Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur
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GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />
Blatt-Nr.: 00077<br />
Im Falle von größeren Investitionen vonseiten der Gemeinde <strong>Thaur</strong>, die einen Betrag von<br />
zumindest € 10.000,00 objektbezogen zu übersteigen haben, fällt es in die Disposition der<br />
Vermieterin, weiterhin die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Vermietung zu<br />
begehren bzw. in Rechnung zu stellen.<br />
Für den Fall des Verzuges mit der Bezahlung des Mietzinses vereinbaren die Vertragsteile<br />
Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a..<br />
Die für das Bestandsobjekt anfallenden Betriebskosten werden dem Mieter direkt zur<br />
Zahlung vorgeschrieben; eine Akontozahlung ist daher in diesem Zusammenhang nicht<br />
vereinbart.<br />
Unter Betriebskosten fallen sämtliche von der Vermieterin für das Bestandsobjekt<br />
aufzuwendenden Kosten, wie sie im § 21 MRG angeführt sind und sohin unter anderem<br />
Wasser- Kanalgebühren, Reinigungsaufwand, Rauchfangkehrer, Kanalräumung,<br />
Beleuchtung der allgemeinen Teile des Objektes, Elementar-, Haftpflicht- sowie<br />
Glasbruchversicherungen, Verwaltungsaufwendungen, allfällig anfallender<br />
Hausbetreuungsaufwand anrechenbare öffentliche Abgaben, etc. Darüber hinaus gelten als<br />
Betriebskosten anteilig die Prämien hausbezogener nützlicher Versicherungen, sowie alle<br />
mit der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten, wie<br />
insbesondere auch die Heizkosten.<br />
Es fällt in die Pflicht des Mieters, für die Reinigung und Erhaltung<br />
(Verkehrssicherungspflichten) der von ihm verwendeten Zugänge zu den<br />
vertragsgegenständlichen Ordinationsräumlichkeiten sowie der dazugehörigen Parkplätze,<br />
soweit sie im Objekt in EZ 2399 etabliert sind, aus Eigenem Sorge zu tragen.<br />
Die Abrechnung der von Seiten der Vermieterin für das Objekt aufzuwendenden<br />
Betriebskosten erfolgt anlassbezogen, spätestens jedoch alljährlich bis zum 30.06. des<br />
Folgejahres.<br />
Festgehalten wird, dass hinsichtlich der mit diesem Vertrag mitvermieteten<br />
Parkplatzeinheiten in EZ 803 (öffentliches Gut) keinerlei Betriebskosten von Seiten der<br />
Vermieterin in Rechnung gestellt werden; die Vermieterin übernimmt in diesem<br />
Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung<br />
(Verkehrssicherungspflichten) dieser vorbezeichneten Parkplatzeinheiten.<br />
Die Mietzahlungsverpflichtung für den Bestandnehmer beginnt erst im zweiten Monat sohin<br />
am 1.1.<strong>201</strong>2; dies mit dem Hintergrund, dass der Bestandnehmer zirka acht Wochen für die<br />
Adaptierung der Räumlichkeiten auf seine Bedürfnisse hin benötigt und demgemäß den<br />
Betrieb der Zahnarztpraxis erst zwei Monate nach Übergabe aufnehmen kann.<br />
IV.<br />
Der Mietzins ist wertgesichert zu entrichten, wobei als Wertmesser der vom statistischen<br />
Zentralamt in Wien verlautbarte Verbraucherpreisindex <strong>201</strong>0 (VPI <strong>201</strong>0) herangezogen wird.<br />
Ausgangsmonat für die Berechnung des Index ist Mai <strong>201</strong>1. Sollte der Index in Zukunft nicht<br />
mehr veröffentlicht werden, tritt an seine Stelle der Nachfolgeindex oder ein vergleichbarer<br />
Wertmaßstab.<br />
Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt.<br />
Sollte der einst kein vom wirtschaftlichen Ergebnis her vergleichbarer Index mehr verlautbart<br />
werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragspartner einvernehmlich zu