Geschäfts- und Betriebsordnung (GO/BO) - Desy
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<strong>GO</strong>/<strong>BO</strong><br />
2010<br />
Anlagen zur <strong>GO</strong><br />
Anlage 1 (S. 1): Satzung der Stiftung DESY<br />
Stand: 2010 zu Ziff.: 1, 201.2, 201.3, 202.1 <strong>GO</strong><br />
§ 1 Name, Sitz, <strong>Geschäfts</strong>jahr<br />
Satzung der Stiftung „Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY"<br />
in der geänderten Fassung vom 10.11.2004 ( §14 Abs. 2)<br />
(1) Die Stiftung führt den Namen „Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY".<br />
(2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg.<br />
(3) <strong>Geschäfts</strong>jahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Zweck der Stiftung<br />
<strong>GO</strong><br />
Seite:<br />
43<br />
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der naturwissenschaftlichen Gr<strong>und</strong>lagenforschung vor allem<br />
durch den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Hochenergiebeschleunigern <strong>und</strong> deren wissenschaftliche Nutzung,<br />
insbesondere die Forschung mit Teilchen <strong>und</strong> Synchrotronstrahlung, sowie Forschungs- <strong>und</strong><br />
Entwicklungsarbeiten, die damit im Zusammenhang stehen.<br />
(2) Die Ergebnisse der bei der Stiftung durchgeführten Arbeiten werden veröffentlicht oder auf<br />
andere Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
(1) Die Stiftung dient ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen, insbesondere wissenschaftlichen<br />
Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen. Andere als die in § 2 genannten Zwecke verfolgt<br />
die Stiftung nicht.<br />
(2) Gewinne dürfen nur für die in § 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden.<br />
(3) Die Stiftung darf niemand durch Ausgaben, die nicht durch die Zwecke der Stiftung bedingt sind, oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />
(4) Wird die Stiftung aufgehoben, so darf ihr Vermögen nur für wissenschaftliche Zwecke, die als<br />
gemeinnützig im Sinne der Steuergesetze anerkannt sind, verwendet werden. Über diese<br />
Verwendung beschließt der Verwaltungsrat. Seine Beschlüsse über die Verwendung des<br />
Stiftungsvermögens nach Aufhebung der Stiftung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes<br />
durchgeführt werden.<br />
§ 4 Vermögen der Stiftung<br />
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem eingebrachten Stiftungskapital <strong>und</strong> den sonstigen einge-<br />
brachten Vermögensgegenständen.<br />
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte <strong>und</strong> sonstige Gegenstände) aus<br />
Haushaltsmitteln der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg, des Landes<br />
Brandenburg sowie von Förderern der Stiftung erhöht werden.<br />
Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich <strong>und</strong><br />
unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.<br />
(3) Das Stiftungsvermögen einschließlich der Einkünfte ist für die satzungsmäßigen Zwecke geb<strong>und</strong>en.