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Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy

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<strong>GO</strong>/<strong>BO</strong><br />

2010<br />

1 Zweck, Gr<strong>und</strong>lagen, Geltungsbereich der <strong>GO</strong><br />

2 Aufgaben <strong>und</strong> Organisation<br />

Stand: 2010 Ziff. : 206.2<br />

206.2 Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen sensitiven Kenntnissen<br />

(COCOM-Ausfuhrliste) an Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der<br />

OECD sind, bedarf u.U. der Genehmigung durch das B<strong>und</strong>esamt für<br />

Wirtschaft. In Zweifelsfällen geben der Bereichsreferent –FHR- (Inhalt der<br />

Ausfuhrliste) <strong>und</strong> die Rechtsabteilung -V5- nähere Auskunft.<br />

Für die Ausfuhr von Materialien <strong>und</strong> Geräten in Nicht-OECD-Staaten gelten<br />

besondere Richtlinien (s. Ziff. 404.1.2 <strong>GO</strong>, Anlage 6).<br />

<strong>GO</strong><br />

Seite:<br />

19<br />

Weitergabe<br />

von Kenntnissen

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