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Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy

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<strong>GO</strong>/<strong>BO</strong><br />

2010<br />

Anlagen zur <strong>GO</strong><br />

Anlage 1 (S. 3): Satzung der Stiftung DESY<br />

Stand: 2010 zu Ziff.: 1, 201.2, 201.3, 202.1 <strong>GO</strong><br />

<strong>GO</strong><br />

Seite:<br />

45<br />

(4) Das Direktorium hat dem Verwaltungsrat zu jeder Sitzung - bei besonderen Anlässen unverzüglich<br />

über den Stand der Geschäfte <strong>und</strong> der wissenschaftlichen Tätigkeit sowie dem Vorsitzenden <strong>und</strong><br />

seinem Stellvertreter aus wichtigem Anlass schriftlich zu berichten, innerhalb von 6 Monaten nach<br />

Ablauf des jeweiligen <strong>Geschäfts</strong>jahres legt es dem Verwaltungsrat <strong>und</strong> dem Wissenschaftlichen<br />

Rat einen Bericht über die wissenschaftliche Tätigkeit im abgelaufenen Jahr, dem Verwaltungsrat<br />

außerdem den Jahresabschluss <strong>und</strong> den Lagebericht für das abgelaufene <strong>Geschäfts</strong>jahr, vor.<br />

§ 8 Wissenschaftlicher Ausschuss<br />

(1) Das Direktorium der Stiftung wird in Angelegenheiten von gr<strong>und</strong>sätzlicher<br />

wissenschaftlicher Bedeutung von einem Wissenschaftlichen Ausschuss beraten. Die<br />

Beratung erstreckt sich insbesondere auf<br />

a) das wissenschaftliche Programm,<br />

b) Ausbau- <strong>und</strong> Erweiterungsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung,<br />

c) Gr<strong>und</strong>satzfragen der wissenschaftlichen Struktur von DESY,<br />

d) Fragen der Zusammenarbeit mit den Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen <strong>und</strong> der<br />

Industrie sowie der internationalen Zusammenarbeit,<br />

e) die optimale Nutzung der Forschungseinrichtung.<br />

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss kann dem Wissenschaftlichen Rat Anregungen zur<br />

Zusammensetzung des Direktoriums <strong>und</strong> zur Berufung leitender Wissenschaftler geben.<br />

(3) Dem Wissenschaftlichen Ausschuss gehören an:<br />

a) die leitenden Wissenschaftler, soweit sie nicht Mitglieder des Direktoriums sind,<br />

b) wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus den einzelnen Abteilungen jeweils für zwei Jahre nach<br />

Maßgabe einer vom Direktorium mit Zustimmung des Verwaltungsrates erlassenen Wahlordnung<br />

gewählt werden,<br />

c) wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus den bei DESY ständig tätigen auswärtigen Arbeitsgruppen<br />

jeweils für 1 Jahr nach Maßgabe einer vom Direktorium mit Zustimmung des Verwaltungsrates<br />

erlassenen Wahlordnung gewählt werden.<br />

(4) Die Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses teil<br />

nehmen.<br />

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der<br />

Wissenschaftliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />

anwesend ist.<br />

(6) Der Wissenschaftliche Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.<br />

Über die Beratung <strong>und</strong> die Empfehlungen, die mit einfacher Mehrheit zustande kommen, ist eine<br />

Niederschrift zu fertigen <strong>und</strong> vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern des<br />

Ausschusses, des Direktoriums, des Verwaltungsrates <strong>und</strong> des Wissenschaftlichen Rates zu<br />

übermitteln.<br />

(7) Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt sich eine <strong>Geschäfts</strong>ordnung, die der Zustimmung des<br />

Verwaltungsrates bedarf.

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