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110 beiträge<br />
Prof. Dr. iur. Francesco A. Schurr, Mag. iur. Simone Büchel, Anpassung und Änderung des Stiftungszwecks<br />
nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine<br />
Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall<br />
oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische<br />
Anordnung noch nicht ergangen ist.<br />
Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts,<br />
mit der eine Geldstrafe oder eine Abschöpfung der Bereicherung<br />
ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig,<br />
wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der<br />
Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist (Art. 64<br />
Abs. 5 RHG).<br />
Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts,<br />
mit der ein Verfall oder eine Einziehung rechtskräftig<br />
ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich<br />
von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögens-<br />
Die in diesem Jahr in Kraft getretene Totalrevision des Stiftungsrechts<br />
hat einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung des<br />
Niveaus der Rechtssicherheit geschaffen. Freilich kommt nun<br />
der Anwendungspraxis die Aufgabe zu, die neuen Regeln entsprechend<br />
anzuwenden und auszulegen; dies gilt auch für die<br />
Thematik der Anpassung bzw. Änderung des Stiftungszwecks.<br />
Aus den Augen des Stifters ist die auf die Zukunft gerichtete<br />
Gewissheit bei der Realisierung seines Stifterwillens essenziell:<br />
Soll der Stifterwille nachhaltig verwirklicht werden, ist ein zu<br />
rigides Festhalten am Stiftungszweck oftmals nicht förderlich.<br />
Vielmehr können ökonomische, organisatorische, familiäre oder<br />
sonstige Umstände eintreten, die eine Anpassung bzw. Änderung<br />
des Zwecks erfordern. Die rechtlichen Spielregeln für eine<br />
etwaige Zweckanpassung bzw. -änderung ist insoweit auch für<br />
das Bestehen der liechtensteinischen Stiftung im Wettbewerb<br />
der Rechtsordnungen ein entscheidender Faktor.<br />
liechtenstein-journal 4/2009<br />
werte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden<br />
ist, sofern er erreichbar ist (Art. 64 Abs. 6 RHG).<br />
Mit dem in Art. 64 Abs. 1 Ziffer. 3 enthaltenen generellen Fiskalvorbehalt<br />
folgt die Vollstreckungsrechtshilfe der allgemeinen<br />
Zulässigkeit der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Im Hinblick<br />
auf die in den nächsten Jahren auf <strong>Liechtenstein</strong> in diesem<br />
Bereich zukommenden Neuverpflichtungen werden auch die<br />
Bestimmungen über die Vollstreckungsrechtshilfe entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
Der Weg ist vorgezeichnet, es ist nur noch eine Frage der Zeit<br />
und konkreter Abkommensinhalte, ab wann und in welchem<br />
Umfange <strong>Liechtenstein</strong> in Zukunft Rechts- und/oder Amtshilfe<br />
und damit wohl einhergehend Vollstreckungsrechtshilfe im Bereich<br />
der Steuern leisten wird.<br />
Überlegungen zur Anpassung und Änderung<br />
des Stiftungszwecks durch den Stifter bzw. durch<br />
ein Organ der Stiftung<br />
Prof. Dr. iur. Francesco A. Schurr, Inhaber des Lehrstuhls für Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht<br />
an der Hochschule <strong>Liechtenstein</strong> und Mag. iur. Simone Büchel, Wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />
1. Bedeutung des Stiftungszwecks<br />
1.1. Zentraler Bestandteil des Stiftungsgeschäfts<br />
Der Stiftungszweck wurde in der Rechtsprechung und Literatur<br />
mit diversen bildhaften Ausdrücken wie etwa «Herzstück» oder<br />
«Seele» der Stiftung bezeichnet. 1 Dies hängt wohl damit zusammen,<br />
dass der Zweck – neben der Rechtspersönlichkeit, der<br />
Widmung von Vermögen und der Organisation – das prägende<br />
Merkmal der Rechtsform der Stiftung ist. Letztlich mündet der<br />
Stifterwille in den Stiftungszweck ein und soll diesen bei Stif-<br />
1<br />
Vgl. dazu OGH 6.9.2001. 6 Cg 195/99-49, LES 2002, 94 (100); Jakob, Die<br />
<strong>Liechtenstein</strong>ische Stiftung, Eine strukturelle Darstellung des Stiftungsrechts<br />
nach der Totalrevision vom 26. Juni 2008, Vaduz 2009, S. 21; Bösch,<br />
<strong>Liechtenstein</strong>isches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, S. 202.