Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy
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<strong>GO</strong>/<strong>BO</strong><br />
2010<br />
Anlagen zur <strong>GO</strong><br />
Anlage 1 (S. 7): Satzung der Stiftung DESY<br />
Stand: 2010 zu Ziff.: 1, 201.2, 201.3, 202.1 <strong>GO</strong><br />
§ 15 Haushalts- <strong>und</strong> Rechnungswesen, Jahresabschluss<br />
<strong>GO</strong><br />
Seite:<br />
49<br />
(1) Die Mittel der Stiftung sind nach Maßgabe der jährlichen Wirtschaftspläne <strong>und</strong> der Bewirtschaftungs-<br />
gr<strong>und</strong>sätze wirtschaftlich <strong>und</strong> sparsam zu verwalten.<br />
(2) Nach Ablauf jedes <strong>Geschäfts</strong>jahres hat das Direktorium in den ersten drei Monaten des folgenden<br />
Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen <strong>und</strong> durch einen Lagebericht zu erläutern. Die<br />
Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften über die<br />
Aufstellung <strong>und</strong> Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts sind entsprechend<br />
anzuwenden. Dem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden sachverständigen Prüfer<br />
(Abschlussprüfer) ist unverzüglich nach seiner Wahl Auftrag zu erteilen, den Jahresabschluss <strong>und</strong><br />
den Lagebericht zu prüfen sowie die Ordnungsmäßigkeit der <strong>Geschäfts</strong>führung (§ 53 Abs. 1 Nr. 1<br />
Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetz- HGrG) in diese Prüfung einzubeziehen <strong>und</strong> den Bericht gem. § 53<br />
Abs. 1 Nr. 2 HGrG zu ergänzen. Das Direktorium hat den Jahresabschluss <strong>und</strong> den Lagebericht<br />
zusammen mit dem Prüfungsbericht unter Beifügung einer schriftlichen Stellungnahme <strong>und</strong> Angabe<br />
der zur Beseitigung etwaiger Mängel getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen dem<br />
Verwaltungsrat in den ersten 6 Monaten des folgenden <strong>Geschäfts</strong>jahres vorzulegen. Der<br />
Verwaltungsrat soll über die Feststellung des Jahresabschlusses <strong>und</strong> die Entlastung des<br />
Direktoriums bis zum Ende des folgenden <strong>Geschäfts</strong>jahres Beschluss fassen.<br />
§ 16 Prüfungsrechte<br />
Der B<strong>und</strong>esrechnungshof sowie die Rechnungshöfe der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg <strong>und</strong> des<br />
Landes Brandenburg haben die Befugnis aus § 43 des Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetzes.<br />
§ 17 Änderung der Satzung <strong>und</strong> Auflösung der Stiftung<br />
(1) Die Satzung kann durch Beschluss des Verwaltungsrates, § 14 nur im Einvernehmen mit dem<br />
Wissenschaftlichen Rat, geändert werden. Das Direktorium <strong>und</strong> der Wissenschaftliche Rat sind vor<br />
jeder Änderung der Satzung anzuhören. Der Stiftungszweck kann nur mit Zustimmung des<br />
Finanzamtes für Körperschaften geändert werden.<br />
(2) Die Stiftung kann durch Beschluss des Verwaltungsrates nach Anhörung des Direktoriums <strong>und</strong> des<br />
Wissenschaftlichen Rates aufgelöst werden.<br />
(3) Beschlüsse gemäß Absatz 1 <strong>und</strong> 2 bedürfen der Zustimmung der staatlichen Stiftungsaufsicht.<br />
§ 18 lnkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1992 in Kraft; der § 6 gilt in seiner geänderten<br />
Fassung ab 27.09.1999;der § 14 (2) gilt in seiner geänderten Fassung ab 10.11.2004