Plus-Version - Statistik - Stadt Regensburg
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Bedarfsgemeinschaft<br />
Sie entspricht in der Regel dem Hauhalt und umfasst all<br />
diejenigen Personen, die in die gemeinsame Sozialhilfeberechnung<br />
mit einbezogen werden. Einzeleinkommen und<br />
Einzelvermögen einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />
kommen auch für die Bedarfsbefriedigung der anderen<br />
Mitglieder zum Einsatz.<br />
Grundsicherung<br />
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist<br />
eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung,<br />
die älteren (über 65-jährigen) bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten<br />
Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts<br />
dient und dabei auch die “verschämte Armut im Alter“<br />
eingrenzen soll. Die bedarfsorientierte Grundsicherung wurde<br />
durch das Grundsicherungsgesetz (GSiG) zum 01.01.2003<br />
eingeführt. Im Zuge der Sozialhilfereform wurde das Grundsicherungsgesetz<br />
am 01. Januar 2005 durch das 4. Kapitel<br />
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersetzt.<br />
Institutionelle Beratung (in der Jugendhilfe)<br />
Die "Institutionelle Beratung" erstreckt sich ausschließlich auf die<br />
beendeten Fälle von Erziehungs-, Familien- und Jugend- sowie<br />
Suchtberatungen, die als erzieherische Hilfe gemäß § 28 SGB<br />
VIII durchgeführt und mit öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe<br />
ganz oder teilweise finanziert werden.<br />
Jugendhilfe<br />
Die öffentliche Jugendhilfe umfasst alle behördlichen Maßnahmen<br />
zum Zwecke der Jugendhilfe nach dem Achten<br />
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und anderen<br />
Rechtsvorschriften.<br />
Zu den Aufwendungen zählen die unmittelbaren Ausgaben<br />
für individuelle und gruppenbezogene Hilfen und andere<br />
Aufgaben, Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb<br />
eigener Einrichtungen sowie Zuschüsse an Träger der freien<br />
Jugendhilfe für personenbezogene Einzelmaßnahmen und<br />
für Einrichtungen.<br />
Kriegsopferfürsorge<br />
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ergänzen die Leistungen<br />
der Kriegsopferversorgung (Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz),<br />
wenn die übrigen Leistungen, die die Beschädigten<br />
bzw. die Hinterbliebenen erhalten, zusammen<br />
mit Einkommen aus anderen Quellen nicht ausreichen, diesen<br />
eine angemessene soziale Stellung zu gewährleisten.<br />
Pflegeversicherung<br />
Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz:<br />
"Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung". Träger<br />
der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen,<br />
für die private Pflege-Pflichtversicherung die Versicherungs-<br />
unternehmen. Der versicherte Personenkreis der sozialen<br />
Pflegeversicherung umfasst die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Versicherten (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder,<br />
Familienversicherte). Alle privat Krankenversicherten<br />
werden in der privaten Pflegeversicherung abgesichert.<br />
Sozialhilfe<br />
Sozialhilfe erhalten diejenigen Bürger, die nicht in der Lage<br />
sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten<br />
oder welche der Hilfe in besonderen Lebenslagen bedürfen.<br />
Entsprechend ihrer besonderen Funktion wirkt die Sozialhilfe<br />
unterschiedslos für alle Bürger, die in Not geraten sind; die<br />
Gewährung ist nicht von Vorleistungen (Beiträgen) der Empfänger<br />
abhängig, sondern richtet sich nach entsprechenden<br />
Bedarfskriterien. Ein wichtiger Grundsatz für die Leistungsgewährung<br />
der Sozialhilfe ist allerdings ihr Nachrang: Sie tritt<br />
nur dann mit ihren Leistungen ein, wenn der Betroffene sich<br />
selbst nicht helfen kann und andere Leistungsverpflichtete<br />
nicht oder noch nicht helfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen.<br />
Beide Hilfearten können den Empfängern als Geld- oder<br />
Sachleistungen gewährt werden. Träger der Sozialhilfe sind<br />
die kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger<br />
sowie die von den Ländern als überörtliche Träger bestimmten<br />
Stellen.<br />
Anfang 2005 erfuhr die Sozialhilfe durch das “Vierte Gesetz<br />
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wesentliche<br />
Änderungen. Das Gesetz erbrachte mit der Zusammenlegung<br />
von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zum<br />
Arbeitslosengeld II die Einführung der Grundsicherung für<br />
Arbeitssuchende nach dem SGB II, was einen starken<br />
Rückgang der Sozialhilfeempfänger der laufenden Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt zur Folge hatte bzw. hat. Eine weitere<br />
einschneidende Veränderung brachte das “Gesetz zur<br />
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“;<br />
danach erhalten nur mehr Personen Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die trotz Bedürftigkeit<br />
keine anderen Leistungen erhalten.<br />
Wohngeld<br />
Staatliche Leistungen an private Haushalte zur wirtschaftlichen<br />
Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens.<br />
Dabei wird Wohngeld den Mietern als Mietzuschuss und<br />
Eigentümern von Wohnungen als Lastenzuschuss gewährt,<br />
wenn die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung im<br />
Verhältnis zum Haushaltsnettoeinkommen unzumutbar hoch<br />
sind. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich im Einzelfall<br />
nach Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten,<br />
die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden<br />
(“Tabellenwohngeld“). Für Haushalte von Sozialhilfeempfängern<br />
galten ab 1991 im Regelfall besondere Vorschriften<br />
("pauschaliertes Wohngeld"). Mit der Wohngeldnovelle im Jahr<br />
2001 wurde das “Tabellenwohngeld“ in das “Allgemeine<br />
Wohngeld“ und das “pauschalierte Wohngeld“ in den “besonderen<br />
Mietzuschuss“ umgewandelt; dabei wurden die unterschiedlichen<br />
Berechnungsweisen der beiden Wohngeldarten<br />
wieder aufgehoben, so dass seit 2001 der besondere Mietzuschuss<br />
ähnlich ermittelt wird wie das Allgemeine Wohngeld,<br />
nämlich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Wohnkosten.<br />
Die Finanzierungsmittel für die Auszahlung des Wohngeldes<br />
stammen je zur Hälfte von Bund und Ländern.