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Plus-Version - Statistik - Stadt Regensburg

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Baureifes Land<br />

sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

baulich nutzbar sind; hierzu zählen Grundstücke, die die<br />

baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung erfüllen<br />

und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet.<br />

Kaufwerte für Bauland<br />

Die <strong>Statistik</strong> der Kaufwerte für Bauland hat die Verkäufe von<br />

unbebauten Grundstücken von 100 m 2 und mehr zum Gegenstand,<br />

soweit sie in den Baugebieten der Gemeinden<br />

liegen und somit Baulandeigenschaft besitzen.<br />

Finanzämter und Gutachterausschüsse erhalten durch die<br />

Veräußerungsanzeigen der Gerichte, Behörden und Notare,<br />

denen jeweils eine Abschrift der beurkundeten Kaufverträge<br />

beizufügen ist, Kenntnis von den Grundstücksverkäufen.<br />

Die entsprechenden Daten werden in die Kaufpreissammlungen<br />

der jeweiligen Behörden aufgenommen und von dort<br />

dem Bayerischen Landesamt für <strong>Statistik</strong> und Datenverarbeitung<br />

zum Zwecke der <strong>Statistik</strong>erstellung übermittelt.<br />

Die <strong>Statistik</strong> der Kaufwerte für Bauland stellt keine Preisstatistik<br />

im herkömmlichen Sinne dar; Zweck der <strong>Statistik</strong> ist es<br />

nicht, die Wertentwicklung von Grundstücken zu verfolgen,<br />

sondern lediglich die durchschnittlichen Verkaufswerte darzustellen.<br />

Landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst alle landwirtschaftlich<br />

oder gärtnerisch genutzten Flächen. Zu ihr rechnen<br />

im Einzelnen folgende Kulturarten: Ackerland, Dauergrünland,<br />

Gartenland, Obstanlagen, Baumschulflächen, Rebland, Korbweidenanlagen,<br />

Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen<br />

außerhalb des Waldes.<br />

Preisindex<br />

Der Preisindex für die Lebenshaltung ist von relativ großer<br />

Allgemeinbedeutung, da er die durchschnittliche Verschiebung<br />

des Preisniveaus im Hinblick auf den privaten Verbrauch<br />

misst, zur Beurteilung des Geldwertes herangezogen<br />

und häufig der Einkommensentwicklung gegenübergestellt<br />

wird.<br />

Die Berechnung aller Preisindizes für die Lebenshaltung im<br />

früheren Bundesgebiet bzw. in den neuen Ländern und Berlin-<br />

Ost wurde ab Januar 2003 eingestellt. Somit stehen ab diesem<br />

Zeitpunkt keine Preisindizes für spezifische Haushaltstypen (4-<br />

Personen-Haushalt mit höherem Einkommen, 4-Personen-<br />

Haushalt mit mittlerem Einkommen, 2-Personen-Haushalt mit<br />

geringem Einkommen) mehr zur Verfügung. Es wird nur mehr<br />

der “Verbraucherpreisindex für Deutschland“ (bisher: Preisindex<br />

für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland)<br />

insgesamt berechnet.<br />

Der “Verbraucherpreisindex für Deutschland“ wird als Laspeyres-<br />

Index, d. h. mit konstanten Wägungsanteilen der jeweiligen<br />

Originalbasis berechnet. Seit Januar 2003 sind der Indexberechnung<br />

die Verbrauchsverhältnisse des Jahres 2000 zugrunde<br />

gelegt. Zum Zwecke des langfristigen Vergleichs wurden die<br />

Indexzahlen zu durchlaufenden Reihen (Basis 2000 bzw. 2005 =<br />

100) verknüpft. Somit stehen für den neuen “Verbraucherpreisindex<br />

für Deutschland“ auf der aktuellen Basis 2005 = 100 Indexzahlen<br />

zurück bis Januar 1991 zur Verfügung.<br />

Wertsicherungsklausel Preisindizes<br />

Werden in Verträgen bzw. Vereinbarungen Preisindizes zur<br />

Anpassung an den momentanen Geldwert herangezogen, so<br />

gilt als gesetzliche Grundlage für Wertsicherungsklauseln ab<br />

dem 01.01.1999 die Preisklauselverordnung (PrKV) vom<br />

23.09.1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch Artikel 8<br />

Absatz 7 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und<br />

Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom<br />

19.06.2001 (BGBl I S. 1149). Für Mietanpassungsvereinbarungen<br />

in Verträgen über Wohnraum gilt gemäß § 4 Absatz 2 der<br />

PrKV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 des Mietrechtsreformgesetzes<br />

§ 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

Rechnen mit Indexzahlen<br />

Die Indexveränderung von einem Zeitpunkt zum anderen kann in<br />

Indexpunkten oder in Prozent gemessen werden. Welche Indexveränderung<br />

in Frage kommt, muss aus dem Wortlaut der<br />

Wertsicherungsklausel hervorgehen. Im allgemeinen ist dabei<br />

der Indexveränderung nach Prozent der Vorzug zu geben,<br />

da sie unabhängig von einer Preisbasis der Indexberechnung<br />

jeweils zum gleichen Ergebnis führt.<br />

Die Indexveränderung in Punkten ist gleich der Differenz<br />

zwischen dem neuen und dem alten Indexstand. Sie kann<br />

unmittelbar abgelesen werden.<br />

So beträgt die Indexveränderung nach Indexpunkten<br />

beim Verbraucherpreisindex für Deutschland von 2007 bis<br />

2011 (siehe Tab. 6.3)<br />

zur Basis 2005 = 100:<br />

110,7 (2011) minus 103,9 (2007) = 6,8 Indexpunkte<br />

Die Indexveränderung in Prozent ergibt sich nach der<br />

folgenden Formel:<br />

neuer Indexstand minus alter Indexstand X 100<br />

alter Indexstand<br />

bzw.<br />

( neuer Indexstand X 100) - 100<br />

alter Indexstand<br />

nach dem obigen Beispiel also:<br />

( 110,7 X 100) - 100 = 6,5448 %<br />

103,9<br />

REWAG<br />

Die “REWAG - <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung<br />

AG & Co. KG“ wurde 1976 aus dem Energie- und Wasserversorgungsbereich<br />

der damaligen <strong>Stadt</strong>werke <strong>Regensburg</strong> mit<br />

Beteiligung der Energieversorgung Ostbayern AG (OBAG)<br />

gegründet. Eigentümer sind die <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> (64,52 %)<br />

und E.ON Bayern (35,48 %). Die REWAG verfügt derzeit über<br />

rund 400 Mitarbeiter.

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