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Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur

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GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

N I E D E R S C H R I F T Nr. 6/<strong>201</strong>1<br />

Blatt-Nr.: 00064<br />

über die Gemeinderatssitzung am 27. Oktober <strong>201</strong>1 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes<br />

<strong>Thaur</strong>.<br />

Beginn: 19:00 Uhr Ende: 22:35 Uhr<br />

Anwesend: Bürgermeister Konrad Giner;<br />

Bürgermeister-Stellvertreter Christoph Walser, Ing. Martin Plank, Romed Giner,<br />

Mag. Josef Bertsch, Monika Rantner, Klaus Nagl, Josef Wopfner, Ing.<br />

Christoph Niederhauser, Andreas Norz (Ersatzmitglied für Franziska Rief),<br />

Werner Rogg, Reinhard Auer, Gerda Schmidt, Dr. Max Krug, Mag. Karin Lamm<br />

(Ersatzmitglied für Ing. Mag. Johannes Giner);<br />

Zuhörer: 4<br />

Schriftführer: Wolfgang Winkler<br />

Tagesordnung (öffentlicher Teil):<br />

1) Anträge des Ausschusses für Schule, Kindergarten und Familie<br />

a) Subventionsansuchen – Sommerferienlager Jugendgästehaus „Gufl“<br />

b) Adaptierungsmaßnahmen betreffend Mittagstisch für Volksschulkinder und<br />

schulische Nachmittagsbetreuung<br />

2) Antrag des Ausschusses für Soziales und Gesundheit<br />

Abhaltung eines Erste-Hilfe-Kurses im Frühjahr <strong>201</strong>2<br />

3) Anträge des Ausschusses für Sport und Kultur<br />

a) Subventionsansuchen diverser Dorfvereine<br />

b) Subventionsansuchen - Dorfzeitung „Der Schlossbichler“<br />

c) Subventionsansuchen - Institut für Archäologien der Leopold-Franzens-Universität<br />

Innsbruck.<br />

4) Anträge des Ausschusses für Wirtschaftsangel., Landw., Bauwesen und Raumordnung<br />

5) Anträge des Gemeindevorstandes:<br />

a) Grundablösen für Straßenverbreiterung Franz-Pernlochner-Weg<br />

b) Verpachtung einer Teilfläche von ca. 15 m² der Gp. 3946/2 (Dörferstraße) als PKW-<br />

Abstellfläche<br />

c) Umbaumaßnahmen im Gemeindeamt bzw. Wohnung im Obergeschoss<br />

d) Änderung der Friedhofsordnung<br />

e) Teilentnahmen von Sonderrücklagen<br />

6) Energiesparmaßnahmen – Förderungsansuchen<br />

7) Dienstbarkeitszusicherungsvertrag mit TIWAG (Gp. 4086, 4183 und 4223)<br />

Das Recht der unterirdischen Verlegung, Benützung u. Erhaltung von Starkstromkabeln<br />

sowie zur Übertragung von Nachrichten<br />

8) Mietvertrag Zahnarztpraxis Pfunerbichl 2 – Dr. Philip Kirchmair<br />

9) Anpachtung einer Teilfläche der Waldparzelle 3007 – „Ladinsweg“<br />

10) Beschlussfassung über die Erlassung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00065<br />

11) Bericht über das Ergebnis der Kassaprüfung durch den örtlichen<br />

Überprüfungsausschuss vom 05.10.<strong>201</strong>1<br />

12) Beratung und Genehmigung des Nachtragsvoranschlages für das Haushaltsjahr <strong>201</strong>1<br />

13) Anträge, Anfragen und Allfälliges<br />

Tagesordnung (nicht öffentlicher Teil):<br />

14) Personalangelegenheiten<br />

Der Bürgermeister begrüßt alle Anwesenden zur sechsten Gemeinderatssitzung im Jahr<br />

<strong>201</strong>1 und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. GR Mag. Josef Bertsch stellt<br />

im Namen der Fraktion „BiT“ folgenden Dringlichkeitsantrag:<br />

Die Planung des Wegenetzes für die Grundzusammenlegung westlich der <strong>Thaur</strong>er Allee<br />

erfordert dringendst eine Festlegung in Bezug auf eine mögliche Anbindung der<br />

Marktgemeinde Rum. Sowohl der Grundzusammenlegungsausschuss als auch die<br />

vorliegende straßenbautechnische Stellungnahme des Baubezirksamtes Innsbruck<br />

sprechen sich klar für die Variante 1 aus.<br />

Der Gemeinderat möge deshalb beschließen: Die Gemeinde <strong>Thaur</strong> bekennt sich zur<br />

Variante 1 (vom Kreisverkehr Aubrücke über den Römerweg hinauf zur Schulgasse) als<br />

einzig mögliche Anbindung der Marktgemeinde Rum an das <strong>Thaur</strong>er Wegenetz. Der<br />

Beschluss ist der Gemeinde Rum umgehend mitzuteilen, um eine ehestmögliche<br />

Entscheidungsfindung (bis Ende <strong>201</strong>1) zu ermöglichen.<br />

Bürgermeister Konrad Giner ist der Meinung, dass es besser ist mit diesem Beschluss noch<br />

zu warten. Die Marktgemeinde Rum befindet sich zurzeit in der Entscheidungsfindung. Es<br />

besteht betreffend der Anbindung keine Eile. Nach kurzer Diskussion erfolgt die<br />

Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag von der Fraktion „BiT“, bezüglich einer möglichen<br />

Ortsanbindung der Gemeinde Rum.<br />

Abstimmungsergebnis: 6 Zustimmungen<br />

9 Gegenstimmen (BML und EHL)<br />

Bürgermeister Konrad Giner teilt mit, dass die Tagesordnung wie folgt ergänzt werden soll.<br />

Ergänzung:<br />

4a) Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan Wohnanlage IC-Immobilien,<br />

Dörferstraße<br />

4b) Änderung der Flächenwidmung Staud Johannes, St.Romedius-Weg<br />

11) Pachtvertrag Friedhof (Dieser Punkt wird in die Tagesordnung eingeschoben;<br />

nachfolgende Tagesordnungspunkte werden nachgereiht.)<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

zu 1)<br />

Amtsleiter Wolfgang Winkler trägt diesen Tagesordnungspunkt vor, da die Obfrau des<br />

Ausschusses für Schule, Kindergarten und Familie, GR Franziska Rief, nicht anwesend ist.<br />

a)<br />

Das Jugendgästehaus „Gufl“ am Tulferberg hat wieder um eine finanzielle Unterstützung für<br />

ihr Sommerferienlager, an dem in diesem Sommer 9 Kinder aus <strong>Thaur</strong> teilgenommen


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00066<br />

haben, gebeten. Der Leiter des Hauses DI Gregor Drewes schreibt, dass es ein Ziel der<br />

„Gufl“ ist, diese Ferienlager für Eltern zu einem erschwinglichen Preis anzubieten. Dies<br />

gelingt jedoch nur durch öffentliche Unterstützung.<br />

Wie in den Jahren zuvor soll pro Kind ein Beitrag in Höhe von € 20,00 geleistet werden.<br />

(Gesamtförderung € 180,00)<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

b)<br />

Um der gestiegenen Nachfrage des Mittagstisches und der schulischen<br />

Nachmittagsbetreuung für Volksschüler gerecht zu werden, müssen im Kindergarten einige<br />

Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dazu zählt der Einbau einer Küche,<br />

Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Spielmaterial udgl. Zur Betreuung der<br />

Volksschulkinder bis zum Mittagessen wurden drei Kellerräume in der Volksschule adaptiert.<br />

Die Umbaukosten betragen für den Kindergarten und die Volksschule ca. € 15.000,00. Die<br />

Rechnungen werden beim Amt der Tiroler Landesregierung für Förderzwecke eingereicht.<br />

Auf Grund der neuen Förderbestimmungen wird mit einer Refundierung des Großteiles der<br />

Ausgaben gerechnet.<br />

Der Amtsleiter berichtet über die Umbauarbeiten und den erhöhten Platzbedarf für den<br />

Mittagstisch. GR Mag. Josef Bertsch fragt nach, warum man jetzt so kurzfristig agiert.<br />

Bürgermeister Konrad Giner erklärt, dass man eine Bedarfserhebung für den Mittagstisch<br />

durchgeführt hat. Dieses Ergebnis spiegelt jedoch nicht die tatsächliche Nachfrage wieder.<br />

An bestimmten Tagen benötigen mehr als 15 Volksschulkinder den Mittagstisch im<br />

Kindergarten. Es ist allen Beteiligten klar, dass es sich bei diesen Maßnahmen um keine<br />

Dauerlösung handeln kann, da die Nachfrage immer weiter steigen wird. Zum jetzigen<br />

Zeitpunkt ist dies jedoch eine vernünftige Lösung.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

zu 2)<br />

Der Obmann des Ausschusses für Soziales und Gesundheit, GR Romed Giner, trägt diesen<br />

Tagesordnungspunkt vor.<br />

Wie auch schon in der Vergangenheit soll wieder ein Erste-Hilfe-Kurs abgehalten werden.<br />

Als Termin würde das Frühjahr <strong>201</strong>2 (März oder April) in Frage kommen. Die Kursdauer<br />

beträgt 16 Stunden und es können maximal 20 Personen teilnehmen. Die Kosten belaufen<br />

sich auf ca. € 300,00. Es soll ein Unkostenbeitrag in Höhe von € 10,00 pro Teilnehmer<br />

eingehoben werden. Den Restbetrag soll die Gemeinde übernehmen.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

zu 3)<br />

Der Obmann des Ausschusses für Sport und Kultur, GR Ing. Martin Plank, trägt diesen<br />

Tagesordnungspunkt vor.<br />

a)<br />

Kameradschaft ehemaliger Salinenbediensteter laufende Kosten € 150,00<br />

Kirchenchor <strong>Thaur</strong> laufende Kosten € 1.000,00<br />

Singkreis <strong>Thaur</strong> Stimmbildung € 500,00


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00067<br />

Sportverein <strong>Thaur</strong> - Sektion Modellbau Jugendarbeit € 500,00<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

b)<br />

Der Herausgeber des „Schlossbichlers“, Ing. Mag. Johannes Giner, hat ein Subventionsansuchen<br />

an die Gemeinde gestellt. Die Zeitung ist bestens etabliert und wird gerne<br />

gelesen. Aufgrund dessen sollen die Kosten einer Ausgabe für das Jahr <strong>201</strong>1, bis zu einem<br />

Höchstbetrag von € 3.500,00, übernommen werden. Nach Vorlage eines Verwendungsnachweises<br />

in Form von Rechnungen wird die Subvention ausbezahlt.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

c)<br />

Im Juli <strong>201</strong>1 wurde am Kiechlberg eine zweiwöchige Grabungskampagne seitens des<br />

Institutes für Archäologien der Leopold-Franzens-Univerität Innsbruck durchgeführt, bei der<br />

wieder bedeutende Ergebnisse erzielt wurden. Die Grabungskampagne soll mit einer<br />

Subvention in Höhe von € 1.000,00 finanziell unterstützt werden.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

zu 4)<br />

Der Obmann des Ausschusses für Wirtschaftsangelegenheit, Landwirtschaft, Bauwesen und<br />

Raumordnung, Bürgermeister-Stellvertreter Christoph Walser, trägt diesen Tagesordnungspunkt<br />

vor.<br />

a)<br />

Die Fa. IC-Immobilien GmbH. beabsichtigt auf den Grundparzellen 938 und 939/1 die<br />

Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt 22 Wohneinheiten. Die Anlage besteht aus fünf<br />

höhenversetzten zwei- bis dreigeschossigen Baukörpern, welche in zwei Baustufen errichtet<br />

werden. Für die Baustufe 1 im Norden und Baustufe 2 im Süden sind jeweils zwei getrennte<br />

Tiefgaragen zur Unterbringung der erforderlichen Stellplätze vorgesehen. Im Osten der<br />

Grundparzellen wird ein 4,00 m breiter Grundstreifen zur Errichtung einer öffentlichen<br />

Straße kostenlos an die Gemeinde abgetreten. Zur baurechtlichen Umsetzung des<br />

geplanten Bauvorhabens wurde von DI Bernd Egg der vorliegende Bebauungsplan, Zl.:<br />

BE/001/10/<strong>201</strong>1, ausgearbeitet. Dieser beinhaltet im Wesentlichen die besondere Bauweise<br />

mit TBO 0,6, drei Obergeschosse und die mindest BMD von 1,0. Weiters wurde für jedes<br />

Objekt die maximal zulässige höchste Gebäudehöhe festgeschrieben.<br />

Die Pläne sind ab dem Tage der Kundmachung durch vier Wochen hindurch im<br />

Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Personen, die in der Gemeinde<br />

ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträgern, die in der Gemeinde einen Betrieb oder eine<br />

Liegenschaft besitzen, sowie den Nachbargemeinden steht das Recht zu, bis spätestens<br />

eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Gehen<br />

in dieser fünfwöchigen Auflagefrist keine Stellungnahmen ein, so erwächst der Beschluss in<br />

Rechtskraft.<br />

Bürgermeister-Stellvertreter Christoph Walser berichtet, dass über dieses Projekt im<br />

Raumordnungsausschuss ausgiebig diskutiert wurde. Der 4,00 m breite abzutretende<br />

Grundstreifen im Osten, ermöglicht eine völlige Erschließung des Grundstückes. Das Projekt


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00068<br />

wurde bereits abgeändert, da ursprünglich ein gesamter Block geplant war. GR Dr. Max<br />

Krug kritisiert, dass von der Mindest-Baumassen-Dichte gesprochen wird. Viel interessanter<br />

wäre die Maximale-Baumassen-Dichte. Bürgermeister-Stellvertreter Christoph Walser<br />

erklärt, dass die Baumasse über die Vorgabe der Höhe des Projektes fixiert wurde, da sich<br />

aus dem Projekt keine einheitliche Baumassendichte ergibt. GR Mag. Josef Bertsch gibt zu<br />

bedenken, dass die auf den Außenseiten der Gebäude angebrachten Stiegenhäuser nicht in<br />

die Baumasse hineinfallen, jedoch problemlos nachträglich komplett verbaut werden<br />

können.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

b)<br />

Herr Staud Johannes beabsichtigt auf der als landw. Mischgebiet gewidmeten<br />

Grundparzelle 48 KG <strong>Thaur</strong> ein Einfamilienwohnhaus zu errichten. Dazu ist es erforderlich<br />

eine Teilfläche von 150 m² aus der Gp 47 der Gp 48 zuzuschlagen. Dieses Teilstück im<br />

Ausmaß von 150 m² befindet sich derzeit im Freiland und soll als landw. Mischgebiet<br />

gewidmet werden. Dazu wurde von DI Bernd Egg ein Entwurf, Zl.: FÄ/030/06/<strong>201</strong>1,<br />

ausgearbeitet.<br />

Die Pläne sind ab dem Tage der Kundmachung durch vier Wochen hindurch im<br />

Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Personen, die in der Gemeinde<br />

ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträgern, die in der Gemeinde einen Betrieb oder eine<br />

Liegenschaft besitzen, sowie den Nachbargemeinden steht das Recht zu, bis spätestens<br />

eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Gehen<br />

in dieser fünfwöchigen Auflagefrist keine Stellungnahmen ein, so erwächst der Beschluss in<br />

Rechtskraft.<br />

Bürgermeister-Stellvertreter Christoph Walser erklärt, dass es sich bei diesen<br />

Umwidmungsflächen um Eigenbedarf handelt.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

zu 5)<br />

Bürgermeister Konrad Giner trägt diesen Tagesordnungspunkt vor.<br />

a)<br />

Herr Josef Astner ist Eigentümer der Bauparzelle .8 und der Grundparzelle 4/1 (beide<br />

Bauland). Nach Verhandlungen ist Herr Astner bereit, eine Teilfläche von 6 m² der beiden<br />

Parzellen nördlich seines Grundstückes zu einem Preis von € 160,00 pro m² (Gesamtkosten<br />

€ 960,00) an die Gemeinde zu verkaufen. Frau Martina Ager ist Eigentümerin der<br />

Grundparzelle 6/1 (Bauland) mit einem Flächenausmaß von 360 m². Frau Ager ist ebenfalls<br />

bereit, eine Teilfläche von 3 m² nördlich ihres Grundstückes zu einem Preis von € 160,00<br />

pro m² (Gesamtkosten € 480,00) an die Gemeinde abzutreten. Diese Grundflächen werden<br />

zur Straßenverbreiterung des Franz-Pernlochner-Weges verwendet.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

b)<br />

Eine Teilfläche von ca. 15 m² der Grundparzelle 3946/2 (öffentliches Gut – Wege) soll an<br />

Frau Julia Fischer aus <strong>Thaur</strong> (Dörferstraße 29) als PKW-Abstellfläche auf unbestimmte Zeit


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00069<br />

zu einem Pauschalpreis von € 18,00 brutto jährlich verpachtet werden. Folgender<br />

Bestandsvertrag soll mit Frau Fischer abgeschlossen werden:<br />

BESTANDVETRAG<br />

abgeschlossen zwischen:<br />

1. der Gemeinde <strong>Thaur</strong>, vertreten durch ihre zeichnungsberechtigte Vertretung, Dorfplatz 4,<br />

6065 <strong>Thaur</strong>, als Bestandgeberin einerseits und<br />

2. Frau Julia FISCHER, geb. 22.10.1973, Dörferstraße 29/Top 1, 6065 <strong>Thaur</strong>, als<br />

Bestandnehmerin andererseits<br />

wie folgt:<br />

I. GRUNDBUCHSTAND und Rechtsverhältnisse/Präambel<br />

Die Gemeinde <strong>Thaur</strong> ist Eigentümerin des Gstes 3946/2 in EZ 803 GB 81015 <strong>Thaur</strong> I.<br />

Dieses Grundstück gehört zu den öffentlichen Gemeindewegen.<br />

Unter Hinweis auf den diesem Vertrag als Beilage A beigeschlossenen Katasterplan<br />

erklären die Vertragsteile, dass jene Fläche des Gstes 3946/2, welche grau gekennzeichnet<br />

ist, von Frau Julia Fischer zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird.<br />

Auf dem Katasterplan ist weiters die genaue Lage eines Kastanienbaumes auf Gst 3946/2,<br />

welcher mit einem grünen Punkt, der von einem grünen Kreis umgeben ist, dargestellt ist,<br />

ersichtlich gemacht.<br />

Gegenstand dieses Bestandvertrages ist die Regelung der zwischen den Vertragsteilen<br />

vereinbarten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der<br />

Parkfläche auf Gst 3946/2 an Frau Julia Fischer.<br />

II. Bestandobjekt und Miete<br />

Die Gemeinde <strong>Thaur</strong> gibt hiermit hinsichtlich des Gst 3946/2 GB 81015 <strong>Thaur</strong> I die im Plan,<br />

Beilage A, grau gekennzeichnete Fläche des Gstes 3946/2 Frau Julia Fischer in Bestand,<br />

welche eben diese Fläche in Bestand übernimmt.<br />

III.Vertragsdauer<br />

Das gegenständliche Bestandsverhältnis hat bereits am 01.10.<strong>201</strong>1 ( ersten Oktober<br />

zweitausendelf) begonnen und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Jeder der Vertragsteile ist berechtigt, das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer<br />

dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende aufzukündigen.<br />

Die Möglichkeiten zur vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß den §§ 1117 und 1118<br />

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bleiben jedoch unberührt und aufrecht.<br />

IV. Gebrauchsrecht des Bestandnehmers<br />

Die Vermietung der in Punkt II. näher beschriebenen Teilfläche erfolgt ausschließlich zum<br />

Abstellen von Kraftfahrzeugen im üblichen Ausmaß.<br />

Die Kosten der Räumung und Streuung der Bestandfläche bei Niederschlag und Glätte<br />

gehen zu Lasten der Bestandnehmerin, welche auch die Verkehrssicherungspflichten<br />

hinsichtlich dieser Fläche treffen. Die Bestandnehmerin ist nicht berechtigt, bauliche<br />

Anlagen auf der Bestandsfläche zu errichten.<br />

Die Äste des in Punkt I. angeführten Kastanienbaumes dürfen von der Bestandnehmerin im<br />

erforderlichen Ausmaß gekürzt werden. Diese Kürzung muss sach- und fachgerecht<br />

erfolgen, eine Beschädigung dieses Baumes, die den Baum insgesamt gefährdet, darf<br />

hierdurch nicht stattfinden. Die Bestandgeberin übernimmt keinerlei Haftung für allfällige<br />

Beschädigungen auf abgestellten Fahrzeugen infolge herabfallender Kastanien.<br />

V. Bestandzins<br />

Die Bestandnehmerin verpflichtet sich einen Bestandzins von € 1,00 je m² zuzüglich 20 %<br />

Mehrwertsteuer jährlich an die Bestandgeberin zu bezahlen. Im Hinblick auf eine Fläche<br />

von 15 m² beträgt der jährliche Bestandzins € 15,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, das<br />

sind € 3,00, insgesamt daher € 18,00 (Euro achtzehn).


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00070<br />

Der jährliche Bestandzins ist jeweils im Vorhinein bis längstens 15.08. (fünfzenhten August)<br />

eines jeden Jahres an die Bestandgeberin zu bezahlen.<br />

Hinsichtlich der Mietzinse wird Wertsicherheit vereinbart. Zur Berechnung von Geldwert- und<br />

Währungsänderungen ist der von der „Statistik Austria“ veröffentlichte Index der<br />

Verbraucherpreise 2005, falls dieser nicht mehr erscheinen sollte, der an dessen Stelle<br />

tretende Index, und, falls auch ein solcher fehlen sollte, ein möglichst nahe kommender<br />

Index nach Wahl der Vermieterin heranzuziehen. Im gleichen Verhältnis, in dem der<br />

heranzuziehende Index im Vergleich zu seinem Stand im Oktober <strong>201</strong>1 steigen oder fallen<br />

sollte, sind auch die Mietzinszahlungen zu erhöhen oder herabzusetzen, je nachdem ob die<br />

Vergleichszahl gestiegen oder gefallen ist. Zur Vereinfachung der Berechnung sind die<br />

Mietzinse aber nicht für jeden Monat neu festzulegen, sondern immer erst dann, wenn sich<br />

gegenüber dem Ausgangsstand oder der letzten Anpassung eine Änderung von mindestens<br />

5 % ergibt. Für Zeiträume, in denen die Änderungen die 5%-Marke nicht erreichen, sind<br />

daher weder bei steigendem Index von der Bestandnehmerin Nachzahlungen zu leisten<br />

noch sind bei allenfalls sinkendem Index von der Vermieterin Rückzahlungen zu leisten.<br />

VI. Betriebskosten<br />

Die Grundsteuer hinsichtlich der Bestandfläche geht zu Lasten der Bestandgeberin.<br />

VII. Mehrwertsteuer<br />

Die Bestandnehmerin ist verpflichtet, die aufgrund dieses Mietvertrages nach den jeweiligen<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtende Mehrwertsteuer an die Vermieterin zu<br />

bezahlen, dies gilt insbesondere für den Mietzins und die Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten, soweit diese von der Vermieterin vorgeschrieben werden. Eine<br />

allfällige Änderung der derzeitigen Mehrwertsteuersätze geht zu Lasten der<br />

Bestandnehmerin.<br />

VIII. Verzugsfolgen<br />

Für den Fall, dass die Bestandnehmerin ihre Zahlungspflicht aus diesem Vertrag nicht<br />

erfüllt, sind Verzugszinsen im Ausmaß von 8 % p.a. zu leisten.<br />

IX. Aufrechnungsverbot<br />

Die Bestandnehmerin ist nicht berechtigt, ihre Zahlungspflicht aus diesem Vertrag mit<br />

Forderungen gegen die Bestandgeberin zu verrechnen.<br />

X. Schriftlichkeit<br />

Durch diesen Bestandvertrag sind alle in dieser Bestandsache bislang getroffenen<br />

Vereinbarungen aufgehoben. Alle Abänderungen dieses Bestandvertrages bedürfen zu<br />

seiner Gültigkeit der Schriftform, desgleichen auch eine allfällige Aufhebung dieser<br />

Gültigkeitsvoraussetzung.<br />

XI. Kosten und Gebühren<br />

Die Kosten der Errichtung dieses Bestandvertrages sowie die anfallenden Gebühren sind<br />

von der Bestandnehmerin zu bezahlen.<br />

XII. Gerichtsstand<br />

Für alle Streitigkeiten aus diesem Bestandverhältnis und über das Bestehen des<br />

Bestandverhältnisses, über das sich die Vertragsteile nicht einigen, wird, und zwar auch für<br />

die Zeit nach Beendigung des Bestandverhältnisses, soweit zulässig, die Zuständigkeit des<br />

Bezirksgerichtes Hall vereinbart.<br />

XIII. sonstige Bestimmungen<br />

Alle in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auch auf die Erben und<br />

Rechtsnachfolger der Vertragsteile über.<br />

Das Original des Bestandvertrages verbleibt bei der Bestandgeberin. Die Bestandnehmerin<br />

erhält über Verlangen eine einfache oder vidimierte Kopie hievon.<br />

Eine Kaution wird nicht vereinbart.<br />

Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird<br />

vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00071<br />

macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Kann sich ein Vertragsteil<br />

aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen,<br />

so gilt dies auch für den anderen Teil.<br />

GR Dr. Max Krug erkundigt sich beim Bürgermeister, wer diesen Vertrag gemacht hat.<br />

Bürgermeister Konrad Giner gibt an, dass dieser Vertrag von der Kanzlei Notar Dr. Franz<br />

Plank errichtet wurde. Weiters ist GR Dr. Max Krug der Auffassung, dass eine<br />

Wertsicherung bei einem jährlichen Pachtzins von € 18,00 auch einfacher gelöst hätte<br />

werden können.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

c)<br />

Die Gemeindebedienstete Frau Helene Lechner ist Ende Juli <strong>201</strong>1 aus der Wohnung im<br />

Obergeschoss des Gemeindeamtes ausgezogen. Da dem Gemeindeamt nur begrenzt<br />

Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, soll die Wohnung für das Amt adaptiert werden. Es<br />

sollen 3 Archivierungsräume, ein Besprechungsraum und ein Aufenthaltsraum für die<br />

Bediensteten errichtet werden. Die Kosten belaufen sich auf ca. € 15.000,00 netto.<br />

Bürgermeister Konrad Giner berichtet, dass auch die Dachfenster ausgetauscht werden<br />

mussten, da diese nicht mehr funktionierten und immer wieder Wasser eindrang. Es wurden<br />

viele Arbeiten in Eigenregie durchgeführt, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.<br />

GR Romed Giner stört sich an der Tatsache, dass dieser Umbau ohne<br />

Gemeinderatsbeschluss durchgeführt wurde. GR Mag. Josef Bertsch sieht ein, dass es<br />

zusätzlichen Platz für ein Archiv geben muss und stellt den Umbau als solchen nicht in<br />

Frage. Die Vorgangsweise, dass man ohne den Gemeinderat oder den Bauausschuss zu<br />

informieren mit den Arbeiten begonnen hat, ist für ihn jedoch inakzeptabel. GR Werner Rogg<br />

ist ebenfalls der Meinung, dass dies erst im Gemeinderat besprochen hätte werden sollen.<br />

Bürgermeister Konrad Giner gibt an, dass über diese Maßnahmen im Gemeindevorstand<br />

ausführlich gesprochen wurde. GR Mag. Josef Bertsch ergänzt, dass die Besprechung im<br />

Gemeindevorstand erst stattfand, als ein Großteil der Arbeiten erledigt war.<br />

Abstimmungsergebnis: 9 Zustimmungen<br />

6 Gegenstimmen (SPÖ und BiT)<br />

d)<br />

Aufgrund der Vergabe von Einzelgräbern fragen vermehrt Gräberbesitzer betreffend der<br />

Errichtung höhere Grabsteine an. Derzeit darf der Grabstein höchstens 80 cm hoch sein. Es<br />

wurden in den letzten Jahren immer wieder Ausnahmen gewährt, sodass höhere Grabsteine<br />

aufgestellt wurden. Da nur mehr Einzelgräber vergeben werden, ist der Platz für die<br />

Eingravierung von mehreren Verstorbenen beengt. Aus diesem Grund sollen die Grabsteine<br />

höher errichtet werden können. In Zukunft soll eine maximale Höhe von 1,35 m ab dem<br />

Betonsockel für den Grabstein inkl. Grabkreuz erlaubt werden. Ein statischer Nachweis<br />

muss dem Ansuchen beigelegt werden.<br />

Bürgermeister Konrad Giner gibt an, dass es sich hierbei um einen sehr sensiblen Bereich<br />

handle und man daher klare Regelungen benötigt. Es kommt zu einer intensiven Diskussion<br />

betreffend der maximalen Höhe der Grabsteine und dem zu erbringenden statischen<br />

Nachweis. Da man diesbezüglich keine Einigung erzielen konnte, empfahl Bürgermeister<br />

Konrad Giner, diesen Tagesordnungspunkt zurück zu stellen um in der nächsten<br />

Gemeinderatssitzung über eine komplette Neufassung zu beraten.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung (Antrag wird zurückgestellt)


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00072<br />

e)<br />

Die Gemeinde hat in den letzten Jahren hohe Investitionen getätigt (Ankauf von<br />

Grundflächen, Wohnungen, Grundzusammenlegung, Gehsteigbau udgl.). Aus diesem<br />

Grund sind kurzfristige Liquiditätsschwierigkeiten aufgetreten. Um offene Rechungen<br />

begleichen zu können, musste ein Teil von den Sonderrücklagen entnommen werden. Am<br />

7.9.<strong>201</strong>1 wurden von der Sonderrücklage „Errichtung zweiter Sportplatz“ € 95.000,00 und<br />

von der Sonderrücklage „Feuerwehrfahrzeug“ € 140.000,00 entnommen. Die<br />

zweckentfremdeten Rücklagenentnahmen sollen bis spätestens Mitte <strong>201</strong>2 in voller Höhe<br />

wieder den Sonderrücklagen zugeführt werden.<br />

Bürgermeister Konrad Giner erklärt, dass man sich nach Rücksprache mit der<br />

Bezirkshauptmannschaft darauf geeinigt hat die Rücklagen teilweise aufzulösen. Die<br />

Alternative wäre ein Darlehen oder ein Kontokorrentkredit gewesen. Diese Varianten wären<br />

für die Gemeinde jedoch teurer. GR Mag. Josef Bertsch gibt an, dass man sich eigentlich<br />

darauf geeinigt hat, dass die Sonderrücklagenentnahme bis zur Jahresrechnung im Frühjahr<br />

<strong>201</strong>2 wieder der Sonderrücklage zugeführt wird. Bürgermeister Konrad Giner entgegnet,<br />

dass man von Mitte <strong>201</strong>2 gesprochen hat.<br />

Abstimmungsergebnis: 12 Zustimmungen<br />

3 Gegenstimmen (BiT)<br />

zu 6)<br />

Energiesparmaßnahmen – Förderungsansuchen<br />

Nachstehende haben um eine Förderung ihrer Energiesparmaßnahmen angesucht:<br />

Kollektorfläche Förderungsbetrag<br />

Schreiner Robert, Dorfplatz 2a 24,7 m² € 700,00<br />

Fam. Dr. Purner Michael, Lorettoweg 20 20,0 m² € 700,00<br />

Hollaus Christina, Michael-Recheis-Weg 2h 14,0 m² € 700,00<br />

Weiters hat die Fam. Dr. Purner an ihrem Objekt nachfolgende Sanierungsmaßnahmen<br />

vorgenommen.<br />

Dämmung der obersten Geschossdecke – 148,83 m² € 500,00<br />

Fenstertausch – Glasausmaß 24,35 m² € 400,00<br />

Herr Giner Josef, Madleinweg 6 (6 Wohneinheiten) hat an seinem Objekt die Dämmung der<br />

Gebäudehülle im Ausmaß von 462 m² vorgenommen. Ihm steht eine Förderung in der Höhe<br />

von € 3.234,00 zu.<br />

Frau Kutzelnig Margit, Bachgasse 11, hat am Objekt einen Fensteraustausch im<br />

Glasausmaß von 10,36 m² vorgenommen. Die Förderungssumme beträgt € 207,20.<br />

Herr Huber Benedikt, Stollenstraße 47 d, hat an seinem Wohnhaus Fenster im Glasausmaß<br />

von 3,20 m² getauscht. Der Förderungsbetrag beträgt € 64,00.<br />

Die Fam. Dorfstetter Hubert und Marlen, Fuchsloch 4, haben an ihrem Wohnhaus einen<br />

Fensteraustausch im Glasausmaß von 7 m² vorgenommen. Ihnen steht eine Förderung in<br />

der Höhe von € 140,00 zu.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00073<br />

Frau Mair Franziska, Moosgasse 25, hat an ihrem Objekt Fenster im Glasausmaß von 9,37<br />

m² getauscht. Ihr steht eine Förderung in der Höhe von € 187,40 zu.<br />

Herr Unsinn Josef, Vigilgasse 3, hat einen Fensteraustausch im Glasausmaß von 5,82 m²<br />

vorgenommen. Die Förderungssumme beträgt € 116,40.<br />

Herr Hengi Georg, Stollenstraße 33, hat eine Pelletsheizung eingebaut. Ihm steht eine<br />

Förderung in der Höhe von € 159,90 zu.<br />

Herr Nagl Klaus, Moosgasse 42e, hat an seinem Objekt nachfolgende<br />

Sanierungsmaßnahmen vorgenommen:<br />

Dämmung der obersten Geschossdecke – 105 m² € 500,00<br />

Dämmung der Gebäudehülle – 212 m² € 1.400,00<br />

Herr Giner Romed, Leitlweg 10, hat am Objekt Adolf-Pichler-Weg 8 nachfolgende<br />

Sanierungsmaßnahmen vorgenommen:<br />

Dämmung oberste Geschossdecke – 70 m² € 350,00<br />

Dämmung Kellerdecke – 72 m² € 288,00<br />

Fassadendämmung – 270 m² € 1.400,00<br />

Fensteraustausch Glasfläche 29,84 € 400,00<br />

€ 2.438,00<br />

10 % Bonus € 243,80<br />

Förderungssumme € 2.681,80<br />

Ansuchen um Ermäßigung des Erschließungsbeitrages<br />

Plank Bernhard, Fuchsloch 1a<br />

Erschließungsbeitrag<br />

Vorschreibung € 2.447,20<br />

abzgl. Mindestbeitrag € 1.017,40<br />

Ermäßigungsbetrag € 1.429,80<br />

Abstimmungsergebnis: 13 Zustimmungen<br />

2 Stimmenthaltungen (Romed Giner und Klaus Nagl –<br />

Befangenheit)<br />

zu 7)<br />

Der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG soll für die Grundparzellen 4086, 4183 und 4223 das<br />

Recht der unterirdischen Verlegung, Benützung und Erhaltung von Starkstromkabeln zur<br />

Übertragung elektrischer Energie mit einem Drehstromsystem und einer höchsten<br />

Betriebsspannung von 36.000 Volt samt Zubehör, sowie von Kabeln zur Übertragung von<br />

Nachrichten samt Zubehör, eingeräumt werden (Dienstbarkeitszusicherungsvertrag).<br />

Aufgrund der Grundzusammenlegung der <strong>Thaur</strong>er Felder ist die Verlegung der Kabeln<br />

notwendig. Für die Einräumung dieses Rechtes erhält die Gemeinde eine einmalige<br />

Abfindung in Höhe von € 290,75 und € 4,60 pro lfm Kabel (ca. € 1.700,00) brutto.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

zu 8)<br />

Amtsleiter Wolfgang Winkler trägt diesen Tagesordnungspunkt vor.<br />

Blatt-Nr.: 00074<br />

Da die Zahnarztpraxis im Gebäude Pfunerbichl 2 demnächst fertiggestellt wird, soll nun mit<br />

dem Zahnarzt Herrn Dr. Philip Kirchmair ein Mietvertrag abgeschlossen werden. Der<br />

Mietvertrag lautet wie folgt:<br />

abgeschlossen zwischen<br />

Gemeinde <strong>Thaur</strong><br />

vertreten durch Bgm. Konrad Giner<br />

bzw. Bgm-Stv. Christoph Walser<br />

MIETVERTRAG<br />

sowie den Gemeindevorstand Ing. Martin Plank<br />

Dorfplatz 4<br />

6065 <strong>Thaur</strong><br />

als Vermieterin einerseits<br />

u n d<br />

Dr. Philip Kirchmair, geb. 1975-02-16<br />

Zahnarzt<br />

Vigilgasse 4<br />

6065 <strong>Thaur</strong><br />

als Mieter andererseits<br />

wie folgt:<br />

I.<br />

Die Vermieterin ist Eigentümerin von insgesamt 169/400 Miteigentumsanteilen an der<br />

Liegenschaft in EZ 2399 des Grundbuches der Katastralgemeinde 81015 <strong>Thaur</strong> I, mit<br />

welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 „Ordination“ untrennbar<br />

verbunden ist.<br />

Nach dem im Zuge der Parifizierung der Liegenschaft erstellten Nutzwertgutachten bzw.<br />

dem Wohnungseigentumsvertrag besteht die vertragsgegenständliche Wohnung Top 1 aus<br />

Gang 26,73 m²<br />

Warteraum 13,51 m²<br />

Abstellraum 1,66 m²<br />

WC 3,41 m²


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Röntgenraum 6,26 m²<br />

Sterilraum 7,04 m²<br />

DU/WC 4,98 m²<br />

Reserve 13,63 m²<br />

Büro 14,54 m²<br />

Ordination 3 13,06 m²<br />

Ordination 2 13,07 m²<br />

Ordination 1 13,07 m²<br />

Büro 16,66 m²<br />

gesamt 147,62 m²<br />

Balkon West 5,20 m²<br />

Untergeschoss Personalraum 12,18 m²<br />

Untergeschoss Technik ZA 3,54 m²<br />

Mittelgeschoss Terrasse inkl. Freitreppe19,25 m²<br />

Blatt-Nr.: 00075<br />

und weist ein Gesamtausmaß von insgesamt 163,34 m² aus. Ebenfalls vom gegenständlichen<br />

Mietvertrag mitumfasst sind insgesamt vier Stellplätze im Eigentum der<br />

Vermieterin derselben Liegenschaft, bezeichnet als AP 1, 5, 6 und 7. Darüber hinaus bilden<br />

sechs weitere Parkplatzeinheiten, die gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieses<br />

Vertrages bildenden Lageplan bezeichnet, in EZ 803 des Grundbuches der Gemeinde <strong>Thaur</strong><br />

(öffentliches Gut) gelegen sind, einen Bestandteil dieses Mietvertrages. Festgehalten wird in<br />

diesem Zusammenhang, dass die vorbeschriebene Wohn- / Geschäftseinheit sowie die<br />

Parkplatzeinheiten zum Zeitpunkt der Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages noch<br />

nicht fertiggestellt ist; auf Basis des Bauzeitplanes soll eine Fertigstellung der Einheiten<br />

längstens zum 30.11.<strong>201</strong>1 erfolgen.<br />

Die Vermietung der vorbeschriebenen Bestandsräumlichkeiten sowie der vorbezeichneten<br />

zusätzlichen vier Abstellplätze erfolgt ausschließlich zu Geschäftszwecken, nämlich zum<br />

Betrieb einer zahnärztlichen Praxis und zum Zwecke des Abstellens von Fahrzeugen jeder<br />

Art für Patienten während der Dauer des Ordinationsbetriebes.<br />

Jede Änderung des Verwendungszweckes bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen<br />

Zustimmung der Vermieterin.<br />

Beim gegenständlichen Bestandsobjekt handelt es sich um eine Vollausnahme vom MRG<br />

gemäß § 1 Abs. 2 Zif.5 MRG (Gebäude mit lediglich 2 Wohnungseigentumseinheiten); im<br />

vertragsgegenständlichen Gebäude befinden sich lediglich zwei selbstständige Wohn- /<br />

Geschäftseinheiten.<br />

Das Mietverhältnis unterliegt daher auch hinsichtlich der Kündigungsschutzbestimmungen<br />

nicht dem MRG; es gelten daher die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bzw.<br />

Regelungen und die Bestimmungen des ABGB.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00076<br />

Festgehalten wird, dass der Mieter zum Zeitpunkt der Unterfertigung des gegenständlichen<br />

Mietvertrages bereits als praktizierender Zahnarzt tätig ist; der gegenständliche Mietvertrag<br />

unterliegt daher auch auf Seiten des Mieters nicht der Anwendbarkeit des KSchG.<br />

Die Vertragsteile halten fest, dass die Mietzinsbildung freier Vereinbarung unterliegt.<br />

Die vorbezeichneten und in EZ 803 des Grundbuches der KG <strong>Thaur</strong>, gelegenen<br />

Parkplatzeinheiten in Gp 3929 bzw. 3893 (gemäß dem beiliegenden Lageplan) werden im<br />

Rahmen dieses Bestandsvertrages ausdrücklich nur für die Dauer der Ordinationszeiten des<br />

Mieters von Montag bis Freitag, 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Bestand gegeben; in diesem<br />

Zusammenhang übernimmt die Bestandgeberin die Verpflichtung, eine Beschilderung der<br />

frei und öffentlich zugänglichen Parkplatzeinheiten dahingehend vorzunehmen, dass die<br />

Benützung derselben ausdrücklich während der Ordinationszeiten den Patienten bzw.<br />

Kunden des Mieters vorbehalten bleibt und dies auch durch entsprechende Verordnung<br />

kundzumachen.<br />

II.<br />

Das Mietverhältnis beginnt mit dem der Übergabe des Bestandsobjektes an den Mieter<br />

folgenden Monatsersten und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Eine Aufkündigung des Mietverhältnisses ist für beide Vertragsteile unter Einhaltung einer 6monatigen<br />

Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderquartals zulässig.<br />

Die Vermieterin verzichtet in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich für die Dauer von<br />

10 Jahren auf das ihr zustehende Kündigungsrecht, wobei die Möglichkeit zur vorzeitigen<br />

Vertragsauflösung gemäß §§ 1117, 1118 ABGB hievon unberührt bleibt.<br />

III.<br />

Als Mietzins, welcher im Vorhinein, jeweils zum Monatsersten mittels Dauerauftrag auf das<br />

Konto der Vermieterin bei der Raika <strong>Thaur</strong>, BLZ 36337, Konto Nr. 20016, lautend auf<br />

Gemeinde <strong>Thaur</strong>, zur Zahlung fällig ist, vereinbaren die Vertragsteile Nachstehendes:<br />

Für die Ordinationsräumlichkeiten einen Betrag von netto € 1.225,00<br />

für die Terrasse inkl. Freitreppe einen Betrag von netto € 20,00<br />

für die im vorstehenden beschriebenen Abstellplätze einen Betrag netto € 88,33<br />

gesamt netto € 1.333,33<br />

zuzüglich 20 % Ust. € 266,67<br />

gesamt sohin € 1.600,00<br />

Die Vermieterin beabsichtigt in diesem Zusammenhang - vorbehaltlich einer Änderung der<br />

Umstände oder der diesbezüglichen Gesetzgebung - ausdrücklich nach einer Vertragsdauer<br />

von zehn Jahren zur unechten Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG ohne<br />

Umsatzsteuerverrechnung zu optieren.<br />

Sollte die Vermietern zur unechten Steuerbefreiung optieren und die Miete brutto für netto<br />

vorschreiben, übernimmt der Mieter die Verpflichtung, allfällige steuerliche Nachteile der<br />

Vermieterin nach dem vorbeschriebenen Zeitpunkt auszugleichen oder aber – nach<br />

Maßgabe einer entsprechenden Anforderung durch die Vermietern - eine außerordentliche<br />

Anpassung des Mietzinses um 5 %, ausgehend vom sodann gültigen Mietzins, zu<br />

akzeptieren; die Verpflichtung zum Ausgleich allfälliger Steuernachteile in diesem<br />

Zusammenhang ist jedoch betragsmäßig mit 5 % der im Jahr der Optierung zur unechten<br />

Steuerbefreiung hin festzusetzenden Jahresmiete beschränkt.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00077<br />

Im Falle von größeren Investitionen vonseiten der Gemeinde <strong>Thaur</strong>, die einen Betrag von<br />

zumindest € 10.000,00 objektbezogen zu übersteigen haben, fällt es in die Disposition der<br />

Vermieterin, weiterhin die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Vermietung zu<br />

begehren bzw. in Rechnung zu stellen.<br />

Für den Fall des Verzuges mit der Bezahlung des Mietzinses vereinbaren die Vertragsteile<br />

Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a..<br />

Die für das Bestandsobjekt anfallenden Betriebskosten werden dem Mieter direkt zur<br />

Zahlung vorgeschrieben; eine Akontozahlung ist daher in diesem Zusammenhang nicht<br />

vereinbart.<br />

Unter Betriebskosten fallen sämtliche von der Vermieterin für das Bestandsobjekt<br />

aufzuwendenden Kosten, wie sie im § 21 MRG angeführt sind und sohin unter anderem<br />

Wasser- Kanalgebühren, Reinigungsaufwand, Rauchfangkehrer, Kanalräumung,<br />

Beleuchtung der allgemeinen Teile des Objektes, Elementar-, Haftpflicht- sowie<br />

Glasbruchversicherungen, Verwaltungsaufwendungen, allfällig anfallender<br />

Hausbetreuungsaufwand anrechenbare öffentliche Abgaben, etc. Darüber hinaus gelten als<br />

Betriebskosten anteilig die Prämien hausbezogener nützlicher Versicherungen, sowie alle<br />

mit der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten, wie<br />

insbesondere auch die Heizkosten.<br />

Es fällt in die Pflicht des Mieters, für die Reinigung und Erhaltung<br />

(Verkehrssicherungspflichten) der von ihm verwendeten Zugänge zu den<br />

vertragsgegenständlichen Ordinationsräumlichkeiten sowie der dazugehörigen Parkplätze,<br />

soweit sie im Objekt in EZ 2399 etabliert sind, aus Eigenem Sorge zu tragen.<br />

Die Abrechnung der von Seiten der Vermieterin für das Objekt aufzuwendenden<br />

Betriebskosten erfolgt anlassbezogen, spätestens jedoch alljährlich bis zum 30.06. des<br />

Folgejahres.<br />

Festgehalten wird, dass hinsichtlich der mit diesem Vertrag mitvermieteten<br />

Parkplatzeinheiten in EZ 803 (öffentliches Gut) keinerlei Betriebskosten von Seiten der<br />

Vermieterin in Rechnung gestellt werden; die Vermieterin übernimmt in diesem<br />

Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung<br />

(Verkehrssicherungspflichten) dieser vorbezeichneten Parkplatzeinheiten.<br />

Die Mietzahlungsverpflichtung für den Bestandnehmer beginnt erst im zweiten Monat sohin<br />

am 1.1.<strong>201</strong>2; dies mit dem Hintergrund, dass der Bestandnehmer zirka acht Wochen für die<br />

Adaptierung der Räumlichkeiten auf seine Bedürfnisse hin benötigt und demgemäß den<br />

Betrieb der Zahnarztpraxis erst zwei Monate nach Übergabe aufnehmen kann.<br />

IV.<br />

Der Mietzins ist wertgesichert zu entrichten, wobei als Wertmesser der vom statistischen<br />

Zentralamt in Wien verlautbarte Verbraucherpreisindex <strong>201</strong>0 (VPI <strong>201</strong>0) herangezogen wird.<br />

Ausgangsmonat für die Berechnung des Index ist Mai <strong>201</strong>1. Sollte der Index in Zukunft nicht<br />

mehr veröffentlicht werden, tritt an seine Stelle der Nachfolgeindex oder ein vergleichbarer<br />

Wertmaßstab.<br />

Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt.<br />

Sollte der einst kein vom wirtschaftlichen Ergebnis her vergleichbarer Index mehr verlautbart<br />

werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragspartner einvernehmlich zu


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00078<br />

bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die zuletzt vom<br />

österreichischen Statistischen Zentralamt (Statistik Austria) angewendet wurden, sodass die<br />

Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt.<br />

Die Vermieterin ist berechtigt, die sich aus der Indexveränderung ergebenden Beträge vom<br />

Mieter innerhalb der Verjährungsfrist auch rückwirkend einzufordern; die Nichtberechnung<br />

bzw. Nichteinhebung gilt – unabhängig von der Dauer – nicht als Verzicht auf dieselbe.<br />

V.<br />

Die Vermieterin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen,<br />

wenn<br />

a) der Mieter mit dem Mietzins oder sonst einer ihn treffenden Zahlung ganz oder teilweise<br />

im Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer mindestens 14tägigen<br />

Nachfrist der übernommenen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt; ausdrücklich<br />

halten die Vertragsteile in diesem Zusammenhang fest, dass diese Regelung auch für die<br />

aufgrund einer Indexanpassung notwendige Nachzahlung Gültigkeit hat;<br />

b) der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandsobjekt oder den der<br />

gemeinsamen Benützung unterliegenden Teilen des Hauses macht;<br />

c) der Mieter wesentliche Bestimmungen dieses Mietvertrages außer Acht lässt;<br />

d) der Mieter trotz zumindest einfacher schriftlicher Aufforderung nachhaltig gegen die<br />

Bestimmungen der Hausordnung verstößt, insbesondere sich nicht an die dort normierte<br />

Kehr- und Reinigungsordnung des Hauses hält;<br />

e) der Mieter trotz zumindest einfacher schriftlicher Aufforderung nachhaltig gegen die<br />

Bestimmungen des Punktes XIV. dieses Vertrages verstößt.<br />

Im Falle der Aufkündigung des gegenständlichen Mietvertrages aus einem der<br />

vorangeführten Gründe, verpflichtet sich der Mieter, das Bestandsobjekt unverzüglich zu<br />

räumen und geräumt von allen von ihm eingebrachten Fahrnissen zu übergeben.<br />

VI.<br />

Der Mieter verpflichtet sich, dieses pfleglich zu behandeln und bei Räumung dasselbe in<br />

einwandfreiem und gutem Zustand – gleich wie bei der Übernahme des Mietobjektes – und<br />

von einer Fachfirma gereinigt zurückzustellen, für den Fall des Neuausmalens ist dies<br />

lediglich mit einer atmungsaktiven Mineralfarbe durchzuführen.<br />

Die Vertragsteile halten fest, dass von Seiten des Mieters jedenfalls im Zuge der<br />

Rückstellung des Objektes Beeinträchtigungen der Wände die durch Montagen, Nägel oder<br />

Verschraubungen entstehen, rückstandslos zu beseitigen sind und demgemäß die Wände<br />

des Objektes wieder durch ein Fachunternehmen in den vorigen Zustand zu versetzen sind.<br />

Eine Ablöse der vom Mieter beauftragten Installationen bzw. Umbauten im Bestandsobjekt<br />

erfolgt – außer über gegenteilige schriftliche Vereinbarung - jedenfalls nicht.<br />

Die Vermieterin stimmt jedoch ausdrücklich für den Fall eines Unternehmensverkaufs zu,<br />

dass der Mieter auch für von diesem fix eingebaute Einrichtungen der zu etablierenden<br />

Zahnarztpraxis berechtigt ist, Ablösebeträge zu vereinbaren.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

VII.<br />

Blatt-Nr.: 00079<br />

Die Vermieterin nimmt zur Kenntnis, dass der Mieter im Zuge der Einrichtung der<br />

Ordinationsräumlichkeiten seines Unternehmens im gegenständlichen Bestandsobjekt<br />

Baumaßnahmen bzw. Adaptierungen und Investitionen vornimmt, die mit der Vermieterin<br />

bereits im Vorfeld abgestimmt wurden.<br />

Vom Mieter gewünschte Veränderungen bzw. Verbesserungen des Mietgegenstandes<br />

während des laufenden Ordinationsbetriebes bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der<br />

Vermieterin, wenn damit eine Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Vermieterin<br />

verbunden ist.<br />

Der Mieter verpflichtet sich jedoch, für den Fall von Veränderungen bzw. Verbesserungen<br />

des Mietgegenstandes die Vermieterin unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie<br />

unter Benennung der in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden zu<br />

verständigen.<br />

Der Mieter verzichtet – sofern im Einzelfall keine gesonderten Vereinbarungen getroffen<br />

wurden – auf jeden Ersatzanspruch der Vermieterin gegenüber im Zusammenhang mit<br />

allfälligen von ihm vorgenommenen Investitionen.<br />

Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt entweder das<br />

Bestandsobjekt wie es liegt und steht jedoch in einwandfreiem Zustand unter<br />

Berücksichtigung der üblichen Abnützungs- und Gebrauchsspuren an die Vermieterin<br />

zurückzustellen oder aber – für den Fall der Entfernung von Ein- oder Umbauten dieses in<br />

gebrauchsfähigem Zustand an die Vermietern zurückzustellen; sollten Ein- oder Umbauten<br />

entfernt werden, ist der Mieter verpflichtet, jenen Zustand herzustellen, der einem üblichen<br />

gebrauchsfähigen Zustand ohne die von ihm getätigten Einbauten entspricht.<br />

Eine Ablöse von Investitionen des Mieters in das Mietobjekt findet nicht statt.<br />

VIII.<br />

Die Vermieterin oder ein von ihr Beauftragter kann das Mietobjekt nach vorheriger<br />

Ankündigung – jedoch nicht zur Unzeit und unter Berücksichtigung der Interessen des<br />

Mieters – zum Zwecke der Besichtigung betreten; bei Gefahr im Verzug entfällt die<br />

Voranmeldepflicht.<br />

Die Vermieterin tritt mit Unterfertigung dieses Vertrages allfällige Ansprüche, die ihr aus dem<br />

Titel des Schadenersatzes gegenüber des die Herstellung des vertragsgegenständlichen<br />

Objektes vornehmender Professionisten bestehen, ausdrücklich und bereits zum jetzigen<br />

Zeitpunkt an den Mieter ab.<br />

IX.<br />

Der Mieter beauftragt und bevollmächtigt Herrn RA Dr. Hannes Paulweber, Anichstraße 3,<br />

6020 Innsbruck, mit der Errichtung des gegenständlichen Mietvertrages.<br />

Die seitens des Finanzamtes aufgrund des Abschlusses des gegenständlichen<br />

Mietvertrages zur Vorschreibung gelangenden Gebühren und Steuern trägt der Mieter<br />

alleine; die Kosten für die Errichtung des gegenständlichen Mietvertrages sowie der damit<br />

im Zusammenhang anfallenden Barauslagen tragen die Vertragsteile je zur Hälfte.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

X.<br />

Blatt-Nr.: 00080<br />

Alle Vertragsteile verzichten ausdrücklich auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen<br />

Irrtums, Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes oder aus einem sonstigen<br />

Rechtsgrund.<br />

Sie bestätigen mit Unterfertigung, dass die jeweilige Gegenleistung ihren wirtschaftlichen<br />

Vorstellungen entspricht.<br />

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit<br />

der Schriftform; dies gilt auch ausdrücklich für die Abänderung dieser Bestimmung.<br />

XI.<br />

Für sämtliche aus diesem Vertrag allfällig erfließenden Streitigkeiten vereinbaren die<br />

Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Hall.<br />

XII.<br />

Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen die Forderungen der<br />

Vermieterin an Mietzins und Aufwertung ist nicht zulässig.<br />

XIII.<br />

Eine Untervermietung des Bestandsobjektes ist nur nach vorheriger schriftlicher<br />

Zustimmung der Vermieterin möglich; ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen<br />

Auflösungsgrund für diesen Mietvertrag dar, ausgenommen von dem gegenständlich<br />

vereinbarten Untermietverbot, ist die Aufnahme weiterer Ärzte in den Praxisbetrieb des<br />

Mieters ebenso wie die Aufnahme weiterer in Gesundheitsberufen (Therapie oder ähnliches)<br />

tätiger Mitarbeiter.<br />

XIV.<br />

Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag – ganz oder teilweise – in<br />

welcher Form auch immer ist dem Mieter ausdrücklich und nur für den Fall gestattet, dass er<br />

selbst im Rahmen einer allenfalls von ihm zu gründenden Gesellschaft mit mindestens 50 %<br />

an dieser beteiligt ist und diese Gesellschaft ebenso wiederum eine Zahnarztpraxis betreibt.<br />

Darüber hinaus ist dem Mieter ausdrücklich nur die Weitergabe der mit diesem Vertrag<br />

verbundenen Mietrechte im Fall einer Veräußerung des von ihm betriebenen Unternehmens<br />

wiederum an einen Zahnarzt oder eine allfällig dann zu gründende Ärztegesellschaft<br />

gestattet; sollte eine vollständige Übertragung der Mietrechte von Seiten des Mieters<br />

innerhalb der ersten 10 Jahre nach Unterfertigung dieses Vertrages erfolgen, erklärt der<br />

Mieter bereits zum jetzigen Zeitpunkt sein uwiderrufliches und ausdrückliches<br />

Einverständnis dazu, dass eine Anpassung des Mietzinses um 10% erfolgen kann – von<br />

einer vollständigen Übertragung der Mietrechte ist die Vermietern im Vorhinein schriftlich in<br />

Kenntnis zu setzen.<br />

XV.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00081<br />

Mit der Verlegung des Betriebes des Mieters an die in diesem Mietvertrag vereinbarte<br />

Liegenschaft vereinbaren die Vertragsteile gleichzeitig die Auflösung des zwischen ihnen<br />

bereits bestehenden Mietvertrages hinsichtlich der „alten“ Praxisräumlichkeiten, wobei diese<br />

vom Mieter lediglich hinsichtlich der Fahrnisse zu räumen ist. Die Gemeinde <strong>Thaur</strong> als<br />

Vermieterin verzichtet ausdrücklich im Hinblick darauf, dass das bisherige Bestandsobjekt<br />

abgerissen und anderweitig verwertet werden soll darauf, dass der Mieter das Mietobjekt<br />

ausmalt.<br />

GR Romed Giner ist der Meinung, dass die Gemeinde dem Zanharzt Dr. Philip Kirchmair in<br />

den Verhandlungen zu viel entgegengekommen ist. GR Dr. Max Krug erkundigt sich wer<br />

diesen Mietvertrag gemacht hat. Amtsleiter Wolfgang Winkler erklärt, dass der Mietvertrag<br />

von Rechtsanwalt Dr. Hannes Paulweber errichtet und vom Notar Dr. Franz Plank geprüft<br />

wurde. GR Dr. Max Krug kritisiert, dass dem Zahnarzt sechs Parkplätze aus dem<br />

öffentlichen Gut kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Weiters kann der Zahnarzt nach<br />

Beendigung des Mietverhältnisses selbst entscheiden ob die Einrichtung in der Praxis bleibt<br />

oder er diese ausbauen läßt und mitnimmt. Des Weiteren ist es dem Zahnarzt mit diesem<br />

Mietvertrag gestattet, das Mietverhältnis an Andere zu übertragen. Der zweite Absatz im<br />

Punkt XIII des Mietvertrages sollte ersatzlos gestrichen werden. (Abtretung von<br />

Schadenersatzansprüchen) GR Ing. Christoph Niederhauser ist der Meinung, dass man<br />

über diese Punkte nochmals ausführlich diskutieren sollte. Nach ausführlicher Diskussion<br />

schlägt Bürgermeister-Stellvertreter Christoph Walser folgende Änderungen vor:<br />

Punkt I, letzter Absatz – an Stelle „… für die Dauer der Ordinationszeiten des Mieters, von<br />

Montag bis Freitag, 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Bestand gegeben; …“ soll folgender Wortlaut<br />

verwendet werden „… für die Dauer der Ordinationszeiten des Mieters in Bestand<br />

gegeben;…“<br />

Punkt XIII, zweiter Absatz – soll ersatzlos aus dem Vertrag genommen werden<br />

Abstimmungsergebnis: 9 Zustimmungen<br />

6 Gegenstimmen (SPÖ und BiT)<br />

zu 9)<br />

Bürgermeister Konrad Giner trägt diesen Tagesordnungspunkt vor.<br />

Frau Maria Höpperger aus <strong>Thaur</strong> (Michael-Recheis-Weg 2) ist Eigentümerin der<br />

Grundparzelle 3007 (Wald) im Gesamtausmaß von 2.579 m². Nach längeren Verhandlungen<br />

ist Frau Höpperger bereit eine Teilfläche von 607 m² an die Gemeinde zu verpachten. Diese<br />

Fläche in der „Ladins“ soll für PKW-Abstellplätze und als Löschteich (Biotop) für die<br />

Feuerwehr genutzt werden. Der Pachtvertrag lautet wie folgt:<br />

Bestandvertrag<br />

abgeschlossen zwischen<br />

1. Frau Maria HÖPPERGER geb. Plattner, geb. 10.2.1950, 6065 <strong>Thaur</strong>, Michael-Recheis-<br />

Weg 2, als Bestandgeberin einerseits und<br />

2. der GEMEINDE THAUR, vertreten durch ihre zeichnungsberechtigte Vertretung,<br />

Dorfplatz 4, 6065 <strong>Thaur</strong>, als Bestandnehmerin andererseits<br />

wie folgt:<br />

I. GRUNDBUCHSSTAND und Rechtsverhältnisse<br />

präambel<br />

Frau Maria Plattner verehel. Höpperger, geb. 10.2.1950, ist Alleineigentümerin der<br />

Liegenschaft in EZ 1633 GB 81015 <strong>Thaur</strong> I,<br />

zu dessen Gutsbestand u.a. das Gst 3007 Wald im Ausmaß von 2.579 m² gehört.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00082<br />

Ein Grundbuchsauszug der Liegenschaft in EZ 1633 GB 81015 <strong>Thaur</strong> I ist diesem Vertrag<br />

als Beilage A) beigeschlossen. Ein Lageplan des Gst 3007 ist diesem Vertrag als Beilage<br />

B) beigeschlossen.<br />

Auf diesem Lageplan ist ersichtlich, dass auf Gst 3007 an der Grenze zur Wegparzelle 3009<br />

eine Pachtfläche von 607 m² ausgewiesen ist. Auf dem nördlichen Teil dieser Pachtfläche<br />

befindet sich ein Biotop. Auf dem südlichen Teil dieser Pachtfläche sind drei Parkflächen<br />

ausgewiesen.<br />

Gegenstand dieses Bestandvertrages bildet die im Lageplan Beilage B) ausgewiesene<br />

Pachtfläche des Gst 3007 GB 81015 <strong>Thaur</strong> I im Ausmaß von 607 m². Die Vertragsteile sind<br />

sich darüber einig, dass es sich beim Vertragsgegenstand um eine reine Grundstücksmiete<br />

handelt. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in der gültigen Fassung finden daher<br />

auf das gegenständliche Bestandverhältnis keine Anwendung.<br />

II. Bestand Objekt und Miete<br />

Frau Maria Höpperger geb. Plattner gibt hinsichtlich des Gst 3007 des GB 81015 <strong>Thaur</strong> I die<br />

im Plan Beilage B) ausgewiesene Pachtfläche im Ausmaß von 607 m² an die Gemeinde<br />

<strong>Thaur</strong> in Bestand, welche diese Fläche in Bestand übernimmt.<br />

III. Vertragsdauer<br />

Das gegenständliche Bestandsverhältnis hat bereits am 1.1.2009 begonnen und wird<br />

befristet auf 15 Jahre, sohin befristet bis zum 31.12.2023 abgeschlossen. Die Vertragsteile<br />

vereinbaren hiemit ausdrücklich, dass dieser Bestandvertrag mit Ablauf der bedungenen<br />

Zeit, sohin mit Ablauf des 31.12.2023 ohne Kündigung erlischt.<br />

Die Bestandnehmerin, sohin die Gemeinde <strong>Thaur</strong>, ist berechtigt, das Bestandverhältnis<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende<br />

aufzukündigen, wobei die Bestandnehmerin auf ihr Kündigungsrecht bis zum Ablauf des<br />

31.12.<strong>201</strong>5 verzichtet, sodass dieses Bestandverhältnis von der Bestandnehmerin erstmals<br />

zum 31.12.<strong>201</strong>6 aufgekündigt werden kann.<br />

Die Bestandgeberin, sohin Frau Maria Höpperger geb. Plattner, ist berechtigt, dass<br />

Bestandverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum<br />

Jahresende aufzukündigen, wobei die Bestandgeberin auf ihr Kündigungsrecht bis zum<br />

Ablauf des 31.12.<strong>201</strong>9 verzichtet, sodass dieses Bestandverhältnis von der Bestandgeberin<br />

erstamls zum 31.12.2020 aufgekündigt werden kann.<br />

Die Möglichkeiten zur vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß den §§ 1117 und 1118 ABGB<br />

bleiben jedoch unberührt und aufrecht.<br />

Eine allfällige Kündigung hat schriftlich eingeschrieben an die jeweils in diesem Vertrag<br />

angeführte Adresse des jeweiligen Vertragsteiles bzw. an die nach-weislich schriftlich<br />

angegebene Adresse zu erfolgen.<br />

IV. Gebrauchsrecht der Bestandnehmerin<br />

Die Vermietung der in Punkt II. näher beschriebenen Teilfläche des Gst 3007 GB 81015<br />

<strong>Thaur</strong> I erfolgt ausschließlich zur Nutzung als Abstellplatz für Kraftfahr-zeuge und zur<br />

Nutzung des auf dieser Fläche befindlichen Biotops. Dieses Biotop ist einerseits<br />

Wassersammelstelle für die abfließenden Regenwässer und andererseits auch Löschteich<br />

für die Feuerwehr der Gemeinde <strong>Thaur</strong>. Das auf der Pachtfläche vorhandene Biotop und die<br />

dort vorhandenen Parkplätze wurden auf Kosten der Gemeinde <strong>Thaur</strong> errichtet. Die<br />

Gemeinde <strong>Thaur</strong> ist verpflichtet, die Pachtfläche in üblichen Ausmaß instand zu halten und<br />

zu warten. Die Gemeinde <strong>Thaur</strong> trifft auch allfällige Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich<br />

des Pachtgegenstandes. Sofern dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist, ist die<br />

Gemeinde <strong>Thaur</strong> berechtigt, das Biotop entsprechend einzuzäunen. Bei Beendigung des<br />

Bestandverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, ist die Gemeinde <strong>Thaur</strong> verpflichtet,<br />

den ursprünglichen Zustand hinsichtlich der gesamten Pachtfläche auf eigene Kosten<br />

wiederherzustellen.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00083<br />

V. Bestandzins<br />

Die Bestandnehmerin verpflichtet sich einen jährlichen Bestandzins von € 1,00 je m² zu<br />

bezahlen. Der jährliche vereinbarte Bestandzins beträgt daher € 607,00.<br />

Sofern dieser Bestandzins mehrwertsteuerpflichtig ist bzw. die Bestandgeberin von einem<br />

Recht, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen Gebrauch macht, erhöht sich dieser<br />

Bestandzins um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.<br />

Der jährliche Bestandzins ist jeweils im Vorhinein bis 15. Jänner eines jeden Jahres zur<br />

Auszahlung fällig.<br />

Hinsichtlich der Mietzinse wird Wertsicherheit vereinbart. Zur Berechnung von Geldwert- und<br />

Währungsänderungen ist der von der „Statistik Austria“ veröffentlichte Index der<br />

Verbraucherpreise 2005, ausgehend von der für den Monat Jänner 2009 verlautbarten<br />

Indexziffer, falls dieser nicht mehr erscheinen sollte, der an dessen Stelle tretende Index,<br />

und, falls auch ein solcher fehlen sollte, ein möglichst nahe kommender Index nach Wahl<br />

der Vermieterin heranzuziehen. Im gleichen Verhältnis, in dem der heranzuziehende Index<br />

im Vergleich zu seinem Stand im Oktober <strong>201</strong>1 steigen oder fallen sollte, sind auch die<br />

Mietzinszahlungen zu erhöhen oder herabzusetzen, je nachdem ob die Vergleichszahl<br />

gestiegen oder gefallen ist. Zur Vereinfachung der Berechnung sind die Mietzinse aber nicht<br />

für jeden Monat neu festzulegen, sondern immer erst dann, wenn sich gegenüber dem<br />

Ausgangsstand oder der letzten Anpassung eine Änderung von mindestens 5 % ergibt. Für<br />

Zeiträume, in denen die Änderungen die 5%-Marke nicht erreichen, sind daher weder bei<br />

steigendem Index von den Bestandnehmern Nachzahlungen zu leisten noch sind bei<br />

allenfalls sinkendem Index von der Vermieterin Rückzahlungen zu leisten.<br />

VI. Betriebskosten<br />

Die Grundsteuer hinsichtlich der Bestandfläche geht zu Lasten der Bestandgeberin. Allfällige<br />

Kosten im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung dieses Bestandobjektes und<br />

damit zusammenhängende Bewirt-schaftungskosten gehen zu Lasten der<br />

Bestandnehmerin.<br />

VII. Mehrwertsteuer<br />

Die Bestandnehmerin ist verpflichtet, die aufgrund dieses Mietvertrages nach den jeweiligen<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtende Mehrwertsteuer an die Bestandgeberin zu<br />

bezahlen, dies gilt insbesondere für den Mietzins und die Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten, soweit diese von der Bestandgeberin vorgeschrieben werden. Eine<br />

allfällige Änderung der derzeitigen Mehrwertsteuersätze geht zu Lasten der<br />

Bestandnehmerin.<br />

VIII. Verzugsfolgen<br />

Für den Fall, dass die Bestandnehmerin ihre Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nicht<br />

erfüllt, sind Verzugszinsen im Ausmaß von 8 % p.a. zu leisten.<br />

IX. Aufrechnungsverbot<br />

Die Bestandnehmerin ist nicht berechtigt, ihre Zahlungspflichten aus diesem Vertrag mit<br />

Forderungen gegen die Bestandgeberin zu verrechnen.<br />

X. Schriftlichkeit<br />

Durch diesen Bestandvertrag sind alle in dieser Bestandsache bislang getroffenen<br />

Vereinbarungen aufgehoben. Alle Abänderungen dieses Bestandvertrages bedürfen zu<br />

seiner Gültigkeit der Schriftform, desgleichen auch eine allfällige Aufhebung dieser<br />

Gültigkeitsvoraussetzung.<br />

XI. Kosten und Gebühren<br />

Die Kosten der Errichtung dieses Bestandvertrages sowie die anfallenden Gebühren sind<br />

von der Bestandnehmerin zu bezahlen.<br />

XII. Gerichtsstand<br />

Für alle Streitigkeiten aus diesem Bestandverhältnis und über das Bestehen des<br />

Bestandverhältnisses, über das sich die Vertragsteile nicht einigen, wird, und zwar auch für


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00084<br />

die Zeit nach Beendigung des Bestandverhältnisses, soweit zulässig, die Zuständigkeit des<br />

Bezirksgerichtes Hall vereinbart.<br />

XIII. Sonstige Bestimmungen<br />

Alle in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auch auf die Erben und<br />

Rechtsnachfolger der Vertragsteile über. Festgehalten wird jedoch ausdrücklich, dass die<br />

vereinbarte Befristung sowie der Umstand, dass dieser Bestandvertrag mit Ablauf der<br />

bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, auch für allfällige Erben und Rechtsnachfolger<br />

gültig sind. Dies gilt auch für die vereinbarte Kündigungs-möglichkeit gemäß Punkt III.<br />

dieses Vertrages.<br />

Das Original des Bestandvertrages verbleibt bei der Bestandgeberin. Die Bestandnehmerin<br />

erhält über Verlangen eine einfache oder vidimierte Kopie hievon.<br />

Eine Kaution wird nicht vereinbart.<br />

Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird<br />

vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam<br />

macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Kann sich ein Vertragsteil<br />

aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen,<br />

so gilt dies auch für den anderen Teil.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

zu 10)<br />

Gemeindeamtsleiter Wolfgang Winkler trägt diesen Tagesordnungspunkt vor.<br />

Gemäß dem Tiroler Katastrophenmanagementgesetz 2006 ist jede Gemeinde verpflichtet,<br />

einen Katastrophenschutzplan zu erstellen. In mehreren Schulungen wurde von der neu zu<br />

bestellenden Gemeindeeinsatzleitung für die Gemeinde <strong>Thaur</strong> ein Katastrophenschutzplan<br />

ausgearbeitet. Am 01.07.<strong>201</strong>1 erfolgte eine Übung als Abschluss dieser Schulungen. Der<br />

Entwurf des Katastrophenschutzplanes lag in der Zeit vom 14.07.<strong>201</strong>1 bis zum 25.08.<strong>201</strong>1<br />

zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt auf. Während der Auflagefrist langten keine<br />

Stellungnahmen ein. Als nächsten Schritt muss der Gemeinderat den Gemeinde-<br />

Katastrophenschutzplan erlassen bzw. beschließen. Der Beschluss ist durch öffentlichen<br />

Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen.<br />

Anschließend muss die Tiroler Landesregierung den Katastrophenschutzplan verordnen.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

zu 11)<br />

Amtsleiter Wolfgang Winkler informiert, dass die Gemeinde für den nördlichen Teil des<br />

Friedhofes mit der Pfarre einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hat. Die<br />

Finanzkammer der Diözese Innsbruck hat alle Pfarren angewiesen einen Pachtvertrag mit<br />

den Gemeinden abzuschließen. Der Mustervertrag wurde vom Gemeindeamt an die<br />

Mandatare weitergeleitet. Mag. Josef Bertsch ist der Auffassung, dass einige Punkte<br />

(Anonymbestattung, Beerdigung von Personen anderer Glaubensrichtungen) so nicht<br />

akzeptiert werden könne. Nach kurzer Diskussion schlägt Bürgermeister Konrad Giner vor,<br />

diesen Tagesordnungspunkt zurückzustellen und die nicht akzeptablen Bestandteile des<br />

Pachtvertrages mit dem Pfarrer zu besprechen. In dieser Angelegenheit ist keine Eile<br />

geboten, da die Gemeinde einen gültigen Dienstbarkeitsvertrag mit der Pfarre besitzt.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung (Antrag wird zurückgestellt)


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00085<br />

zu 12)<br />

Die Obfrau des Überprüfungsausschusses GR Monika Rantner verliest das Protokoll des<br />

Überprüfungsausschusses vom 05.10.<strong>201</strong>1. Es wurde dabei die Richtigkeit mit den Büchern<br />

festgestellt.<br />

GR Monika Rantner berichtet, dass sich die finanzielle Situation der Gemeinde noch nicht<br />

gebessert hat. Für das Wirtschaftsjahr <strong>201</strong>2 ist es ratsam nur Instandhaltungsmaßnahmen<br />

zu tätigen, um die Sonderrücklagen wieder auffüllen zu können. Bei der Belegprüfung war<br />

ersichtlich, dass für die Zahnarztpraxis von Herrn Dr. Philip Kirchmair (Pfunerbichl 2) ein<br />

Schuhabstreifer auf Gemeindekosten angeschafft wurde. Bürgermeister Konrad Giner<br />

erklärt, dass dieser Schuhabstreifer für den allgemeinen Teil des Hauses Pfunerbichl 2<br />

gekauft wurde und dafür auch die Gemeinde verantwortlich ist. Weiters wurde festgestellt,<br />

dass am Pfunerbichl eine Stützmauer und Drainagearbeiten auf Gemeindekosten errichtet<br />

bzw. durchgeführt wurden. Bürgermeister Konrad Giner stellt klar, dass es einen<br />

Gemeinderatsbeschluss gibt, dass die Stützmauer bis zu einer Höhe von 1,50 m auf Kosten<br />

der Gemeinde errichtet werden muss. Dasselbe gilt auch für die Oberflächendrainage. Der<br />

Überprüfungsausschuss möchte des weiteren Auskunft darüber, warum von einem<br />

Bauhofarbeiter bei der Firma Hervis, Arbeitsschuhe zu einem Preis von € 170,82 angekauft<br />

wurden. Amtsleiter Wolfgang Winkler berichtet, dass der Gemeindearbeiter an einer<br />

Fehlbildung des Fußes leide und man daher diese Ausnahme gemacht hat. Dem<br />

Überprüfungsausschuss erscheinen die Ausgaben für Konsumation in Gastronomiebetrieben<br />

nach Sitzungen, Festlichkeiten udgl. sehr hoch. Es entwickelt sich eine intensive<br />

Diskussion über die Konsumationsausgaben. Da es bei der neuen Schließanlage immer<br />

wieder zu Fehlfunktionen kommt, will der Ausschuss wissen, ob es zu Kosten für die<br />

Fehlerbehebung gekommen ist. Amtsleiter Wolfgang Winkler informiert, dass ein<br />

Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. Bezüglich der Arbeiten auf der <strong>Thaur</strong>er Alm und<br />

den Umbauarbeiten im Gemeindeamt, wird eine Stundenaufstellung der Gemeindearbeiter<br />

eingefordert.<br />

Der Bericht über das Ergebnis der Kassaprüfung durch den örtlichen<br />

Überprüfungsausschuss vom 05.10.<strong>201</strong>1 wird einstimmig zur Kenntnis genommen.<br />

zu 13)<br />

Finanzverwalter Andreas Gasser trägt diesen Tagesordnungspunkt vor.<br />

Anhand von Power-Point-Folien erläutert der Finanzverwalter Andreas Gasser den<br />

Nachtragsvoranschlag <strong>201</strong>1. Bürgermeister Konrad Giner erklärt, dass alle Abweichungen<br />

im Voranschlag durch den Gemeinderat beschlossen worden sind. Jede Fraktion legt ihre<br />

Standpunkte bezüglich des Nachtragsvoranschlages dar. Die Fraktionen SPÖ und BiT sind<br />

mit einigen Änderungen des Nachtragsvoranschlages nicht einverstanden.<br />

Abstimmungsergebnis: 9 Zustimmungen<br />

6 Gegenstimmen (SPÖ und BiT)<br />

zu 14)<br />

GR Mag. Josef Bertsch berichtet, dass ihm ein Angebot bezüglich einer geplanten<br />

Photovoltaikanlage am Dach des Bauhofes vorliegt. Um in den Genuss der Förderungen zu<br />

kommen, muss man jetzt mit den Vorbereitungsarbeiten beginnen. Bürgermeister Konrad<br />

Giner spricht sich für den Bau einer solchen Anlage aus. Voraussetzung dafür ist jedoch das<br />

Vorhandensein von finanziellen Mitteln bzw. Fördergeldern.


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00086<br />

EGR Mag. Karin Lamm erkundigt sich, ob in der Stollenstraße noch ein Fußgängerübergang<br />

geplant ist. Bürgermeister Konrad Giner erklärt, dass es vom Kuratorium für<br />

Verkehrssicherheit genaue Vorgaben für die Errichtung eines Fußgängerüberganges gibt.<br />

Da in der Stollenstraße die geforderte Fußgängerfrequentierung nicht gegeben ist, kann<br />

man auch keinen offiziellen Fußgängerübergang einrichten.<br />

GR Romed Giner fragt nach, warum das Ansuchen von Familie Hosp (Schloßgasse 10)<br />

bezüglich der Umwidmung einer Grundparzelle nicht im Gemeinderat behandelt wird.<br />

Bürgermeister Konrad Giner gibt an, dass im Raumordnungsausschuss das Ansuchen<br />

behandelt wurde. Der Ausschuss kam zur Auffassung, dass die beantragte Umwidmung<br />

nicht genehmigt werden kann. Daher gibt es auch keine Notwendigkeit diesen Antrag auf die<br />

Tagesordnung der Gemeinderatssitzung zu setzen.<br />

GR Dr. Max Krug ist der Ansicht, dass die jetzige Handhabung mit den<br />

Energiesparmaßnahmen-Förderungsansuchen zu überdenken sei. Es wäre für die Bürger<br />

von Vorteil, wenn diese schneller ausbezahlt würden und man nicht bis zur nächsten<br />

Gemeinderatssitzung warten müsste. Der Gemeinderat einigt sich darauf, dass nach<br />

Berechnung und Prüfung der Ansuchen sofort die Überweisung durch das Amt durchgeführt<br />

werden soll. Die Mandatare werden in der folgenden Gemeinderatssitzung über die<br />

Auszahlungen informiert.<br />

GR Dr. Max Krug fragt nach, ob das in Auftrag gegebene Gutachten bezüglich der Halle von<br />

Herrn Josef Norz (Schotthof) bereits vorhanden ist und wie hoch das Honorar dafür ist.<br />

Bürgermeister Konrad Giner gibt an, dass ihm das Gutachten noch nicht vorgelegt wurde.<br />

Erledigung (nicht öffentlicher Teil):<br />

zu 15)<br />

a)<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

b)<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

c)<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

d)<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung<br />

e)<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung


GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Der Bürgermeister:<br />

Der Bürgermeister-Stellvertreter:<br />

Ein weiteres Gemeinderatsmitglied:<br />

Der Schriftführer:<br />

Blatt-Nr.: 00088

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