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136 urteils-kommentierungen<br />

Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 3.9.2009, 9 CG.2006.312 (Lins)<br />

Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 3.9.2009,<br />

9 CG.2006.312 (Lins)<br />

1. Geschäftsführungsverantwortung des <strong>Liechtenstein</strong>ischen<br />

Stiftungsrats bei Vermittlung und Mitwirkung von Vertrauenspersonen<br />

des Stifters (ausländischen Korrespondenten) im Stiftungsrat<br />

2. Klare Unterscheidung zwischen Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen<br />

3. Mitverantwortung der Stiftung für den ihr entstandenen<br />

Schaden bei kontrollierten Stiftungen durch «differenzierte»<br />

Solidarität<br />

Kurzdarstellung des Sachverhalts<br />

Die Klägerin IS, eine nach liechtensteinischem Recht hinterlegte<br />

Familienstiftung, wurde am 4.12.1995 vom Erstbeklagten DV<br />

im Auftrag des KDH, welcher zugleich Erstbegünstigter der<br />

Stiftung werden sollte, treuhänderisch gegründet. Über Vermittlung<br />

von PH, dem Berater von KDH, fand diesbezüglich<br />

ein Treffen zwischen DV, KDH und PH statt. Im Rahmen dieses<br />

«Gründungungsgesprächs» wurden der Erstbeklagte DV und<br />

die Zweitbeklagte JV zu einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsräten<br />

eingesetzt.<br />

Wenige Tage später, am 6.12.1995 wurde PH als weiteres Stiftungsratsmitglied<br />

mit Einzelzeichnungsrecht bestellt, welcher<br />

am 14.12.1995 die Bestellung annahm. Ob PH über ausdrückliche<br />

Weisung des KDH als weiteres Mitglied des Stiftungsrates<br />

bestellt wurde und ob KDH eine Erklärung gegenüber dem<br />

Erstbeklagten abgegeben hat, dass PH von ihm sämtliche Vollmachten<br />

für Vermögensverwaltung, Vergütungen etc habe,<br />

konnte nicht festgestellt werden. Ihm wurden von Seiten des<br />

Erstbeklagten mehrere Dokumente, u.a. der Mandatsvertrag<br />

übermittelt, wobei allerdings eine Rückübermittlung einer unterschriebenen<br />

Ausfertigung des Mandatsvertrages nicht erfolgte.<br />

Kurze Zeit später brachte PH Wertschriften und Bargeld in die<br />

Stiftung ein, welche er zuvor von KDH erhalten bzw ausgehändigt<br />

erhalten und quittiert hatte. Die Wertschriften wurden<br />

vom Erstbeklagten – einem Auftrag von PH folgend – sogleich<br />

verkauft und als Callgeld angelegt.<br />

liechtenstein-journal 4/2009<br />

In der Zeit zwischen 30.10.1997 und dem 23.3.1999 behoben<br />

der Erst- bzw die Zweitbeklagte insgesamt CHF 825’000 sowie<br />

DEM 184’501.85 (entspricht EUR 94’334.30) mittels ihres Einzelzeichnungsrechts<br />

vom Stiftungskonto und übergaben diese<br />

Beträge in bar gegen Quittung an PH, ohne den Zweck dieser<br />

Auszahlung an PH zu ergründen bzw zu dokumentieren. Die Beklagten<br />

gingen davon aus, dass PH im Auftrag des KDH gehandelt<br />

hat, als sie diesem jeweils Gelder der Stiftung überliessen.<br />

Innerhalb des o.a. Zeitraums überbrachte umgekehrt PH den<br />

Beklagten in 3 Teilzahlungen insgesamt den Betrag i.H.v. DEM<br />

1’511’902.50, welche er zuvor von KDH zur Einbringung in die<br />

Stiftung erhalten hatte. Da auch hier keine entsprechende Dokumentation<br />

über den Zweck dieses Geldtransfers erstellt wurde,<br />

gingen die Beklagten davon aus, dass dieser Mittelzufluss in<br />

die Stiftung seitens des PH eine Rückführung der ursprünglich<br />

PH überlassenen Gelder darstellte. Die Beklagten unterliessen<br />

es auch, weder die Überlassung noch den Mittelzufluss an die<br />

Stiftung zu überprüfen. Was PH mit den von den Beklagten<br />

in bar übergebenen Geldern machte, konnte nicht festgestellt<br />

werden. Jedenfalls sind diese Gelder KDH nicht zugeflossen.<br />

Im Gefolge einer Besprechung zwischen KDH, PH und NS und<br />

auf Andringen von PH übernahm NS am 18.5.1999 anstelle von<br />

DV und JV die Repräsentanz der klagenden Stiftung, gleichzeitig<br />

wurde er zum Stiftungsrat bestellt. Zu diesem Zeitpunkt ging<br />

KDH noch davon aus, dass sämtliches von ihm eingebrachte<br />

Geld noch in der Stiftung vorhanden ist. Diese Annahme basierte<br />

auf der Tatsache, dass PH ihm bei seinen ca. halbjährlichen<br />

Treffen gefälschte Bankauszüge präsentierte. Nachdem<br />

PH ab Frühjahr 2005 für KDH nicht mehr erreichbar war, begann<br />

KDH mit entsprechenden Recherchen. Im August 2005<br />

beging PH Selbstmord.<br />

Die im OGH-Beschluss darüber hinaus festgestellten Sachverhaltselemente<br />

betreffen in erster Linie solche, welche i.Z.m.<br />

der vom Gerichtshof verworfenen Einrede der Verjährung vorgebracht<br />

wurden und somit hier nicht näher erörtert werden<br />

müssen.<br />

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung der verschwundenen<br />

Gelder iHv CHF 825’000 sowie EUR 94’334.30<br />

unter Berufung auf die Verantwortlichkeitsansprüche gem.

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