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Erfolg - Gesunde Bauarbeit

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Der Hersteller muss zuerst eine technische Dokumentation ausarbeiten, die über alle<br />

grundlegenden Aspekte der Sicherheit und der Gesundheitsvorsorge Auskunft gibt. Der<br />

Hersteller kann erst dann die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen und das CE-Zeichen an<br />

der Maschine anbringen. Kann die vollständige technische Dokumentation auf Verlangen einer<br />

staatlichen Kontrollstelle nicht vorgelegt werden, bedeutet dies ein Nichterfüllen der<br />

Maschinenrichtlinie. Ein EU-weites Verkaufsverbot könnte die Folge sein.<br />

6.) Die Produktaufsicht kommt ihrem gesetzlichen Auftrag völlig unzureichend nach<br />

Der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf zu achten das Gesetze auch eingehalten werden.<br />

In der Marktaufsicht / -überwachung, Art. 4 RL 2006/42/EG, § 8 9. GPSGV steht geschrieben:<br />

Die zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um<br />

sicherzustellen, dass eine Maschine nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen<br />

wird, wenn die Anforderungen der RL 2006/42/ EG bzw. der 9. GPSGV erfüllt sind und<br />

keine Gefahrdung für Sicherheit und Gesundheit von der Maschine ausgeht. . In Ausfüllung<br />

des Gesetzes dürfen nach § 2 der 9. Verordnung zum GPSG Maschinen oder Sicherheitsbauteile<br />

nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie u. a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen<br />

des Anhangs l der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen.<br />

Auf den Baustellen entspricht die überwiegende Zahl der Baumaschinen nicht den Vorschriften.<br />

(insbesondere Anhang 1 MaschRL) )Von den Maschinen geht eine erhebliche Gefährdung aus.<br />

Mängel bei der Sicht, bei der Ergonomie und fehlende Zurrpunkte sind nur einige Beispiele.<br />

Obwohl diese Maschinen vor Inbetriebnahme und danach jährlich nach der BetrSichV geprüft<br />

worden sind. (Vom Betreiber) Dieses Kontrollsystem muss auch als wenig zielführend eingestuft<br />

werden.<br />

Die Aussage des LASI-Vorsitzenden dass die Auswahl geeigneter technischer Mittel stark von<br />

den Einsatzbedingungen abhängig sei, kann nicht heißen dass man alles dem Arbeitgeber<br />

überlässt.<br />

Das widerspricht u. a. dem Arbeitsschutzgesetz das sagt, dass Gefahren an der Quelle zu<br />

bekämpfen sind. Es macht keinen Sinn und es ist sehr schwer unsichere Maschinen<br />

nachzurüsten. Da ist der Arbeitgeber auch mit überfordert. Bei Nachrüstungen muss auch<br />

sichergestellt sein, dass dadurch eine für die Maschine erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis<br />

(ABE) bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO und § 29 STVO nicht berührt wird.<br />

Der Unternehmer geht davon aus, dass eine neue Maschine die er kauft den neuesten und<br />

geltenden Vorschriften entspricht, sonst dürfe die nicht verkauft werden. Ein Irrtum, der tödlich<br />

sein kann. Eine Überprüfung ob die Maschine überhaupt den CE Vorschriften entspricht<br />

überfordert ihn und wird überwiegend nicht gemacht. Auch der Gesetzgeber ist verpflichtet darauf<br />

zu achten das Gesetze eingehalten werden.<br />

Der Arbeitgeber weiß auch noch nicht auf welchen Baustellen er die Maschine später einsetzt,<br />

das ist von seinen Aufträgen abhängig. Eine sichere Grundausstattung für Standardaufgaben ist<br />

erforderlich.<br />

Der Vorsitzende des LASI weist laut Schreiben vom BMAS meine Behauptung zurück das die<br />

Arbeitsschutz- und Marktüberwachungsbehörden mangelndes Kontrollbemühen oder gar<br />

Untätigkeit zeigen, zurück. Er versichert, dass die Länder ihre gesamte Fachkompetenz dafür<br />

verwenden, um sowohl das Unfallgeschehen bei der Arbeit als auch das Inverkehrbringen von<br />

gefährlichen oder unsicheren Produkten zu vermeiden.<br />

Dann unterstelle ich dass die Präsenz nicht ausreichend ist, denn:<br />

Der überwiegende Teil der Baumaschinen auf deutschen Baustellen entspricht nicht dem<br />

Anhang 1 der Maschinenrichtlinie und dürfte somit nicht in Betrieb genommen werden<br />

und nicht mit dem CE Kennzeichen ausgestattet sein. Das ist Etikettenschwindel.

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