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Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur

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GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

Blatt-Nr.: 00077<br />

Im Falle von größeren Investitionen vonseiten der Gemeinde <strong>Thaur</strong>, die einen Betrag von<br />

zumindest € 10.000,00 objektbezogen zu übersteigen haben, fällt es in die Disposition der<br />

Vermieterin, weiterhin die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Vermietung zu<br />

begehren bzw. in Rechnung zu stellen.<br />

Für den Fall des Verzuges mit der Bezahlung des Mietzinses vereinbaren die Vertragsteile<br />

Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a..<br />

Die für das Bestandsobjekt anfallenden Betriebskosten werden dem Mieter direkt zur<br />

Zahlung vorgeschrieben; eine Akontozahlung ist daher in diesem Zusammenhang nicht<br />

vereinbart.<br />

Unter Betriebskosten fallen sämtliche von der Vermieterin für das Bestandsobjekt<br />

aufzuwendenden Kosten, wie sie im § 21 MRG angeführt sind und sohin unter anderem<br />

Wasser- Kanalgebühren, Reinigungsaufwand, Rauchfangkehrer, Kanalräumung,<br />

Beleuchtung der allgemeinen Teile des Objektes, Elementar-, Haftpflicht- sowie<br />

Glasbruchversicherungen, Verwaltungsaufwendungen, allfällig anfallender<br />

Hausbetreuungsaufwand anrechenbare öffentliche Abgaben, etc. Darüber hinaus gelten als<br />

Betriebskosten anteilig die Prämien hausbezogener nützlicher Versicherungen, sowie alle<br />

mit der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten, wie<br />

insbesondere auch die Heizkosten.<br />

Es fällt in die Pflicht des Mieters, für die Reinigung und Erhaltung<br />

(Verkehrssicherungspflichten) der von ihm verwendeten Zugänge zu den<br />

vertragsgegenständlichen Ordinationsräumlichkeiten sowie der dazugehörigen Parkplätze,<br />

soweit sie im Objekt in EZ 2399 etabliert sind, aus Eigenem Sorge zu tragen.<br />

Die Abrechnung der von Seiten der Vermieterin für das Objekt aufzuwendenden<br />

Betriebskosten erfolgt anlassbezogen, spätestens jedoch alljährlich bis zum 30.06. des<br />

Folgejahres.<br />

Festgehalten wird, dass hinsichtlich der mit diesem Vertrag mitvermieteten<br />

Parkplatzeinheiten in EZ 803 (öffentliches Gut) keinerlei Betriebskosten von Seiten der<br />

Vermieterin in Rechnung gestellt werden; die Vermieterin übernimmt in diesem<br />

Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung<br />

(Verkehrssicherungspflichten) dieser vorbezeichneten Parkplatzeinheiten.<br />

Die Mietzahlungsverpflichtung für den Bestandnehmer beginnt erst im zweiten Monat sohin<br />

am 1.1.<strong>201</strong>2; dies mit dem Hintergrund, dass der Bestandnehmer zirka acht Wochen für die<br />

Adaptierung der Räumlichkeiten auf seine Bedürfnisse hin benötigt und demgemäß den<br />

Betrieb der Zahnarztpraxis erst zwei Monate nach Übergabe aufnehmen kann.<br />

IV.<br />

Der Mietzins ist wertgesichert zu entrichten, wobei als Wertmesser der vom statistischen<br />

Zentralamt in Wien verlautbarte Verbraucherpreisindex <strong>201</strong>0 (VPI <strong>201</strong>0) herangezogen wird.<br />

Ausgangsmonat für die Berechnung des Index ist Mai <strong>201</strong>1. Sollte der Index in Zukunft nicht<br />

mehr veröffentlicht werden, tritt an seine Stelle der Nachfolgeindex oder ein vergleichbarer<br />

Wertmaßstab.<br />

Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt.<br />

Sollte der einst kein vom wirtschaftlichen Ergebnis her vergleichbarer Index mehr verlautbart<br />

werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragspartner einvernehmlich zu

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