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Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy

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<strong>GO</strong>/<strong>BO</strong><br />

2010<br />

Anlagen zur <strong>GO</strong><br />

Anlage 1 (S. 7): Satzung der Stiftung DESY<br />

Stand: 2010 zu Ziff.: 1, 201.2, 201.3, 202.1 <strong>GO</strong><br />

§ 15 Haushalts- <strong>und</strong> Rechnungswesen, Jahresabschluss<br />

<strong>GO</strong><br />

Seite:<br />

49<br />

(1) Die Mittel der Stiftung sind nach Maßgabe der jährlichen Wirtschaftspläne <strong>und</strong> der Bewirtschaftungs-<br />

gr<strong>und</strong>sätze wirtschaftlich <strong>und</strong> sparsam zu verwalten.<br />

(2) Nach Ablauf jedes <strong>Geschäfts</strong>jahres hat das Direktorium in den ersten drei Monaten des folgenden<br />

Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen <strong>und</strong> durch einen Lagebericht zu erläutern. Die<br />

Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften über die<br />

Aufstellung <strong>und</strong> Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts sind entsprechend<br />

anzuwenden. Dem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden sachverständigen Prüfer<br />

(Abschlussprüfer) ist unverzüglich nach seiner Wahl Auftrag zu erteilen, den Jahresabschluss <strong>und</strong><br />

den Lagebericht zu prüfen sowie die Ordnungsmäßigkeit der <strong>Geschäfts</strong>führung (§ 53 Abs. 1 Nr. 1<br />

Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetz- HGrG) in diese Prüfung einzubeziehen <strong>und</strong> den Bericht gem. § 53<br />

Abs. 1 Nr. 2 HGrG zu ergänzen. Das Direktorium hat den Jahresabschluss <strong>und</strong> den Lagebericht<br />

zusammen mit dem Prüfungsbericht unter Beifügung einer schriftlichen Stellungnahme <strong>und</strong> Angabe<br />

der zur Beseitigung etwaiger Mängel getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen dem<br />

Verwaltungsrat in den ersten 6 Monaten des folgenden <strong>Geschäfts</strong>jahres vorzulegen. Der<br />

Verwaltungsrat soll über die Feststellung des Jahresabschlusses <strong>und</strong> die Entlastung des<br />

Direktoriums bis zum Ende des folgenden <strong>Geschäfts</strong>jahres Beschluss fassen.<br />

§ 16 Prüfungsrechte<br />

Der B<strong>und</strong>esrechnungshof sowie die Rechnungshöfe der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg <strong>und</strong> des<br />

Landes Brandenburg haben die Befugnis aus § 43 des Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetzes.<br />

§ 17 Änderung der Satzung <strong>und</strong> Auflösung der Stiftung<br />

(1) Die Satzung kann durch Beschluss des Verwaltungsrates, § 14 nur im Einvernehmen mit dem<br />

Wissenschaftlichen Rat, geändert werden. Das Direktorium <strong>und</strong> der Wissenschaftliche Rat sind vor<br />

jeder Änderung der Satzung anzuhören. Der Stiftungszweck kann nur mit Zustimmung des<br />

Finanzamtes für Körperschaften geändert werden.<br />

(2) Die Stiftung kann durch Beschluss des Verwaltungsrates nach Anhörung des Direktoriums <strong>und</strong> des<br />

Wissenschaftlichen Rates aufgelöst werden.<br />

(3) Beschlüsse gemäß Absatz 1 <strong>und</strong> 2 bedürfen der Zustimmung der staatlichen Stiftungsaufsicht.<br />

§ 18 lnkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1992 in Kraft; der § 6 gilt in seiner geänderten<br />

Fassung ab 27.09.1999;der § 14 (2) gilt in seiner geänderten Fassung ab 10.11.2004

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