DER GRÜNE BOTE 20. Jahrgang Oktober/November 2012
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<strong>DER</strong> <strong>GRÜNE</strong> <strong>BOTE</strong> 5 / <strong>2012</strong><br />
Ich muss meinen Garten<br />
aufgeben – was ist zu tun?<br />
Muss man die Gartennutzung aufgeben, entstehen viele Fragen.<br />
Das BKleingG enthält keine R egelungen bei eigener<br />
Kündigung, denn diese richtet sich nach den Vereinbarungen<br />
im Unterpachtvertrag oder nach den allgemeinen Regelungen<br />
des BGB.<br />
Worauf kommt es bei der<br />
eigenen Kündigung an?<br />
Man muss sich den Unterpachtvertrag genau ansehen, denn<br />
es gilt die vereinbarte Kündigungsfrist oder, falls nichts vereinbart<br />
ist, § 584 BGB, wonach die Kündigung nur zum Schluss<br />
des Pachtjahres mit einer 6Monatsfrist möglich ist. Der neue<br />
Unterpachtvertrag fordert, dem Vorstand die Kündigung bis 3.<br />
Werktag Juli zum 30.11. d.J. zuzustellen. § 7 BKleingG fordert<br />
die Schriftform der Kündigung und deren rechtzeitige (und<br />
nachweisbare) Zustellung.<br />
Empfehlenswert ist, die Kündigungsabsicht vorausschauend<br />
mit dem Vorstand zu beraten, insbesondere wegen des weiteren<br />
Umgangs mit dem Garten (Weitervergabe möglich oder<br />
nicht; Rückgabezustand des Gartens; noch zu tätigende Aufwendungen).<br />
Wichtig: Die Neuvergabe des Gartens ist ausschließlich<br />
Sache des Vorstandes. Hat man einen Nachfolger,<br />
entscheidet nur der Vorstand, ob und ggf. mit welchen<br />
§ Nachgefragt §<br />
Nachweis der Zustellung eines Schreibens<br />
Mahnungen oder Kündigungen sind<br />
empfangsbedürftig. D. h., dass das<br />
Schreiben dem Empfänger nachweisbar<br />
zugestellt sein muss. Am<br />
einfachsten ist die persönliche Übergabe<br />
unter Zeugen mit Empfangsbestätigung<br />
auf einer Kopie. Auch eine<br />
persönliche Übergabe durch einen<br />
Beauftragten ist möglich; ein Zeuge<br />
dafür ist sinnvoll. Als nachweisbare<br />
Zustellung gilt auch die Übergabe<br />
an den Ehepartner, denn Eheleute<br />
sind laut Bundesarbeitsgericht zuverlässige<br />
Boten. Mit Einwurf in den<br />
Hausbriefkasten unter Zeugen ist das<br />
Schreiben ebenfalls in den Machtbereich<br />
des Empfängers gelangt, und<br />
er hätte es lesen können. Die Zustellung<br />
per Einschreiben durch die Post<br />
ist wenig hilfreich, weil nur ein Nachweis<br />
über irgendeine Einlieferung bei der<br />
Post, aber nicht über den zugestellten<br />
Inhalt erfolgen kann. Ein Einschreiben<br />
mit Rückschein ist sicherer. Kommt das<br />
Rückschein-Einschreiben mit dem Vermerk<br />
„Annahme verweigert“ zurück,<br />
wird das Schreiben rechtlich als Zugestellt<br />
betrachtet, denn der Adressat hätte<br />
die Möglichkeit gehabt, das Schreiben<br />
entgegenzunehmen. Problematisch ist,<br />
wenn das Rückschein-Einschreiben infolge<br />
Abwesenheit nicht zugestellt werden<br />
konnte und es trotz Benachrichtigung<br />
nicht abgeholt wurde. Dann hat es<br />
den Adressat nicht erreicht. Am sichersten<br />
ist das Einwurf-Einschreiben. Hier<br />
führt die Post einen elektronisch gespeicherten<br />
Nachweis darüber, wer wann<br />
Man beachte, dass der Garten auch auf die Rückgabe vorbereitet<br />
werden muss (Entfernen alter, abgängiger sowie nicht<br />
zulässiger Gehölze; ggf. Instandhaltungsarbeiten an der Laube<br />
wegen günstigerer Bewertung; nichts ansammeln, was zu<br />
entsorgen ist usw.).<br />
Bei Eigenkündigung entsteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.<br />
Als Pächter ist man Eigentümer von Bebauung und<br />
Bepflanzung und hat ein Wegnahmerecht von sechs Monaten<br />
(§§ 581 Abs. 2; 539 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1<br />
BKleingG), das in eine Wegnahmepflicht übergeht, wenn sich<br />
kein Pachtnachfolger findet, der das Eigentum übernimmt.<br />
Bei Abgabe des Gartens ist eine Wertermittlung verbindlich,<br />
die nicht nur eine Feststellung über einen realen Verkaufspreis<br />
an einen Pachtnachfolger beinhaltet, sondern hauptsächlich<br />
einer Zustandskontrolle bezüglich der kleingärtnerischen<br />
Nutzung und Nutzbarkeit der Parzelle dient. Nicht bewertet<br />
werden Anlagen und Anpflanzungen, die den Vorgaben einer<br />
kleingärtnerischen Nutzung nach BKleingG und Kleingartenordnung<br />
widersprechen. Bei nicht zugelassenen Einrichtungen<br />
werden die Entfernungskosten abgezogen, sofern es der<br />
Pächter vor Übergabe nicht selbst macht.<br />
Auflagen er einen Unterpachtvertrag bekommt. Jeder<br />
Gartenfreund ist gut beraten, bei Gartenabgabe diesen<br />
Anregungen zu folgen.<br />
das Schreiben in den Hausbriefkasten<br />
eingelegt hat. Das Einwurf-<br />
Einschreiben gilt als zugestellt, auch<br />
wenn der Empfänger untätig bleibt.<br />
Ein Schreiben kann man nur zustellen,<br />
wenn man die aktuelle Adresse<br />
kennt. Kommt der Gartenfreund dieser<br />
Pflicht aus dem Unterpachtvertrag<br />
nicht nach, hat er die Folgen zu<br />
tragen. Man sollte die sicherste Form<br />
der Zustellung wählen. Bei sämtlichen<br />
Zustellungen mittels zugeklebtem<br />
Brief ist es empfehlenswert, dass<br />
ein Zeuge vor dem Zukleben auf dem<br />
Brief und auch auf dem Duplikat die<br />
Form der Zustellung mit Name, Datum<br />
und ggf. Uhrzeit bestätigen und<br />
auch bei Einwurf bzw. bei der Einlieferung<br />
bei der Post dabei ist.<br />
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