11.02.2013 Aufrufe

Plus-Version - Statistik - Stadt Regensburg

Plus-Version - Statistik - Stadt Regensburg

Plus-Version - Statistik - Stadt Regensburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bedarfsgemeinschaft<br />

Sie entspricht in der Regel dem Hauhalt und umfasst all<br />

diejenigen Personen, die in die gemeinsame Sozialhilfeberechnung<br />

mit einbezogen werden. Einzeleinkommen und<br />

Einzelvermögen einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />

kommen auch für die Bedarfsbefriedigung der anderen<br />

Mitglieder zum Einsatz.<br />

Grundsicherung<br />

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist<br />

eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung,<br />

die älteren (über 65-jährigen) bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten<br />

Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts<br />

dient und dabei auch die “verschämte Armut im Alter“<br />

eingrenzen soll. Die bedarfsorientierte Grundsicherung wurde<br />

durch das Grundsicherungsgesetz (GSiG) zum 01.01.2003<br />

eingeführt. Im Zuge der Sozialhilfereform wurde das Grundsicherungsgesetz<br />

am 01. Januar 2005 durch das 4. Kapitel<br />

des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersetzt.<br />

Institutionelle Beratung (in der Jugendhilfe)<br />

Die "Institutionelle Beratung" erstreckt sich ausschließlich auf die<br />

beendeten Fälle von Erziehungs-, Familien- und Jugend- sowie<br />

Suchtberatungen, die als erzieherische Hilfe gemäß § 28 SGB<br />

VIII durchgeführt und mit öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe<br />

ganz oder teilweise finanziert werden.<br />

Jugendhilfe<br />

Die öffentliche Jugendhilfe umfasst alle behördlichen Maßnahmen<br />

zum Zwecke der Jugendhilfe nach dem Achten<br />

Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und anderen<br />

Rechtsvorschriften.<br />

Zu den Aufwendungen zählen die unmittelbaren Ausgaben<br />

für individuelle und gruppenbezogene Hilfen und andere<br />

Aufgaben, Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb<br />

eigener Einrichtungen sowie Zuschüsse an Träger der freien<br />

Jugendhilfe für personenbezogene Einzelmaßnahmen und<br />

für Einrichtungen.<br />

Kriegsopferfürsorge<br />

Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ergänzen die Leistungen<br />

der Kriegsopferversorgung (Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz),<br />

wenn die übrigen Leistungen, die die Beschädigten<br />

bzw. die Hinterbliebenen erhalten, zusammen<br />

mit Einkommen aus anderen Quellen nicht ausreichen, diesen<br />

eine angemessene soziale Stellung zu gewährleisten.<br />

Pflegeversicherung<br />

Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz:<br />

"Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung". Träger<br />

der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen,<br />

für die private Pflege-Pflichtversicherung die Versicherungs-<br />

unternehmen. Der versicherte Personenkreis der sozialen<br />

Pflegeversicherung umfasst die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Versicherten (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder,<br />

Familienversicherte). Alle privat Krankenversicherten<br />

werden in der privaten Pflegeversicherung abgesichert.<br />

Sozialhilfe<br />

Sozialhilfe erhalten diejenigen Bürger, die nicht in der Lage<br />

sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten<br />

oder welche der Hilfe in besonderen Lebenslagen bedürfen.<br />

Entsprechend ihrer besonderen Funktion wirkt die Sozialhilfe<br />

unterschiedslos für alle Bürger, die in Not geraten sind; die<br />

Gewährung ist nicht von Vorleistungen (Beiträgen) der Empfänger<br />

abhängig, sondern richtet sich nach entsprechenden<br />

Bedarfskriterien. Ein wichtiger Grundsatz für die Leistungsgewährung<br />

der Sozialhilfe ist allerdings ihr Nachrang: Sie tritt<br />

nur dann mit ihren Leistungen ein, wenn der Betroffene sich<br />

selbst nicht helfen kann und andere Leistungsverpflichtete<br />

nicht oder noch nicht helfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen.<br />

Beide Hilfearten können den Empfängern als Geld- oder<br />

Sachleistungen gewährt werden. Träger der Sozialhilfe sind<br />

die kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger<br />

sowie die von den Ländern als überörtliche Träger bestimmten<br />

Stellen.<br />

Anfang 2005 erfuhr die Sozialhilfe durch das “Vierte Gesetz<br />

für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wesentliche<br />

Änderungen. Das Gesetz erbrachte mit der Zusammenlegung<br />

von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zum<br />

Arbeitslosengeld II die Einführung der Grundsicherung für<br />

Arbeitssuchende nach dem SGB II, was einen starken<br />

Rückgang der Sozialhilfeempfänger der laufenden Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt zur Folge hatte bzw. hat. Eine weitere<br />

einschneidende Veränderung brachte das “Gesetz zur<br />

Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“;<br />

danach erhalten nur mehr Personen Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die trotz Bedürftigkeit<br />

keine anderen Leistungen erhalten.<br />

Wohngeld<br />

Staatliche Leistungen an private Haushalte zur wirtschaftlichen<br />

Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens.<br />

Dabei wird Wohngeld den Mietern als Mietzuschuss und<br />

Eigentümern von Wohnungen als Lastenzuschuss gewährt,<br />

wenn die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung im<br />

Verhältnis zum Haushaltsnettoeinkommen unzumutbar hoch<br />

sind. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich im Einzelfall<br />

nach Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten,<br />

die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden<br />

(“Tabellenwohngeld“). Für Haushalte von Sozialhilfeempfängern<br />

galten ab 1991 im Regelfall besondere Vorschriften<br />

("pauschaliertes Wohngeld"). Mit der Wohngeldnovelle im Jahr<br />

2001 wurde das “Tabellenwohngeld“ in das “Allgemeine<br />

Wohngeld“ und das “pauschalierte Wohngeld“ in den “besonderen<br />

Mietzuschuss“ umgewandelt; dabei wurden die unterschiedlichen<br />

Berechnungsweisen der beiden Wohngeldarten<br />

wieder aufgehoben, so dass seit 2001 der besondere Mietzuschuss<br />

ähnlich ermittelt wird wie das Allgemeine Wohngeld,<br />

nämlich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Wohnkosten.<br />

Die Finanzierungsmittel für die Auszahlung des Wohngeldes<br />

stammen je zur Hälfte von Bund und Ländern.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!