Plus-Version - Statistik - Stadt Regensburg
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Baureifes Land<br />
sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
baulich nutzbar sind; hierzu zählen Grundstücke, die die<br />
baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung erfüllen<br />
und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet.<br />
Kaufwerte für Bauland<br />
Die <strong>Statistik</strong> der Kaufwerte für Bauland hat die Verkäufe von<br />
unbebauten Grundstücken von 100 m 2 und mehr zum Gegenstand,<br />
soweit sie in den Baugebieten der Gemeinden<br />
liegen und somit Baulandeigenschaft besitzen.<br />
Finanzämter und Gutachterausschüsse erhalten durch die<br />
Veräußerungsanzeigen der Gerichte, Behörden und Notare,<br />
denen jeweils eine Abschrift der beurkundeten Kaufverträge<br />
beizufügen ist, Kenntnis von den Grundstücksverkäufen.<br />
Die entsprechenden Daten werden in die Kaufpreissammlungen<br />
der jeweiligen Behörden aufgenommen und von dort<br />
dem Bayerischen Landesamt für <strong>Statistik</strong> und Datenverarbeitung<br />
zum Zwecke der <strong>Statistik</strong>erstellung übermittelt.<br />
Die <strong>Statistik</strong> der Kaufwerte für Bauland stellt keine Preisstatistik<br />
im herkömmlichen Sinne dar; Zweck der <strong>Statistik</strong> ist es<br />
nicht, die Wertentwicklung von Grundstücken zu verfolgen,<br />
sondern lediglich die durchschnittlichen Verkaufswerte darzustellen.<br />
Landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst alle landwirtschaftlich<br />
oder gärtnerisch genutzten Flächen. Zu ihr rechnen<br />
im Einzelnen folgende Kulturarten: Ackerland, Dauergrünland,<br />
Gartenland, Obstanlagen, Baumschulflächen, Rebland, Korbweidenanlagen,<br />
Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen<br />
außerhalb des Waldes.<br />
Preisindex<br />
Der Preisindex für die Lebenshaltung ist von relativ großer<br />
Allgemeinbedeutung, da er die durchschnittliche Verschiebung<br />
des Preisniveaus im Hinblick auf den privaten Verbrauch<br />
misst, zur Beurteilung des Geldwertes herangezogen<br />
und häufig der Einkommensentwicklung gegenübergestellt<br />
wird.<br />
Die Berechnung aller Preisindizes für die Lebenshaltung im<br />
früheren Bundesgebiet bzw. in den neuen Ländern und Berlin-<br />
Ost wurde ab Januar 2003 eingestellt. Somit stehen ab diesem<br />
Zeitpunkt keine Preisindizes für spezifische Haushaltstypen (4-<br />
Personen-Haushalt mit höherem Einkommen, 4-Personen-<br />
Haushalt mit mittlerem Einkommen, 2-Personen-Haushalt mit<br />
geringem Einkommen) mehr zur Verfügung. Es wird nur mehr<br />
der “Verbraucherpreisindex für Deutschland“ (bisher: Preisindex<br />
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland)<br />
insgesamt berechnet.<br />
Der “Verbraucherpreisindex für Deutschland“ wird als Laspeyres-<br />
Index, d. h. mit konstanten Wägungsanteilen der jeweiligen<br />
Originalbasis berechnet. Seit Januar 2003 sind der Indexberechnung<br />
die Verbrauchsverhältnisse des Jahres 2000 zugrunde<br />
gelegt. Zum Zwecke des langfristigen Vergleichs wurden die<br />
Indexzahlen zu durchlaufenden Reihen (Basis 2000 bzw. 2005 =<br />
100) verknüpft. Somit stehen für den neuen “Verbraucherpreisindex<br />
für Deutschland“ auf der aktuellen Basis 2005 = 100 Indexzahlen<br />
zurück bis Januar 1991 zur Verfügung.<br />
Wertsicherungsklausel Preisindizes<br />
Werden in Verträgen bzw. Vereinbarungen Preisindizes zur<br />
Anpassung an den momentanen Geldwert herangezogen, so<br />
gilt als gesetzliche Grundlage für Wertsicherungsklauseln ab<br />
dem 01.01.1999 die Preisklauselverordnung (PrKV) vom<br />
23.09.1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch Artikel 8<br />
Absatz 7 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und<br />
Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom<br />
19.06.2001 (BGBl I S. 1149). Für Mietanpassungsvereinbarungen<br />
in Verträgen über Wohnraum gilt gemäß § 4 Absatz 2 der<br />
PrKV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 des Mietrechtsreformgesetzes<br />
§ 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
Rechnen mit Indexzahlen<br />
Die Indexveränderung von einem Zeitpunkt zum anderen kann in<br />
Indexpunkten oder in Prozent gemessen werden. Welche Indexveränderung<br />
in Frage kommt, muss aus dem Wortlaut der<br />
Wertsicherungsklausel hervorgehen. Im allgemeinen ist dabei<br />
der Indexveränderung nach Prozent der Vorzug zu geben,<br />
da sie unabhängig von einer Preisbasis der Indexberechnung<br />
jeweils zum gleichen Ergebnis führt.<br />
Die Indexveränderung in Punkten ist gleich der Differenz<br />
zwischen dem neuen und dem alten Indexstand. Sie kann<br />
unmittelbar abgelesen werden.<br />
So beträgt die Indexveränderung nach Indexpunkten<br />
beim Verbraucherpreisindex für Deutschland von 2007 bis<br />
2011 (siehe Tab. 6.3)<br />
zur Basis 2005 = 100:<br />
110,7 (2011) minus 103,9 (2007) = 6,8 Indexpunkte<br />
Die Indexveränderung in Prozent ergibt sich nach der<br />
folgenden Formel:<br />
neuer Indexstand minus alter Indexstand X 100<br />
alter Indexstand<br />
bzw.<br />
( neuer Indexstand X 100) - 100<br />
alter Indexstand<br />
nach dem obigen Beispiel also:<br />
( 110,7 X 100) - 100 = 6,5448 %<br />
103,9<br />
REWAG<br />
Die “REWAG - <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung<br />
AG & Co. KG“ wurde 1976 aus dem Energie- und Wasserversorgungsbereich<br />
der damaligen <strong>Stadt</strong>werke <strong>Regensburg</strong> mit<br />
Beteiligung der Energieversorgung Ostbayern AG (OBAG)<br />
gegründet. Eigentümer sind die <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> (64,52 %)<br />
und E.ON Bayern (35,48 %). Die REWAG verfügt derzeit über<br />
rund 400 Mitarbeiter.