Es ist<br />

eine Frage von mangelndem Willen, von der Durchführung von Gefahrenanalysen und<br />

Gefährdungsbeurteilungen die seit 1995 vorgeschrieben sind, begünstigt durch ein nebulöses<br />

Vorschriftenwerk ohne klare Vorgaben.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Rudi Clemens<br />

Netzwerk für Gesundheit und Qualifikation<br />

<strong>Gesunde</strong>-<strong>Bauarbeit</strong>, Projektleiter<br />

Tannenstraße 22<br />

52538 Gangelt<br />

Tel. 01520 983 51 49<br />

Mail Clemens@gesunde-bauarbeit.de<br />

Web: www.gesunde-bauarbeit.de<br />

Betriebsratvorsitzender Bauunternehmen<br />

A. Frauenrath Bauunternehmen GmbH<br />

Industriestraße 50, 52525 Heinsberg<br />

Prävention, Sicherheit u. Gesundheit, SiFa<br />

Telefon: 02452 |189 - 815<br />

Telefax: 02452 189 - 891<br />

Mobil: 01520 1503-815<br />

Geschäftsführer: Gereon Frauenrath, Bernd Koch, Jörg Topka<br />

Amtsgericht Aachen, HRB 9859<br />

E-Mail: Rudi.Clemens@Frauenrath.de<br />

Web: http://www.frauenrath.de<br />

BauZeit: http://www.frauenrath.de/Bauzeit.pdf


Rudi Clemens Tannenstr. 2252538 Gangelt<br />

DEUTSCHER BUNDESTAG<br />

Petitionsausschuss<br />

Platz der Republik 1<br />

11011 BERLIN<br />

Betr.: Technischer Arbeitsschutz Pet 4-17-11-8032-001812<br />

Bezug: Ihr Schreiben vom 04.11.2011, mein Schreiben vom10.07.2011<br />

Sehr geehrte Frau Weisel,<br />

sehr geehrte Damen und Herrn,<br />

Sonntag, 18. März 2012<br />

in dem o.g. Schreiben haben Sie mir die Stellungnahme des BMAS mitgeteilt das eine<br />

Arbeitsgruppe bei der KAN gegründet wurde und mir die Möglichkeit zur Mitarbeit gegeben wird.<br />

Dies ist insoweit geschehen und es hat eine erste Sitzung stattgefunden.<br />

Ob dies von <strong>Erfolg</strong> beschieden wird kann ich nicht sagen, ich befürchte aber nein. Zunächst ist es<br />

so, dass in der Gruppe die verschiedensten Vertreter mit verschiedenen Interessen beteiligt sind.<br />

Zum 2. dauert die Überarbeitung voraussichtlich 5 Jahre. Bis dahin ist eine technische Norm<br />

nach meiner Meinung längst wieder veraltet. Und 3. werden auch die heutigen Normen zum Teil<br />

ignoriert und nicht beachtet.<br />

Es sind auch andere Dinge nicht in Ordnung. Beispielsweise die Überwachung der Einhaltung<br />

der Maschinenrichtlinie. Seit 1995 verlangt diese, wenn der Fahrer keine ausreichende Sicht hat,<br />

dass technische Maßnahmen zur Sichtverbesserung anzubringen sind. Bei vielen neuen<br />

Geräten ist nichts dran. In den letzten 2 Jahren wurden hinten Kameras angebaut. Nach wie vor<br />

verbleiben aber tote Winkel. Hersteller, darunter Marktführer haben mir versichert der Kunde<br />

wäre nicht bereit das zu bezahlen. Sie bieten beispielsweise eine Seitenkamera an, die etwa 200<br />

Euro kostet als Option für 1000 Euro. Darauf verzichtet der Kunde dann und damit ist das<br />

erledigt.<br />

1. Die erste Frage, die sich mir stellt, welche Maßnahmen hat die Marktüberwachung<br />

zwischenzeitlich getroffen um zu verhindern, das unsichere Maschinen in den Verkehr gebracht<br />

werden?<br />

2. Frage: Welche Maßnahmen wurden durch die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaft<br />

getroffen um unsichere Maschinen auf den Baustellen zu beanstanden? Gibt es ein einheitliches<br />

Überwachungskonzept. Wer überwacht die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung? Das<br />

Vorhandensein von Gefährdungsbeurteilungen?<br />

Alle Baumaschinen werden in der Regel jährlich geprüft von einer befähigten Person. Bis heute<br />

wurde bei hunderttausendfachen Überprüfungen in den letzten 17 Jahren meines Wissens keine<br />

mangelnde Sichtverhältnisse beanstandet. Da ist doch ein Fehler im System.<br />

3. Frage: Wer überprüft das Vorhandensein von Gefährdungsbeurteilungen für Maschinen, für<br />

Arbeitsplätze, das Vorhandensein von Betriebsanweisungen, die vorgeschriebenen<br />

Unterweisungen?


Baumaschinen mit erheblichen toten Winkeln, mit einem völlig ungeeigneten Konvexspiegel, der<br />

verzerrt, der vibriert, der befriert, der beschlägt und nur bei einer180 Grad Drehung überhaupt zu<br />

sehen ist um einen Meter hinter die Maschine sehen zu können wurden bis heute in keinem<br />

Vortrag und auf den Baustellen beanstandet.<br />

Die BG stellt in Bilderrätsel allenfalls die Frage ob das eine sichere Maschine ist.<br />

4. Frage Was sagt der verantwortliche Fachaufsicht dazu?<br />

In einem Schreiben Präventionsmitteilung 15/2011 herausgegeben vom Präventionsleiter Herrn<br />

Bernhard Arenz 01.06.2011 (beigefügt) als Handlungsanleitung für die Aufsichtspersonen<br />

überprüft die Aufsichtsperson ob sich Personen im Gefahrenbereich hinter der Maschine<br />

aufhalten, oder im rückwärtigen Fahrbereich,<br />

Ziel dieser Handlungsanleitung ist eine einheitliche Vorgehensweise der Aufsichtspersonen bei<br />

der Revision von Baustellen, auf denen Erdbaumaschinen oder Walzen im Einsatz sind, sich<br />

Personen ablaufbedingt temporär im Gefahrbereich hinter der Maschine aufhalten und<br />

hierdurch gefährdet werden. (Hinter der Maschine fett und unterstrichen)<br />

Heißt im Klartext: Die AP greift nur zu Maßnahmen wenn Gefahr im Verzug ist. Ein Aufenthalt im<br />

Gefahrenbereich ist nicht ausreichend, der Beschäftigte muss hinter der Maschine stehen.<br />

1. Die BG Bau soll präventiv aktiv werden. Die Anweisung, bei Gefahr im Verzug aktiv zu<br />

werden ist – wenn sich eine Person hinter einer rückwärts fahrenden Maschine aufhält-<br />

ist eben nicht präventiv, sondern nur reaktiv und eigentlich selbstverständlich, da jeder –<br />

nicht nur Aufsichtspersonen der BG´en oder Behörden verpflichtet ist, bei Gefahr im<br />

Verzug einzugreifen.<br />

Außerdem ist der Tatbestand „Gefahr im Verzug“ in der Anweisung nicht weit genug<br />

gefasst und evtl. sogar irreführend: Gefahr im Verzug besteht immer, wenn sich eine oder<br />

mehrere Personen im Gefahrenbereich einer Baumaschine aufhalten. Dies ist bei<br />

Baggern der gesamte Schwenkbereich und auch bei anderen Baumaschinen i.d.R. nicht<br />

nur auf den Bereich hinter der rückwärts fahrenden Maschine beschränkt.<br />

Maschinenrichtlinie Anhang 1.1.1. b) „Gefahrenbereich“ den Bereich in einer<br />

Maschine und/oder in ihrem Umkreis, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer<br />

Person gefährdet ist; Eine Definition zu den verwandten Begriffen<br />

“Gefährdungsbereich” bzw. “Gefahrbereich” befindet sich z. B. in: EN ISO 12100-1,<br />

Abschnitt 3.10:<br />

“Jeder Bereich in einer Maschine und/oder um eine Maschine herum, in dem eine<br />

Person einer Gefährdung ausgesetzt sein kann.”<br />

2. Damit das Schreiben seinem Anspruch gerecht würde, müsste tatsächlich eine präventive<br />

Vorgehensweise der Aufsichtspersonen beschrieben werden:<br />

a. Natürlich muss man grundsätzlich davon ausgehen, dass auf Baustellen, auf denen<br />

gleichzeitig mehrere Personen beschäftigt sind, Situationen entstehen können, in denen<br />

sich Personen im Gefahrenbereich einer Maschine aufhalten. Präventives Handeln der<br />

BG hieße also :<br />

auf jeder Baustelle, auf der Baumaschinen zum Einsatz kommen, die Unternehmer<br />

oder von ihr beauftragte Personen befragen, ob eine Gefährdungsanalyse gemacht<br />

wurde, die auch auf die v.g. speziellen Gefährdungen durch Baumaschinen eingeht .<br />

Wenn das nicht oder nicht ausreichend beantwortet wird, müsste die Aufsichtsperson<br />

Auflagen erteilen (hier kann die Liste der Sicherheitsmaßnahmen weiter verwendet,<br />

aber noch ergänzt werden), unter denen die Arbeiten evtl. vorübergehend<br />

weitergeführt werden, bis die festgestellten Defizite ganz abgestellt sind oder aber die<br />

weiteren Arbeiten mit Baumaschine bis dahin ganz verbieten.<br />

b. Die Unterscheidung des Fallbeispiels von Altmaschinen und Neumaschinen ist ebenfalls<br />

nicht zielführend, zumal die beschriebene Vorgehensweise kaum Unterschiede aufweist.


Besser; Beispiele kombinieren und auf Unterschiede Alt/Neu in Schritt 2<br />

„Besichtigungsbericht“ hinweisen.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Gegenstand der parlamentarischen Prüfung sind die Fragen warum die Produktsicherheit<br />

(Normen), die Marktüberwachung und der betriebliche Arbeitsschutz eklatante Sicherheitslücken<br />

aufweisen.<br />

Ich darf Ihnen aber auch mitteilen das der Petitionsausschuss des europäischen Parlaments<br />

Meine Eingabe geprüft hat und die Kommission den Mitgliedern folgendes mitgeteilt hat (Anlage)<br />

Die Kommission wird mit der CEN, den Mitgliedstaaten und den Vertretern der<br />

Hersteller von beweglichen Maschinen prüfen, ob die vom Petenten beschriebenen<br />

unzureichenden Konstruktionen der Maschinen Beispiele für eine nicht<br />

ordnungsgemäße Anwendung der maßgeblichen Normen sind oder ob sie auf<br />

Mängel bei den Normen selbst hinweisen. In letzterem Fall wird die Kommission eine<br />

formellen Anfechtung der Normen /(gemäß Artikel 10 der Maschinen-Richtlinie) in<br />

Erwägung ziehen und die CEN auffordern, sie entsprechend zu ändern. Die<br />

Kommission wird die Mitgliedstaaten ferner ersuchen, die notwendigen Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit allen unsicheren beweglichen Maschinen zu ergreifen,<br />

die in Verkehr gebracht wurden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Rudi Clemens

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