Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy
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<strong>GO</strong>/<strong>BO</strong><br />
2010<br />
Anlagen zur <strong>GO</strong><br />
Anlage 1 (S. 5): Satzung der Stiftung DESY<br />
Stand: 2010 zu Ziff.: 1, 201.2, 201.3, 202.1 <strong>GO</strong><br />
i) der Erwerb, die Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>eigentum <strong>und</strong> anderen<br />
Gr<strong>und</strong>stücksrechten,<br />
k) die Einräumung von Pfand- <strong>und</strong> anderen Rechten an Gegenständen des beweglichen<br />
Vermögens, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegt,<br />
I) die Aufnahme von Krediten, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte erfolgt,<br />
<strong>GO</strong><br />
Seite:<br />
47<br />
m) die Übernahme von Bürgschaften <strong>und</strong> Garantien <strong>und</strong> die Gewährung von Krediten, soweit sie<br />
nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte erfolgen,<br />
n) der Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von einem Jahr<br />
hinaus auferlegen, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder im Rahmen der<br />
üblichen Geschäfte liegen,<br />
o) außergewöhnliche Geschäfte, die die Stellung <strong>und</strong> Tätigkeit der Stiftung erheblich<br />
beeinflussen können, wie z.B. Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen<br />
inländischen <strong>und</strong> mit ausländischen Unternehmungen oder sonstigen Stellen,<br />
p) alle über den Rahmen des laufenden <strong>Geschäfts</strong>betriebes hinausgehenden <strong>Geschäfts</strong>vorfälle,<br />
insbesondere wesentliche Maßnahmen der inneren Organisation.<br />
Durch vorstehende Regelung bleibt § 10 unberührt.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a), b), e), g), h) <strong>und</strong> n) bedarf es eines einstimmigen Beschlusses<br />
des Verwaltungsrates. Der Einstimmigkeit bedürfen ferner Beschlüsse des Verwaltungsrates<br />
über<br />
a) Änderung der Satzung,<br />
b) Übernahme weiterer Forschungsaufgaben durch die Stiftung,<br />
c) Bestellung <strong>und</strong> Abberufung der Mitglieder des Direktoriums,<br />
d) Entlastung des Direktoriums,<br />
e) Auflösung der Stiftung,<br />
f) Verwendung des Stiftungsvermögens nach Auflösung der Stiftung,<br />
§ 13 <strong>Geschäfts</strong>führung des Verwaltungsrates<br />
(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Sitzung ein.<br />
(2) Der Verwaltungsrat muss zur ordentlichen Sitzung mindestens alle sechs Monate zusammentreten.<br />
Außerordentliche Sitzungen sind anzusetzen, wenn mindestens zwei Mitglieder des<br />
Verwaltungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Die Sitzungen sind mit einer Frist von drei<br />
Wochen bei gleichzeitiger Übersendung der Tagesordnung <strong>und</strong> der dazugehörigen Unterlagen<br />
einzuberufen.<br />
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist <strong>und</strong><br />
an ihr mindestens vier Mitglieder, darunter mindestens zwei Vertreter des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> je ein<br />
Vertreter Hamburgs <strong>und</strong> Brandenburgsteilnehmen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende<br />
Beschlüsse des Verwaltungsrates auch fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich herbeiführen,<br />
wenn diesem Verfahren kein Mitglied des Verwaltungsrates widerspricht. Über solche Beschlüsse<br />
sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich schriftlich zu unterrichten.<br />
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen<br />
wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen <strong>und</strong> allen Mitgliedern unverzüglich zu<br />
übersenden.