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108 beiträge<br />

Dr. Heinz Frommelt, Steuerfahndung im Dreiländereck<br />

len von Mehrwertsteuerbetrug und bei qualifizierten Zollübertretungen.<br />

Bei den direkten Steuern ist in Betrugsfällen, nicht<br />

aber bei Steuerhinterziehung, ohne Einschränkungen Rechtshilfe<br />

zu leisten. <strong>Liechtenstein</strong> übernimmt mit der Schengen-<br />

Assoziierung grundsätzlich dieselben Verpflichtungen betreffend<br />

die Rechtshilfe in Strafsachen wie die Schweiz.<br />

Der <strong>Liechtenstein</strong>ische Landtag hat sich in seiner Sitzung vom<br />

25. und 26.6.2008 mit den Protokollen zur Assoziierung <strong>Liechtenstein</strong><br />

an die Systeme von Schengen und Dublin bzw. mit der<br />

entsprechenden Regierungsvorlage wie im Bericht und Antrag<br />

Nr. 79 / 2008 ausgeführt befasst und den Abkommen die einhellige<br />

Zustimmung erteilt.<br />

Für ein Inkrafttreten der liechtensteinischen Schengen-Assoziierung<br />

fehlt von den 27 Mitgliedsstaaten der EU einzig noch<br />

die Zustimmung Schwedens. «Grundsätzlich gibt es aber von<br />

allen Regierungen grünes Licht für den Schengen-Beitritt<br />

<strong>Liechtenstein</strong>s. Wir setzen uns laufend aktiv für eine möglichst<br />

baldige Schengen-Assoziierung <strong>Liechtenstein</strong>s ein», betonte<br />

Regierungsrat Hugo Quaderer in einem Interview Ende November<br />

2009.<br />

4. EU-Betrugsbekämpfungsabkommen<br />

Im Februar 2008, als mit der öffentlichkeitswirksamen Verhaftung<br />

des ehemaligen Chefs der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel,<br />

in Deutschland die Steueraffäre mit <strong>Liechtenstein</strong> losgetreten<br />

wurde, befand sich die liechtensteinische Regierung bereits<br />

seit geraumer Zeit mit dem zuständigen EU-Gremium, der<br />

Kommission, in den Verhandlungen zu einem Betrugsbekämpfungsabkommen,<br />

das sich entgegen seinem Titel vor allem mit<br />

der Rechts- und Amtshilfe in Steuerstrafsachen befassen wird.<br />

Grundsätzlich wird das sog. Betrugsbekämpfungsabkommen<br />

die Voraussetzung für eine weitgehende Zusammenarbeit im<br />

Bereich der Rechts- und Amtshilfe sowohl bei den indirekten<br />

als auch bei den direkten Steuern sein. Dies bedeutet für <strong>Liechtenstein</strong><br />

im Prinzip eine Kehrtwendung um 180 Grad, nachdem<br />

es bislang keinerlei Rechts- und Amtshilfe im Bereich von Steuerdelikten<br />

gegeben hat (abgesehen von den sehr spezifischen<br />

Bestimmungen im Rechtshilfe-Abkommen mit den USA vom<br />

8.7.2002 und den jüngeren Ausnahmen bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug).<br />

Eine wesentliche Frage ist, ob sich das Abkommen auf den sog.<br />

Steuerbetrug beschränkt oder auch Fälle der einfachen Steuerhinterziehung<br />

(blosse Nicht-Deklaration) umfasst. Dem Ver-<br />

liechtenstein-journal 4/2009<br />

nehmen nach umfasst der Geltungsbereich die indirekten und<br />

direkten Steuern, dies sowohl im Bereich des «Steuerbetrugs<br />

und ähnlichen Delikten» sowie bei Steuerhinterziehung im Bereich<br />

der Definition.<br />

Demnach ist zu erwarten, dass <strong>Liechtenstein</strong> aufgrund des Betrugsbekämpfungsabkommens<br />

dereinst im Bereich des Steuerbetrugs<br />

Rechtshilfe in dem Umfange leisten wird, wie dies mehr<br />

oder weniger bereits durch die Schengen/Dublin-Assoziation<br />

der Fall sein wird. Amtshilfe wird dann möglich sein, wenn die<br />

liechtensteinischen Steuerbehörden über die angefragten Informationen<br />

tatsächlich verfügen oder die betroffene Person dem<br />

Informationsaustausch zustimmt. Zwangsmassnahmen können<br />

im Rahmen der Rechtshilfe dann ergriffen bzw. rechtshilfeweise<br />

angeordnet werden, wenn dies im liechtensteinischen<br />

Strafrecht vorgesehen ist. Die einzige Ausnahme vom Prinzip<br />

der gegenseitigen Strafbarkeit scheint sich für die Mehrwertsteuerhinterziehung<br />

abzuzeichen.<br />

Ein weiteres zentrales Merkmal der Amtshilfe soll sein, dass<br />

diese (abgesehen von den bereits genannten Beschränkungen)<br />

lediglich auf begründete und konkrete Anfrage hin erfolgen<br />

kann. Dies ist insofern von Bedeutung, als ein automatischer<br />

Informationsaustausch sowie «Fishing Expeditions» ausgeschlossen<br />

werden können. Gegenteiliges wäre mit Grundsätzen<br />

der liechtensteinischen Rechtsordnung – zumindest nach<br />

liechtensteinischem Verständnis – auch nicht vereinbar. Welche<br />

Voraussetzungen eine Anfrage im Einzelnen erfüllen muss, um<br />

Gegenstand von Amtshilfe sein zu können, kann aufgrund der<br />

vorliegenden Informationen derzeit aber noch nicht gesagt<br />

werden.<br />

Da es sich beim Betrugsabkommen um einen Staatsvertrag<br />

handelt, wird dieser vom liechtensteinischen Landtag zu genehmigen<br />

sein. Für ein definitives Inkrafttreten braucht es die<br />

Ratifizierung aller EU-Länder, was unter Umständen Jahre in<br />

Anspruch nehmen kann. 8 Dies bedeutet freilich nicht, dass<br />

man während diesen Jahren weitermachen kann, wie bisher.<br />

Der Umstand verschafft dem Finanzplatz jedoch gewissermassen<br />

eine faktische Übergangsfrist, innerhalb welcher die notwendigen<br />

Umstellungen und Umorientierungen vorgenommen<br />

werden können.<br />

8<br />

Das Betrugsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde im Jahre<br />

2004 abgeschlossen. Aufgrund der nach wie vor ausstehenden Ratifizierung<br />

durch einige EU-Länder ist das Abkommen bislang nicht in Kraft getreten.

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