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136 urteils-kommentierungen<br />
Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 3.9.2009, 9 CG.2006.312 (Lins)<br />
Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 3.9.2009,<br />
9 CG.2006.312 (Lins)<br />
1. Geschäftsführungsverantwortung des <strong>Liechtenstein</strong>ischen<br />
Stiftungsrats bei Vermittlung und Mitwirkung von Vertrauenspersonen<br />
des Stifters (ausländischen Korrespondenten) im Stiftungsrat<br />
2. Klare Unterscheidung zwischen Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen<br />
3. Mitverantwortung der Stiftung für den ihr entstandenen<br />
Schaden bei kontrollierten Stiftungen durch «differenzierte»<br />
Solidarität<br />
Kurzdarstellung des Sachverhalts<br />
Die Klägerin IS, eine nach liechtensteinischem Recht hinterlegte<br />
Familienstiftung, wurde am 4.12.1995 vom Erstbeklagten DV<br />
im Auftrag des KDH, welcher zugleich Erstbegünstigter der<br />
Stiftung werden sollte, treuhänderisch gegründet. Über Vermittlung<br />
von PH, dem Berater von KDH, fand diesbezüglich<br />
ein Treffen zwischen DV, KDH und PH statt. Im Rahmen dieses<br />
«Gründungungsgesprächs» wurden der Erstbeklagte DV und<br />
die Zweitbeklagte JV zu einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsräten<br />
eingesetzt.<br />
Wenige Tage später, am 6.12.1995 wurde PH als weiteres Stiftungsratsmitglied<br />
mit Einzelzeichnungsrecht bestellt, welcher<br />
am 14.12.1995 die Bestellung annahm. Ob PH über ausdrückliche<br />
Weisung des KDH als weiteres Mitglied des Stiftungsrates<br />
bestellt wurde und ob KDH eine Erklärung gegenüber dem<br />
Erstbeklagten abgegeben hat, dass PH von ihm sämtliche Vollmachten<br />
für Vermögensverwaltung, Vergütungen etc habe,<br />
konnte nicht festgestellt werden. Ihm wurden von Seiten des<br />
Erstbeklagten mehrere Dokumente, u.a. der Mandatsvertrag<br />
übermittelt, wobei allerdings eine Rückübermittlung einer unterschriebenen<br />
Ausfertigung des Mandatsvertrages nicht erfolgte.<br />
Kurze Zeit später brachte PH Wertschriften und Bargeld in die<br />
Stiftung ein, welche er zuvor von KDH erhalten bzw ausgehändigt<br />
erhalten und quittiert hatte. Die Wertschriften wurden<br />
vom Erstbeklagten – einem Auftrag von PH folgend – sogleich<br />
verkauft und als Callgeld angelegt.<br />
liechtenstein-journal 4/2009<br />
In der Zeit zwischen 30.10.1997 und dem 23.3.1999 behoben<br />
der Erst- bzw die Zweitbeklagte insgesamt CHF 825’000 sowie<br />
DEM 184’501.85 (entspricht EUR 94’334.30) mittels ihres Einzelzeichnungsrechts<br />
vom Stiftungskonto und übergaben diese<br />
Beträge in bar gegen Quittung an PH, ohne den Zweck dieser<br />
Auszahlung an PH zu ergründen bzw zu dokumentieren. Die Beklagten<br />
gingen davon aus, dass PH im Auftrag des KDH gehandelt<br />
hat, als sie diesem jeweils Gelder der Stiftung überliessen.<br />
Innerhalb des o.a. Zeitraums überbrachte umgekehrt PH den<br />
Beklagten in 3 Teilzahlungen insgesamt den Betrag i.H.v. DEM<br />
1’511’902.50, welche er zuvor von KDH zur Einbringung in die<br />
Stiftung erhalten hatte. Da auch hier keine entsprechende Dokumentation<br />
über den Zweck dieses Geldtransfers erstellt wurde,<br />
gingen die Beklagten davon aus, dass dieser Mittelzufluss in<br />
die Stiftung seitens des PH eine Rückführung der ursprünglich<br />
PH überlassenen Gelder darstellte. Die Beklagten unterliessen<br />
es auch, weder die Überlassung noch den Mittelzufluss an die<br />
Stiftung zu überprüfen. Was PH mit den von den Beklagten<br />
in bar übergebenen Geldern machte, konnte nicht festgestellt<br />
werden. Jedenfalls sind diese Gelder KDH nicht zugeflossen.<br />
Im Gefolge einer Besprechung zwischen KDH, PH und NS und<br />
auf Andringen von PH übernahm NS am 18.5.1999 anstelle von<br />
DV und JV die Repräsentanz der klagenden Stiftung, gleichzeitig<br />
wurde er zum Stiftungsrat bestellt. Zu diesem Zeitpunkt ging<br />
KDH noch davon aus, dass sämtliches von ihm eingebrachte<br />
Geld noch in der Stiftung vorhanden ist. Diese Annahme basierte<br />
auf der Tatsache, dass PH ihm bei seinen ca. halbjährlichen<br />
Treffen gefälschte Bankauszüge präsentierte. Nachdem<br />
PH ab Frühjahr 2005 für KDH nicht mehr erreichbar war, begann<br />
KDH mit entsprechenden Recherchen. Im August 2005<br />
beging PH Selbstmord.<br />
Die im OGH-Beschluss darüber hinaus festgestellten Sachverhaltselemente<br />
betreffen in erster Linie solche, welche i.Z.m.<br />
der vom Gerichtshof verworfenen Einrede der Verjährung vorgebracht<br />
wurden und somit hier nicht näher erörtert werden<br />
müssen.<br />
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung der verschwundenen<br />
Gelder iHv CHF 825’000 sowie EUR 94’334.30<br />
unter Berufung auf die Verantwortlichkeitsansprüche gem.