08.02.2013 Aufrufe

Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy

Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy

Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>GO</strong>/<strong>BO</strong><br />

2010<br />

Anlagen zur <strong>GO</strong><br />

Anlage 1 (S. 1): Satzung der Stiftung DESY<br />

Stand: 2010 zu Ziff.: 1, 201.2, 201.3, 202.1 <strong>GO</strong><br />

§ 1 Name, Sitz, <strong>Geschäfts</strong>jahr<br />

Satzung der Stiftung „Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY"<br />

in der geänderten Fassung vom 10.11.2004 ( §14 Abs. 2)<br />

(1) Die Stiftung führt den Namen „Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY".<br />

(2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg.<br />

(3) <strong>Geschäfts</strong>jahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck der Stiftung<br />

<strong>GO</strong><br />

Seite:<br />

43<br />

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der naturwissenschaftlichen Gr<strong>und</strong>lagenforschung vor allem<br />

durch den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Hochenergiebeschleunigern <strong>und</strong> deren wissenschaftliche Nutzung,<br />

insbesondere die Forschung mit Teilchen <strong>und</strong> Synchrotronstrahlung, sowie Forschungs- <strong>und</strong><br />

Entwicklungsarbeiten, die damit im Zusammenhang stehen.<br />

(2) Die Ergebnisse der bei der Stiftung durchgeführten Arbeiten werden veröffentlicht oder auf<br />

andere Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die Stiftung dient ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen, insbesondere wissenschaftlichen<br />

Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen. Andere als die in § 2 genannten Zwecke verfolgt<br />

die Stiftung nicht.<br />

(2) Gewinne dürfen nur für die in § 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden.<br />

(3) Die Stiftung darf niemand durch Ausgaben, die nicht durch die Zwecke der Stiftung bedingt sind, oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

(4) Wird die Stiftung aufgehoben, so darf ihr Vermögen nur für wissenschaftliche Zwecke, die als<br />

gemeinnützig im Sinne der Steuergesetze anerkannt sind, verwendet werden. Über diese<br />

Verwendung beschließt der Verwaltungsrat. Seine Beschlüsse über die Verwendung des<br />

Stiftungsvermögens nach Aufhebung der Stiftung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes<br />

durchgeführt werden.<br />

§ 4 Vermögen der Stiftung<br />

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem eingebrachten Stiftungskapital <strong>und</strong> den sonstigen einge-<br />

brachten Vermögensgegenständen.<br />

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte <strong>und</strong> sonstige Gegenstände) aus<br />

Haushaltsmitteln der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg, des Landes<br />

Brandenburg sowie von Förderern der Stiftung erhöht werden.<br />

Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich <strong>und</strong><br />

unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.<br />

(3) Das Stiftungsvermögen einschließlich der Einkünfte ist für die satzungsmäßigen Zwecke geb<strong>und</strong>en.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!