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Gemeinderatssitzung vom 3.4.2006 - .PDF - Gemeinde Axams ...

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Eine Grundteilung ist nur möglich, wenn durch einen entsprechenden Bebauungsplan<br />

dafür die Voraussetzungen geschaffen werden.<br />

Der Bau- und Raumordnungsausschuss hat am 16.11.2005 über diese Angelegenheit<br />

beraten. Er empfiehlt dem <strong>Gemeinde</strong>rat, einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan<br />

zu erlassen, wodurch eine Grundteilung ermöglicht wird.<br />

Antrag – Bgm. Rudolf Nagl<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat soll beschließen:<br />

a) die Auflage des Entwurfes des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes<br />

Nr. A2.11/E1 und<br />

b) die dem vorliegenden Entwurf entsprechende Erlassung des allgemeinen und<br />

ergänzenden Bebauungsplanes Nr. A2.11/E1.<br />

Abstimmungsergebnis<br />

einstimmig dafür<br />

12. Mietzinsbeihilfe<br />

Festlegung von Richtlinien<br />

Mietzins- und Annuitätenbeihilfen werden im Regelfall für Wohnungen gewährt, die<br />

nicht aus Wohnbauförderungsmitteln gefördert sind. Nach den Richtlinien des Landes<br />

können Empfänger von Mietzins- und Annuitätenbeihilfen österreichische Staatsbürger,<br />

österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen (EU-Bürger) oder sonstige<br />

natürliche Personen sein, die seit mindestens fünf Jahren in Tirol den Hauptwohnsitz<br />

haben. Die Kosten der Beihilfe trägt zu 70 % das Land und zu 30 % die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

<strong>Gemeinde</strong>n können von den Richtlinien des Landes abweichende Regelungen treffen.<br />

Im Koalitionsabkommen zwischen ÖVP und SPÖ auf Landesebene wurde die Einführung<br />

einer Mietzinsbeihilfe vereinbart. Die Mietzinsbeihilfe soll von den <strong>Gemeinde</strong>n eingeführt<br />

werden. Als finanzieller Ausgleich wurde den <strong>Gemeinde</strong>n von Landesrätin Dr.<br />

Anna Hosp eine Aufstockung der Landeszuschüsse für die Waldaufseherkosten zugesagt.<br />

Landeshauptmann DDr. Herwig van Staa hat den <strong>Gemeinde</strong>n gegenüber klargestellt,<br />

dass er zur Koalitionsvereinbarung steht. Sollten <strong>Gemeinde</strong>n die Mietzinsbeihilfe<br />

nicht freiwillig einführen, wird es ein entsprechendes Landesgesetz geben. Solange die<br />

Mietzinsbeihilfe auf <strong>Gemeinde</strong>ebene festgelegt wird, können die <strong>Gemeinde</strong>n die Anspruchsvoraussetzungen<br />

selbst festlegen. Im Falle der Erlassung eines Landesgesetzes<br />

müssen die <strong>Gemeinde</strong>n akzeptieren, was „von oben diktiert“ wird. Daher wird es auf<br />

Grund der unmissverständlichen Haltung des Landeshauptmannes für die <strong>Gemeinde</strong>n<br />

sinnvoller sein, eigene Regelungen einzuführen.<br />

Die Axamer Sozialdemokraten haben mit Schreiben <strong>vom</strong> 5.10.2005 ebenfalls die Einführung<br />

einer Mietzinsbeihilfe beantragt. Durch die Mietzinsbeihilfe sollte jungen Bürgern<br />

und Familien in <strong>Axams</strong> die Chance gegeben werden, sich einen eigenen Wohnraum<br />

finanziell leisten zu können.<br />

Die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge hat in ihrer<br />

Sitzung am 10.3.2006 über eine einheitliche Regelung über die Gewährung einer<br />

Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe im Planungsverband (= <strong>Gemeinde</strong> <strong>Axams</strong>, Birgitz,<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>vom</strong> <strong>3.4.2006</strong> Seite 17 von 22

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