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ARGENTINIEN - Weinlogistik

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Belgien<br />

Voraussetzung fÑr dieses elektronische Verfahren ist, dass sowohl Versender als auch<br />

EmpfÄnger Ñber eine Bewilligung und eine Verbrauchssteueridentifikationsnummer (VID-<br />

Nummer) des Zollamtes verfÑgen. Der kostenlose Zugang zu EMCS fÑr die Ausstellung<br />

eines e-VD (elektronisches Verwaltungsdokument) erfolgt Ñber das Internet, Ñber<br />

FinanzOnline des Bundesministeriums fÑr Finanzen. http://www.finanzonline.bmf.gv.at/<br />

Wichtig: Der automatisch vom System vergebene ARC-Code muss auf der Rechnung, dem<br />

Lieferschein oder Frachtbrief, der die Weinsendung begleitet, vermerkt sein. Ebenso kann ein<br />

Ausdruck des e-VD der Sendung beigelegt werden.<br />

Die sogenannte SEED-Datenbank der EU-Kommission erfasst EU-weit alle Firmen, die am<br />

Steueraussetzungsverfahren teilnehmen kÖnnen und fÑr die ein e-VD ausgestellt werden kann.<br />

So lÄsst sich auf einfache Weise im Internet ÑberprÑfen, ob das eigene Unternehmen und der<br />

GeschÄftspartner in einem anderen Mitgliedstaat in der Datenbank erfasst sind und eine<br />

Bewilligung haben. http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/seedcau_de.htm<br />

VST1 subsidiÄr:<br />

Die Verwendung des Verwaltungsdokuments VST1 (in Belgien D.A.A. oder D.C.A.) wird<br />

von den belgischen ZollbehÖrden teilweise noch akzeptiert und ist nur dann zulÄssig, wenn<br />

der Versender oder EmpfÄnger Ñber keinen Zugang zum EMCS-System verfÑgt. SpÄtestens<br />

mit 1.1.2011 ist nur mehr das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) zulÄssig.<br />

Weitere Informationen zum EMCS sind erhÄltlich unter<br />

- den Informationsseiten des BMF:<br />

https://www.bmf.gv.at/EGovernment/ExciseMovementContr_5681/_start.htm<br />

- der EMCS-Hotline beim VerbrauchssteuerverbindungsbÑro:<br />

(Excise Liaison Office – ELO):<br />

Tel. +43 (0) 1 51433/565056<br />

2) Innergemeinschaftliche Verbringung aus dem steuerrechtlich freien Verkehr<br />

Vereinfachtes Verwaltungsdokument (in Belgien D.A.S.):<br />

Bei Verwendung des vereinfachten Verwaltungsdokuments ist bei der belgischen ZollbehÖrde<br />

vom EmpfÄnger eine Kaution zu erlegen. Die HÖhe bestimmt sich nach der Verbrauchssteuer<br />

fÑr die zu erhaltende Lieferung. Eine BestÄtigung Ñber die Hinterlegung der Kaution wird<br />

vom EmpfÄnger nach Üsterreich geschickt und muss zusammen mit dem vereinfachten<br />

Verwaltungsdokument und der Handelsrechnung/Lieferschein der Lieferung beigefÑgt<br />

werden.<br />

Befreiung fÑr kleine Weinerzeuger:<br />

FÑr Weinerzeuger, deren jÄhrliche Weinerzeugungsmenge 1.000 Hektoliter nicht<br />

Ñberschreitet, bleibt die Befreiung von der Ausstellung eines vereinfachten Begleitdokuments<br />

weiter bestehen. BeizufÑgen ist die Handelsrechnung bzw. der Lieferschein mit dem<br />

Vermerk: „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemÇÉ Art. 40<br />

der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008.“<br />

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