Download - Liechtenstein-Journal
Download - Liechtenstein-Journal
Download - Liechtenstein-Journal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
108 beiträge<br />
Dr. Heinz Frommelt, Steuerfahndung im Dreiländereck<br />
len von Mehrwertsteuerbetrug und bei qualifizierten Zollübertretungen.<br />
Bei den direkten Steuern ist in Betrugsfällen, nicht<br />
aber bei Steuerhinterziehung, ohne Einschränkungen Rechtshilfe<br />
zu leisten. <strong>Liechtenstein</strong> übernimmt mit der Schengen-<br />
Assoziierung grundsätzlich dieselben Verpflichtungen betreffend<br />
die Rechtshilfe in Strafsachen wie die Schweiz.<br />
Der <strong>Liechtenstein</strong>ische Landtag hat sich in seiner Sitzung vom<br />
25. und 26.6.2008 mit den Protokollen zur Assoziierung <strong>Liechtenstein</strong><br />
an die Systeme von Schengen und Dublin bzw. mit der<br />
entsprechenden Regierungsvorlage wie im Bericht und Antrag<br />
Nr. 79 / 2008 ausgeführt befasst und den Abkommen die einhellige<br />
Zustimmung erteilt.<br />
Für ein Inkrafttreten der liechtensteinischen Schengen-Assoziierung<br />
fehlt von den 27 Mitgliedsstaaten der EU einzig noch<br />
die Zustimmung Schwedens. «Grundsätzlich gibt es aber von<br />
allen Regierungen grünes Licht für den Schengen-Beitritt<br />
<strong>Liechtenstein</strong>s. Wir setzen uns laufend aktiv für eine möglichst<br />
baldige Schengen-Assoziierung <strong>Liechtenstein</strong>s ein», betonte<br />
Regierungsrat Hugo Quaderer in einem Interview Ende November<br />
2009.<br />
4. EU-Betrugsbekämpfungsabkommen<br />
Im Februar 2008, als mit der öffentlichkeitswirksamen Verhaftung<br />
des ehemaligen Chefs der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel,<br />
in Deutschland die Steueraffäre mit <strong>Liechtenstein</strong> losgetreten<br />
wurde, befand sich die liechtensteinische Regierung bereits<br />
seit geraumer Zeit mit dem zuständigen EU-Gremium, der<br />
Kommission, in den Verhandlungen zu einem Betrugsbekämpfungsabkommen,<br />
das sich entgegen seinem Titel vor allem mit<br />
der Rechts- und Amtshilfe in Steuerstrafsachen befassen wird.<br />
Grundsätzlich wird das sog. Betrugsbekämpfungsabkommen<br />
die Voraussetzung für eine weitgehende Zusammenarbeit im<br />
Bereich der Rechts- und Amtshilfe sowohl bei den indirekten<br />
als auch bei den direkten Steuern sein. Dies bedeutet für <strong>Liechtenstein</strong><br />
im Prinzip eine Kehrtwendung um 180 Grad, nachdem<br />
es bislang keinerlei Rechts- und Amtshilfe im Bereich von Steuerdelikten<br />
gegeben hat (abgesehen von den sehr spezifischen<br />
Bestimmungen im Rechtshilfe-Abkommen mit den USA vom<br />
8.7.2002 und den jüngeren Ausnahmen bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug).<br />
Eine wesentliche Frage ist, ob sich das Abkommen auf den sog.<br />
Steuerbetrug beschränkt oder auch Fälle der einfachen Steuerhinterziehung<br />
(blosse Nicht-Deklaration) umfasst. Dem Ver-<br />
liechtenstein-journal 4/2009<br />
nehmen nach umfasst der Geltungsbereich die indirekten und<br />
direkten Steuern, dies sowohl im Bereich des «Steuerbetrugs<br />
und ähnlichen Delikten» sowie bei Steuerhinterziehung im Bereich<br />
der Definition.<br />
Demnach ist zu erwarten, dass <strong>Liechtenstein</strong> aufgrund des Betrugsbekämpfungsabkommens<br />
dereinst im Bereich des Steuerbetrugs<br />
Rechtshilfe in dem Umfange leisten wird, wie dies mehr<br />
oder weniger bereits durch die Schengen/Dublin-Assoziation<br />
der Fall sein wird. Amtshilfe wird dann möglich sein, wenn die<br />
liechtensteinischen Steuerbehörden über die angefragten Informationen<br />
tatsächlich verfügen oder die betroffene Person dem<br />
Informationsaustausch zustimmt. Zwangsmassnahmen können<br />
im Rahmen der Rechtshilfe dann ergriffen bzw. rechtshilfeweise<br />
angeordnet werden, wenn dies im liechtensteinischen<br />
Strafrecht vorgesehen ist. Die einzige Ausnahme vom Prinzip<br />
der gegenseitigen Strafbarkeit scheint sich für die Mehrwertsteuerhinterziehung<br />
abzuzeichen.<br />
Ein weiteres zentrales Merkmal der Amtshilfe soll sein, dass<br />
diese (abgesehen von den bereits genannten Beschränkungen)<br />
lediglich auf begründete und konkrete Anfrage hin erfolgen<br />
kann. Dies ist insofern von Bedeutung, als ein automatischer<br />
Informationsaustausch sowie «Fishing Expeditions» ausgeschlossen<br />
werden können. Gegenteiliges wäre mit Grundsätzen<br />
der liechtensteinischen Rechtsordnung – zumindest nach<br />
liechtensteinischem Verständnis – auch nicht vereinbar. Welche<br />
Voraussetzungen eine Anfrage im Einzelnen erfüllen muss, um<br />
Gegenstand von Amtshilfe sein zu können, kann aufgrund der<br />
vorliegenden Informationen derzeit aber noch nicht gesagt<br />
werden.<br />
Da es sich beim Betrugsabkommen um einen Staatsvertrag<br />
handelt, wird dieser vom liechtensteinischen Landtag zu genehmigen<br />
sein. Für ein definitives Inkrafttreten braucht es die<br />
Ratifizierung aller EU-Länder, was unter Umständen Jahre in<br />
Anspruch nehmen kann. 8 Dies bedeutet freilich nicht, dass<br />
man während diesen Jahren weitermachen kann, wie bisher.<br />
Der Umstand verschafft dem Finanzplatz jedoch gewissermassen<br />
eine faktische Übergangsfrist, innerhalb welcher die notwendigen<br />
Umstellungen und Umorientierungen vorgenommen<br />
werden können.<br />
8<br />
Das Betrugsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde im Jahre<br />
2004 abgeschlossen. Aufgrund der nach wie vor ausstehenden Ratifizierung<br />
durch einige EU-Länder ist das Abkommen bislang nicht in Kraft getreten.