Erfolg - Gesunde Bauarbeit
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Der Hersteller muss zuerst eine technische Dokumentation ausarbeiten, die über alle<br />
grundlegenden Aspekte der Sicherheit und der Gesundheitsvorsorge Auskunft gibt. Der<br />
Hersteller kann erst dann die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen und das CE-Zeichen an<br />
der Maschine anbringen. Kann die vollständige technische Dokumentation auf Verlangen einer<br />
staatlichen Kontrollstelle nicht vorgelegt werden, bedeutet dies ein Nichterfüllen der<br />
Maschinenrichtlinie. Ein EU-weites Verkaufsverbot könnte die Folge sein.<br />
6.) Die Produktaufsicht kommt ihrem gesetzlichen Auftrag völlig unzureichend nach<br />
Der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf zu achten das Gesetze auch eingehalten werden.<br />
In der Marktaufsicht / -überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben:<br />
Die zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um<br />
sicherzustellen, dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen<br />
wird, wenn die Anforderungen der RL 2006/42/ EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und<br />
keine Gefahrdung für Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht. . In Ausfüllung<br />
des Gesetzes dürfen nach § 2 der 9. Verordnung zum GPSG Maschinen oder Sicherheitsbauteile<br />
nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie u. a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen<br />
des Anhangs l der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen.<br />
Auf den Baustellen entspricht die überwiegende Zahl der Baumaschinen nicht den Vorschriften.<br />
(insbesondere Anhang 1 MaschRL) )Von den Maschinen geht eine erhebliche Gefährdung aus.<br />
Mängel bei der Sicht, bei der Ergonomie und fehlende Zurrpunkte sind nur einige Beispiele.<br />
Obwohl diese Maschinen vor Inbetriebnahme und danach jährlich nach der BetrSichV geprüft<br />
worden sind. (Vom Betreiber) Dieses Kontrollsystem muss auch als wenig zielführend eingestuft<br />
werden.<br />
Die Aussage des LASI-Vorsitzenden dass die Auswahl geeigneter technischer Mittel stark von<br />
den Einsatzbedingungen abhängig sei, kann nicht heißen dass man alles dem Arbeitgeber<br />
überlässt.<br />
Das widerspricht u. a. dem Arbeitsschutzgesetz das sagt, dass Gefahren an der Quelle zu<br />
bekämpfen sind. Es macht keinen Sinn und es ist sehr schwer unsichere Maschinen<br />
nachzurüsten. Da ist der Arbeitgeber auch mit überfordert. Bei Nachrüstungen muss auch<br />
sichergestellt sein, dass dadurch eine für die Maschine erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis<br />
(ABE) bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO und § 29 STVO nicht berührt wird.<br />
Der Unternehmer geht davon aus, dass eine neue Maschine die er kauft den neuesten und<br />
geltenden Vorschriften entspricht, sonst dürfe die nicht verkauft werden. Ein Irrtum, der tödlich<br />
sein kann. Eine Überprüfung ob die Maschine überhaupt den CE Vorschriften entspricht<br />
überfordert ihn und wird überwiegend nicht gemacht. Auch der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf<br />
zu achten das Gesetze eingehalten werden.<br />
Der Arbeitgeber weiß auch noch nicht auf welchen Baustellen er die Maschine später einsetzt,<br />
das ist von seinen Aufträgen abhängig. Eine sichere Grundausstattung für Standardaufgaben ist<br />
erforderlich.<br />
Der Vorsitzende des LASI weist laut Schreiben vom BMAS meine Behauptung zurück das die<br />
Arbeitsschutz- und Marktüberwachungsbehörden mangelndes Kontrollbemühen oder gar<br />
Untätigkeit zeigen, zurück. Er versichert, dass die Länder ihre gesamte Fachkompetenz dafür<br />
verwenden, um sowohl das Unfallgeschehen bei der Arbeit als auch das Inverkehrbringen von<br />
gefährlichen oder unsicheren Produkten zu vermeiden.<br />
Dann unterstelle ich dass die Präsenz nicht ausreichend ist, denn:<br />
Der überwiegende Teil der Baumaschinen auf deutschen Baustellen entspricht nicht dem<br />
Anhang 1 der Maschinenrichtlinie und dürfte somit nicht in Betrieb genommen werden<br />
und nicht mit dem CE Kennzeichen ausgestattet sein. Das ist Etikettenschwindel.