Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur
Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur
Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />
VII.<br />
Blatt-Nr.: 00079<br />
Die Vermieterin nimmt zur Kenntnis, dass der Mieter im Zuge der Einrichtung der<br />
Ordinationsräumlichkeiten seines Unternehmens im gegenständlichen Bestandsobjekt<br />
Baumaßnahmen bzw. Adaptierungen und Investitionen vornimmt, die mit der Vermieterin<br />
bereits im Vorfeld abgestimmt wurden.<br />
Vom Mieter gewünschte Veränderungen bzw. Verbesserungen des Mietgegenstandes<br />
während des laufenden Ordinationsbetriebes bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der<br />
Vermieterin, wenn damit eine Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Vermieterin<br />
verbunden ist.<br />
Der Mieter verpflichtet sich jedoch, für den Fall von Veränderungen bzw. Verbesserungen<br />
des Mietgegenstandes die Vermieterin unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie<br />
unter Benennung der in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden zu<br />
verständigen.<br />
Der Mieter verzichtet – sofern im Einzelfall keine gesonderten Vereinbarungen getroffen<br />
wurden – auf jeden Ersatzanspruch der Vermieterin gegenüber im Zusammenhang mit<br />
allfälligen von ihm vorgenommenen Investitionen.<br />
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt entweder das<br />
Bestandsobjekt wie es liegt und steht jedoch in einwandfreiem Zustand unter<br />
Berücksichtigung der üblichen Abnützungs- und Gebrauchsspuren an die Vermieterin<br />
zurückzustellen oder aber – für den Fall der Entfernung von Ein- oder Umbauten dieses in<br />
gebrauchsfähigem Zustand an die Vermietern zurückzustellen; sollten Ein- oder Umbauten<br />
entfernt werden, ist der Mieter verpflichtet, jenen Zustand herzustellen, der einem üblichen<br />
gebrauchsfähigen Zustand ohne die von ihm getätigten Einbauten entspricht.<br />
Eine Ablöse von Investitionen des Mieters in das Mietobjekt findet nicht statt.<br />
VIII.<br />
Die Vermieterin oder ein von ihr Beauftragter kann das Mietobjekt nach vorheriger<br />
Ankündigung – jedoch nicht zur Unzeit und unter Berücksichtigung der Interessen des<br />
Mieters – zum Zwecke der Besichtigung betreten; bei Gefahr im Verzug entfällt die<br />
Voranmeldepflicht.<br />
Die Vermieterin tritt mit Unterfertigung dieses Vertrages allfällige Ansprüche, die ihr aus dem<br />
Titel des Schadenersatzes gegenüber des die Herstellung des vertragsgegenständlichen<br />
Objektes vornehmender Professionisten bestehen, ausdrücklich und bereits zum jetzigen<br />
Zeitpunkt an den Mieter ab.<br />
IX.<br />
Der Mieter beauftragt und bevollmächtigt Herrn RA Dr. Hannes Paulweber, Anichstraße 3,<br />
6020 Innsbruck, mit der Errichtung des gegenständlichen Mietvertrages.<br />
Die seitens des Finanzamtes aufgrund des Abschlusses des gegenständlichen<br />
Mietvertrages zur Vorschreibung gelangenden Gebühren und Steuern trägt der Mieter<br />
alleine; die Kosten für die Errichtung des gegenständlichen Mietvertrages sowie der damit<br />
im Zusammenhang anfallenden Barauslagen tragen die Vertragsteile je zur Hälfte.