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Gemeinderatsprotokoll 27.10.2011 (201 KB) - .PDF - Thaur

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GR-Prot.Nr. 6/<strong>201</strong>1/10/27<br />

VII.<br />

Blatt-Nr.: 00079<br />

Die Vermieterin nimmt zur Kenntnis, dass der Mieter im Zuge der Einrichtung der<br />

Ordinationsräumlichkeiten seines Unternehmens im gegenständlichen Bestandsobjekt<br />

Baumaßnahmen bzw. Adaptierungen und Investitionen vornimmt, die mit der Vermieterin<br />

bereits im Vorfeld abgestimmt wurden.<br />

Vom Mieter gewünschte Veränderungen bzw. Verbesserungen des Mietgegenstandes<br />

während des laufenden Ordinationsbetriebes bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der<br />

Vermieterin, wenn damit eine Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Vermieterin<br />

verbunden ist.<br />

Der Mieter verpflichtet sich jedoch, für den Fall von Veränderungen bzw. Verbesserungen<br />

des Mietgegenstandes die Vermieterin unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie<br />

unter Benennung der in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden zu<br />

verständigen.<br />

Der Mieter verzichtet – sofern im Einzelfall keine gesonderten Vereinbarungen getroffen<br />

wurden – auf jeden Ersatzanspruch der Vermieterin gegenüber im Zusammenhang mit<br />

allfälligen von ihm vorgenommenen Investitionen.<br />

Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt entweder das<br />

Bestandsobjekt wie es liegt und steht jedoch in einwandfreiem Zustand unter<br />

Berücksichtigung der üblichen Abnützungs- und Gebrauchsspuren an die Vermieterin<br />

zurückzustellen oder aber – für den Fall der Entfernung von Ein- oder Umbauten dieses in<br />

gebrauchsfähigem Zustand an die Vermietern zurückzustellen; sollten Ein- oder Umbauten<br />

entfernt werden, ist der Mieter verpflichtet, jenen Zustand herzustellen, der einem üblichen<br />

gebrauchsfähigen Zustand ohne die von ihm getätigten Einbauten entspricht.<br />

Eine Ablöse von Investitionen des Mieters in das Mietobjekt findet nicht statt.<br />

VIII.<br />

Die Vermieterin oder ein von ihr Beauftragter kann das Mietobjekt nach vorheriger<br />

Ankündigung – jedoch nicht zur Unzeit und unter Berücksichtigung der Interessen des<br />

Mieters – zum Zwecke der Besichtigung betreten; bei Gefahr im Verzug entfällt die<br />

Voranmeldepflicht.<br />

Die Vermieterin tritt mit Unterfertigung dieses Vertrages allfällige Ansprüche, die ihr aus dem<br />

Titel des Schadenersatzes gegenüber des die Herstellung des vertragsgegenständlichen<br />

Objektes vornehmender Professionisten bestehen, ausdrücklich und bereits zum jetzigen<br />

Zeitpunkt an den Mieter ab.<br />

IX.<br />

Der Mieter beauftragt und bevollmächtigt Herrn RA Dr. Hannes Paulweber, Anichstraße 3,<br />

6020 Innsbruck, mit der Errichtung des gegenständlichen Mietvertrages.<br />

Die seitens des Finanzamtes aufgrund des Abschlusses des gegenständlichen<br />

Mietvertrages zur Vorschreibung gelangenden Gebühren und Steuern trägt der Mieter<br />

alleine; die Kosten für die Errichtung des gegenständlichen Mietvertrages sowie der damit<br />

im Zusammenhang anfallenden Barauslagen tragen die Vertragsteile je zur Hälfte.

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