Plus-Version - Statistik - Stadt Regensburg
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Einkommensteuer Gemeindeanteil<br />
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist eine im<br />
Grundgesetz verankerte Beteiligung der Gemeinden an<br />
einer Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern. Sie<br />
beträgt nach dem Gemeindefinanzreformgesetz 15 % des<br />
im Land erzielten Aufkommens bei der Lohn- und veranlagten<br />
Einkommensteuer und 12 % bei der Zinsabschlagsteuer.<br />
Gewerbesteuer<br />
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist den Gemeinden das<br />
Aufkommen aus der Gewerbesteuer garantiert, wobei Bund<br />
und Länder nach dem Gemeindefinanzreformgesetz durch<br />
eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) seit 1970 beteiligt<br />
sind. Die Gewerbesteuer ist aus der Sicht der kommunalen<br />
Selbstverwaltung immer noch die bedeutendste Gemeindesteuer.<br />
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich<br />
alle Gewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlage ist der vom<br />
Finanzamt durch Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrages<br />
festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser<br />
wird mit dem in der Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz<br />
der Gemeinde vervielfältigt. Dies ergibt die Steuerschuld,<br />
die dem Steuerpflichtigen im Gewerbesteuerbescheid<br />
bekanntgegeben wird.<br />
Gewerbesteuerumlage<br />
Nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes haben die<br />
Gemeinden aus ihrem Gewerbesteueraufkommen sowohl<br />
an das Land als auch an den Bund eine Gewerbesteuerumlage<br />
abzuführen. Dabei wird die Umlage in der Art ermittelt,<br />
dass das Gewerbesteueraufkommen durch den von der<br />
Gemeinde festgesetzten Hebesatz geteilt und mit einem<br />
Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Multiplikator betrug<br />
im Jahr 2011 70 Prozentpunkte. Dabei entfielen 14,5 Prozentpunkte<br />
an den Bund und 55,5 Prozentpunkte an das<br />
Land. Von letzteren werden dabei 29 Prozentpunkte an den<br />
“Solidarpakt“ und weitere 6 Prozentpunkte auf den Fonds<br />
“Deutsche Einheit“ abgeführt.<br />
Grundsteuer<br />
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Grundsteuer eine Gemeindesteuer,<br />
d. h. das Aufkommen aus dieser Steuer ist den<br />
Gemeinden garantiert. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde<br />
für den in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erhoben.<br />
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -<br />
Grundsteuer B für sonstige Grundstücke. Besteuerungsgrundlage<br />
ist der Einheitswert des Grundstücks, anhand dessen der<br />
Steuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt wird.<br />
Dieser wird mit dem in der Haushaltssatzung festgelegten<br />
Hebesatz der Gemeinde vervielfältigt.<br />
Hebesatz<br />
Die Hebesätze sowohl für die Grundsteuer A und B als<br />
auch für die Gewerbesteuer, liegen im Ermessen der Gemeinde<br />
und werden durch Gemeindesatzung festgesetzt.<br />
Dabei kann die Höhe der Hebesätze sowohl zwischen den<br />
(Real-)Steuerarten als auch zwischen den Gemeinden<br />
differieren.<br />
Durch Multiplikation des sogenannten Hebesatzes mit dem<br />
ermittelten Steuermessbetrag werden die Realsteuern berechnet<br />
und von den Gemeinden erhoben.<br />
Realsteueraufbringungskraft<br />
Die Realsteueraufbringungskraft stellt ein nach Ausblendung<br />
der unterschiedlichen Hebesätze und Einrechung<br />
eines landdesdurchschnittlichen Hebesatzes errechnetes<br />
fiktives Istaufkommen der Realsteuereinnahmen dar. Die<br />
Berechnung folgt nach der Formel: Grundbetrag x Durchschnittshebesatz/100.<br />
Steuereinnahmekraft<br />
Die Steuereinnahmekraft ergibt sich aus der Realsteueraufbringungskraft<br />
abzüglich der Gewerbesteuerumlage zuzüglich<br />
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.<br />
Umsatzsteueranteil<br />
Durch den Art. 106 Absatz 5a GG ist den Gemeinden seit<br />
1998 ein Anteil an der Umsatzsteuer festgeschrieben. Die<br />
Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer soll die<br />
entgangenen Einnahmen der Gemeinden, die durch die im<br />
Unternehmenssteuerreformgesetz festgelegte Abschaffung<br />
der Gewerbekapitalsteuer begründet sind, ausgleichen. Die<br />
Höhe des Anteils bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des<br />
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und<br />
Ländern und beträgt derzeit 2,2 % des Umsatzsteueraufkommens,<br />
das nach Abzug des zusätzlichen Bundeszuschusses<br />
zur Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung verbleibt.<br />
Vermögenshaushalt<br />
Der Vermögenshaushalt ist ein Investitionshaushalt, der alle<br />
Einnahmen und Ausgaben enthält, welche das Vermögen<br />
oder die Schulden der <strong>Stadt</strong> verändern. Hierunter fallen zum<br />
Beispiel Ausgaben für den Straßenbau oder Einnahmen aus<br />
dem Verkauf von städtischen Grundstücken bzw. aus der<br />
Aufnahme von neuen Krediten.<br />
Verwaltungshaushalt<br />
Der Verwaltungshaushalt ist ein laufender Verbrauchshaushalt<br />
mit Personal- und Sachausgaben und den zur Deckung<br />
dieser Ausgaben benötigten Einnahmen. Darunter fallen<br />
zum Beispiel Steuern, Miet- oder Gebühreneinnahmen und<br />
auf der Ausgabeseite die Personalausgaben, Ausgaben für<br />
Gebäude- und Straßenunterhalt, für die Sozial- und Jugendhilfe,<br />
die Gewerbesteuerumlage, Bezirksumlage und Solidarumlage<br />
und die Ausgaben für Strom, Gas, Wasser und<br />
Bürobedarf.