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Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur

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GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Röntgenraum 6,26 m²<br />

Sterilraum 7,04 m²<br />

DU/WC 4,98 m²<br />

Reserve 13,63 m²<br />

Büro 14,54 m²<br />

Ordination 3 13,06 m²<br />

Ordination 2 13,07 m²<br />

Ordination 1 13,07 m²<br />

Büro 16,66 m²<br />

gesamt 147,62 m²<br />

Balkon West 5,20 m²<br />

Untergeschoss Personalraum 12,18 m²<br />

Untergeschoss Technik ZA 3,54 m²<br />

Mittelgeschoss Terrasse inkl. Freitreppe19,25 m²<br />

Blatt-Nr.: 00075<br />

und weist ein Gesamtausmaß von insgesamt 163,34 m² aus. Ebenfalls vom gegenständlichen<br />

Mietvertrag mitumfasst sind insgesamt vier Stellplätze im Eigentum der<br />

Vermieterin derselben Liegenschaft, bezeichnet als AP 1, 5, 6 und 7. Darüber hinaus bilden<br />

sechs weitere Parkplatzeinheiten, die gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieses<br />

Vertrages bildenden Lageplan bezeichnet, in EZ 803 des Grundbuches der Gemeinde <strong>Thaur</strong><br />

(öffentliches Gut) gelegen sind, einen Bestandteil dieses Mietvertrages. Festgehalten wird in<br />

diesem Zusammenhang, dass die vorbeschriebene Wohn- / Geschäftseinheit sowie die<br />

Parkplatzeinheiten zum Zeitpunkt der Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages noch<br />

nicht fertiggestellt ist; auf Basis des Bauzeitplanes soll eine Fertigstellung der Einheiten<br />

längstens zum 30.11.<strong>201</strong>1 erfolgen.<br />

Die Vermietung der vorbeschriebenen Bestandsräumlichkeiten sowie der vorbezeichneten<br />

zusätzlichen vier Abstellplätze erfolgt ausschließlich zu Geschäftszwecken, nämlich zum<br />

Betrieb einer zahnärztlichen Praxis und zum Zwecke des Abstellens von Fahrzeugen jeder<br />

Art für Patienten während der Dauer des Ordinationsbetriebes.<br />

Jede Änderung des Verwendungszweckes bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen<br />

Zustimmung der Vermieterin.<br />

Beim gegenständlichen Bestandsobjekt handelt es sich um eine Vollausnahme vom MRG<br />

gemäß § 1 Abs. 2 Zif.5 MRG (Gebäude mit lediglich 2 Wohnungseigentumseinheiten); im<br />

vertragsgegenständlichen Gebäude befinden sich lediglich zwei selbstständige Wohn- /<br />

Geschäftseinheiten.<br />

Das Mietverhältnis unterliegt daher auch hinsichtlich der Kündigungsschutzbestimmungen<br />

nicht dem MRG; es gelten daher die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bzw.<br />

Regelungen und die Bestimmungen des ABGB.

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