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110 beiträge<br />

Prof. Dr. iur. Francesco A. Schurr, Mag. iur. Simone Büchel, Anpassung und Änderung des Stiftungszwecks<br />

nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine<br />

Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall<br />

oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische<br />

Anordnung noch nicht ergangen ist.<br />

Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts,<br />

mit der eine Geldstrafe oder eine Abschöpfung der Bereicherung<br />

ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig,<br />

wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der<br />

Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist (Art. 64<br />

Abs. 5 RHG).<br />

Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts,<br />

mit der ein Verfall oder eine Einziehung rechtskräftig<br />

ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich<br />

von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögens-<br />

Die in diesem Jahr in Kraft getretene Totalrevision des Stiftungsrechts<br />

hat einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung des<br />

Niveaus der Rechtssicherheit geschaffen. Freilich kommt nun<br />

der Anwendungspraxis die Aufgabe zu, die neuen Regeln entsprechend<br />

anzuwenden und auszulegen; dies gilt auch für die<br />

Thematik der Anpassung bzw. Änderung des Stiftungszwecks.<br />

Aus den Augen des Stifters ist die auf die Zukunft gerichtete<br />

Gewissheit bei der Realisierung seines Stifterwillens essenziell:<br />

Soll der Stifterwille nachhaltig verwirklicht werden, ist ein zu<br />

rigides Festhalten am Stiftungszweck oftmals nicht förderlich.<br />

Vielmehr können ökonomische, organisatorische, familiäre oder<br />

sonstige Umstände eintreten, die eine Anpassung bzw. Änderung<br />

des Zwecks erfordern. Die rechtlichen Spielregeln für eine<br />

etwaige Zweckanpassung bzw. -änderung ist insoweit auch für<br />

das Bestehen der liechtensteinischen Stiftung im Wettbewerb<br />

der Rechtsordnungen ein entscheidender Faktor.<br />

liechtenstein-journal 4/2009<br />

werte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden<br />

ist, sofern er erreichbar ist (Art. 64 Abs. 6 RHG).<br />

Mit dem in Art. 64 Abs. 1 Ziffer. 3 enthaltenen generellen Fiskalvorbehalt<br />

folgt die Vollstreckungsrechtshilfe der allgemeinen<br />

Zulässigkeit der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Im Hinblick<br />

auf die in den nächsten Jahren auf <strong>Liechtenstein</strong> in diesem<br />

Bereich zukommenden Neuverpflichtungen werden auch die<br />

Bestimmungen über die Vollstreckungsrechtshilfe entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

Der Weg ist vorgezeichnet, es ist nur noch eine Frage der Zeit<br />

und konkreter Abkommensinhalte, ab wann und in welchem<br />

Umfange <strong>Liechtenstein</strong> in Zukunft Rechts- und/oder Amtshilfe<br />

und damit wohl einhergehend Vollstreckungsrechtshilfe im Bereich<br />

der Steuern leisten wird.<br />

Überlegungen zur Anpassung und Änderung<br />

des Stiftungszwecks durch den Stifter bzw. durch<br />

ein Organ der Stiftung<br />

Prof. Dr. iur. Francesco A. Schurr, Inhaber des Lehrstuhls für Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht<br />

an der Hochschule <strong>Liechtenstein</strong> und Mag. iur. Simone Büchel, Wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

1. Bedeutung des Stiftungszwecks<br />

1.1. Zentraler Bestandteil des Stiftungsgeschäfts<br />

Der Stiftungszweck wurde in der Rechtsprechung und Literatur<br />

mit diversen bildhaften Ausdrücken wie etwa «Herzstück» oder<br />

«Seele» der Stiftung bezeichnet. 1 Dies hängt wohl damit zusammen,<br />

dass der Zweck – neben der Rechtspersönlichkeit, der<br />

Widmung von Vermögen und der Organisation – das prägende<br />

Merkmal der Rechtsform der Stiftung ist. Letztlich mündet der<br />

Stifterwille in den Stiftungszweck ein und soll diesen bei Stif-<br />

1<br />

Vgl. dazu OGH 6.9.2001. 6 Cg 195/99-49, LES 2002, 94 (100); Jakob, Die<br />

<strong>Liechtenstein</strong>ische Stiftung, Eine strukturelle Darstellung des Stiftungsrechts<br />

nach der Totalrevision vom 26. Juni 2008, Vaduz 2009, S. 21; Bösch,<br />

<strong>Liechtenstein</strong>isches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, S. 202.

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