Gemeinderatssitzung vom 3.4.2006 - .PDF - Gemeinde Axams ...
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Eine Grundteilung ist nur möglich, wenn durch einen entsprechenden Bebauungsplan<br />
dafür die Voraussetzungen geschaffen werden.<br />
Der Bau- und Raumordnungsausschuss hat am 16.11.2005 über diese Angelegenheit<br />
beraten. Er empfiehlt dem <strong>Gemeinde</strong>rat, einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan<br />
zu erlassen, wodurch eine Grundteilung ermöglicht wird.<br />
Antrag – Bgm. Rudolf Nagl<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat soll beschließen:<br />
a) die Auflage des Entwurfes des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes<br />
Nr. A2.11/E1 und<br />
b) die dem vorliegenden Entwurf entsprechende Erlassung des allgemeinen und<br />
ergänzenden Bebauungsplanes Nr. A2.11/E1.<br />
Abstimmungsergebnis<br />
einstimmig dafür<br />
12. Mietzinsbeihilfe<br />
Festlegung von Richtlinien<br />
Mietzins- und Annuitätenbeihilfen werden im Regelfall für Wohnungen gewährt, die<br />
nicht aus Wohnbauförderungsmitteln gefördert sind. Nach den Richtlinien des Landes<br />
können Empfänger von Mietzins- und Annuitätenbeihilfen österreichische Staatsbürger,<br />
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen (EU-Bürger) oder sonstige<br />
natürliche Personen sein, die seit mindestens fünf Jahren in Tirol den Hauptwohnsitz<br />
haben. Die Kosten der Beihilfe trägt zu 70 % das Land und zu 30 % die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
<strong>Gemeinde</strong>n können von den Richtlinien des Landes abweichende Regelungen treffen.<br />
Im Koalitionsabkommen zwischen ÖVP und SPÖ auf Landesebene wurde die Einführung<br />
einer Mietzinsbeihilfe vereinbart. Die Mietzinsbeihilfe soll von den <strong>Gemeinde</strong>n eingeführt<br />
werden. Als finanzieller Ausgleich wurde den <strong>Gemeinde</strong>n von Landesrätin Dr.<br />
Anna Hosp eine Aufstockung der Landeszuschüsse für die Waldaufseherkosten zugesagt.<br />
Landeshauptmann DDr. Herwig van Staa hat den <strong>Gemeinde</strong>n gegenüber klargestellt,<br />
dass er zur Koalitionsvereinbarung steht. Sollten <strong>Gemeinde</strong>n die Mietzinsbeihilfe<br />
nicht freiwillig einführen, wird es ein entsprechendes Landesgesetz geben. Solange die<br />
Mietzinsbeihilfe auf <strong>Gemeinde</strong>ebene festgelegt wird, können die <strong>Gemeinde</strong>n die Anspruchsvoraussetzungen<br />
selbst festlegen. Im Falle der Erlassung eines Landesgesetzes<br />
müssen die <strong>Gemeinde</strong>n akzeptieren, was „von oben diktiert“ wird. Daher wird es auf<br />
Grund der unmissverständlichen Haltung des Landeshauptmannes für die <strong>Gemeinde</strong>n<br />
sinnvoller sein, eigene Regelungen einzuführen.<br />
Die Axamer Sozialdemokraten haben mit Schreiben <strong>vom</strong> 5.10.2005 ebenfalls die Einführung<br />
einer Mietzinsbeihilfe beantragt. Durch die Mietzinsbeihilfe sollte jungen Bürgern<br />
und Familien in <strong>Axams</strong> die Chance gegeben werden, sich einen eigenen Wohnraum<br />
finanziell leisten zu können.<br />
Die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge hat in ihrer<br />
Sitzung am 10.3.2006 über eine einheitliche Regelung über die Gewährung einer<br />
Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe im Planungsverband (= <strong>Gemeinde</strong> <strong>Axams</strong>, Birgitz,<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>vom</strong> <strong>3.4.2006</strong> Seite 17 von 22