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DER GRÜNE BOTE 20. Jahrgang Oktober/November 2012

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<strong>DER</strong> <strong>GRÜNE</strong> <strong>BOTE</strong> 5 / <strong>2012</strong><br />

Ich muss meinen Garten<br />

aufgeben – was ist zu tun?<br />

Muss man die Gartennutzung aufgeben, entstehen viele Fragen.<br />

Das BKleingG enthält keine R egelungen bei eigener<br />

Kündigung, denn diese richtet sich nach den Vereinbarungen<br />

im Unterpachtvertrag oder nach den allgemeinen Regelungen<br />

des BGB.<br />

Worauf kommt es bei der<br />

eigenen Kündigung an?<br />

Man muss sich den Unterpachtvertrag genau ansehen, denn<br />

es gilt die vereinbarte Kündigungsfrist oder, falls nichts vereinbart<br />

ist, § 584 BGB, wonach die Kündigung nur zum Schluss<br />

des Pachtjahres mit einer 6Monatsfrist möglich ist. Der neue<br />

Unterpachtvertrag fordert, dem Vorstand die Kündigung bis 3.<br />

Werktag Juli zum 30.11. d.J. zuzustellen. § 7 BKleingG fordert<br />

die Schriftform der Kündigung und deren rechtzeitige (und<br />

nachweisbare) Zustellung.<br />

Empfehlenswert ist, die Kündigungsabsicht vorausschauend<br />

mit dem Vorstand zu beraten, insbesondere wegen des weiteren<br />

Umgangs mit dem Garten (Weitervergabe möglich oder<br />

nicht; Rückgabezustand des Gartens; noch zu tätigende Aufwendungen).<br />

Wichtig: Die Neuvergabe des Gartens ist ausschließlich<br />

Sache des Vorstandes. Hat man einen Nachfolger,<br />

entscheidet nur der Vorstand, ob und ggf. mit welchen<br />

§ Nachgefragt §<br />

Nachweis der Zustellung eines Schreibens<br />

Mahnungen oder Kündigungen sind<br />

empfangsbedürftig. D. h., dass das<br />

Schreiben dem Empfänger nachweisbar<br />

zugestellt sein muss. Am<br />

einfachsten ist die persönliche Übergabe<br />

unter Zeugen mit Empfangsbestätigung<br />

auf einer Kopie. Auch eine<br />

persönliche Übergabe durch einen<br />

Beauftragten ist möglich; ein Zeuge<br />

dafür ist sinnvoll. Als nachweisbare<br />

Zustellung gilt auch die Übergabe<br />

an den Ehepartner, denn Eheleute<br />

sind laut Bundesarbeitsgericht zuverlässige<br />

Boten. Mit Einwurf in den<br />

Hausbriefkasten unter Zeugen ist das<br />

Schreiben ebenfalls in den Machtbereich<br />

des Empfängers gelangt, und<br />

er hätte es lesen können. Die Zustellung<br />

per Einschreiben durch die Post<br />

ist wenig hilfreich, weil nur ein Nachweis<br />

über irgendeine Einlieferung bei der<br />

Post, aber nicht über den zugestellten<br />

Inhalt erfolgen kann. Ein Einschreiben<br />

mit Rückschein ist sicherer. Kommt das<br />

Rückschein-Einschreiben mit dem Vermerk<br />

„Annahme verweigert“ zurück,<br />

wird das Schreiben rechtlich als Zugestellt<br />

betrachtet, denn der Adressat hätte<br />

die Möglichkeit gehabt, das Schreiben<br />

entgegenzunehmen. Problematisch ist,<br />

wenn das Rückschein-Einschreiben infolge<br />

Abwesenheit nicht zugestellt werden<br />

konnte und es trotz Benachrichtigung<br />

nicht abgeholt wurde. Dann hat es<br />

den Adressat nicht erreicht. Am sichersten<br />

ist das Einwurf-Einschreiben. Hier<br />

führt die Post einen elektronisch gespeicherten<br />

Nachweis darüber, wer wann<br />

Man beachte, dass der Garten auch auf die Rückgabe vorbereitet<br />

werden muss (Entfernen alter, abgängiger sowie nicht<br />

zulässiger Gehölze; ggf. Instandhaltungsarbeiten an der Laube<br />

wegen günstigerer Bewertung; nichts ansammeln, was zu<br />

entsorgen ist usw.).<br />

Bei Eigenkündigung entsteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.<br />

Als Pächter ist man Eigentümer von Bebauung und<br />

Bepflanzung und hat ein Wegnahmerecht von sechs Monaten<br />

(§§ 581 Abs. 2; 539 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1<br />

BKleingG), das in eine Wegnahmepflicht übergeht, wenn sich<br />

kein Pachtnachfolger findet, der das Eigentum übernimmt.<br />

Bei Abgabe des Gartens ist eine Wertermittlung verbindlich,<br />

die nicht nur eine Feststellung über einen realen Verkaufspreis<br />

an einen Pachtnachfolger beinhaltet, sondern hauptsächlich<br />

einer Zustandskontrolle bezüglich der kleingärtnerischen<br />

Nutzung und Nutzbarkeit der Parzelle dient. Nicht bewertet<br />

werden Anlagen und Anpflanzungen, die den Vorgaben einer<br />

kleingärtnerischen Nutzung nach BKleingG und Kleingartenordnung<br />

widersprechen. Bei nicht zugelassenen Einrichtungen<br />

werden die Entfernungskosten abgezogen, sofern es der<br />

Pächter vor Übergabe nicht selbst macht.<br />

Auflagen er einen Unterpachtvertrag bekommt. Jeder<br />

Gartenfreund ist gut beraten, bei Gartenabgabe diesen<br />

Anregungen zu folgen.<br />

das Schreiben in den Hausbriefkasten<br />

eingelegt hat. Das Einwurf-<br />

Einschreiben gilt als zugestellt, auch<br />

wenn der Empfänger untätig bleibt.<br />

Ein Schreiben kann man nur zustellen,<br />

wenn man die aktuelle Adresse<br />

kennt. Kommt der Gartenfreund dieser<br />

Pflicht aus dem Unterpachtvertrag<br />

nicht nach, hat er die Folgen zu<br />

tragen. Man sollte die sicherste Form<br />

der Zustellung wählen. Bei sämtlichen<br />

Zustellungen mittels zugeklebtem<br />

Brief ist es empfehlenswert, dass<br />

ein Zeuge vor dem Zukleben auf dem<br />

Brief und auch auf dem Duplikat die<br />

Form der Zustellung mit Name, Datum<br />

und ggf. Uhrzeit bestätigen und<br />

auch bei Einwurf bzw. bei der Einlieferung<br />

bei der Post dabei ist.<br />

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